Nun zu meinen Fragen:
1. Der WDB wurde im April 2021 gestellt. Wie lange dauert es ca.
Hierzu kann man keine verlässliche Aussage treffen...
Die hängt ja vom Einzellfall ab und wie umfangreich z.B. die Sachermittlungen, ärztlichen Begutachtungen, etc. erforderlich sind...
Wenn Sie aber den Eindruck haben es dauert trotzdem zu lang... und Sie werden immer nur vertröstet, ohne das eine nachvollziehbare Begründung erfolgt... bleibt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde
2. Was passiert mit dem WBD wenn das DU durch ist und ich frühzeitig ins DZE gehen muss
Es besteht keine direkte Verbindung zwischen beiden Verfahren.
Werden Sie auf Grund DU entlassen, wird das WDB-Verfahren weitergeführt.
Wichtig :"Damit Ihre Versorgung für die Zeit nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses sichergestellt ist, sollten sie zeitnah und bereits vor Dienstzeitende einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen. Diesen Antrag können Sie formlos an das BAPersBw VII 2.2 richten.
Auch wenn ihr WDB-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ihr Dienstzeitende jedoch bevorsteht sollten Sie rein vorsorglich einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen."(Quelle: Bundeswehr.de)
3. Amtshilfe bezüglich entscheideung WBD grad möglich da LRA 50% gegeben hat ( Schwerbehindert )
Inwieweit die Feststellungen vom BAPersBw im WDB-Verfahren genutzt werden... kann Ihnen nur der zuständige Bearbeiter sagen.
4. An wenn b.z.w wo kann ich mich melden um "etwas" druck auszüben um endlich ein Ergebnis zu bekommen ( unabhängig ob positiv oder negativ möchte endlich wissen was sache ist. Infos seitens Düsseldorf gleich 0 aussage " na ist in Bearbeitung "
Siehe Antwort zu 1.
5. Möglich das DU abhängig vom Ergebnis WBD ist ? ( DU raus oder nicht raus )
In der Regel nicht, denn Sie können ja DU sein, ohne das eine WDB vorliegt/anerkannt wurde.
Hier ein interessantes Urteil des BVerwG zur wichtigen Fragestellung zum örtlichen und zeitlichen Nachweis des Schadensereignis...
BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81.08
Auszüge:
"Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG,
wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine Verwechslung ausschließen.Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.https://openjur.de/u/162390.htmlErfüllen die von Ihnen beigebrachten Unterlagen die vom BVerwG geforderten Kriterien ?
Wenn nicht, können Sie entsprechende Unterlagen, Zeugenaussagen, etc. noch beibringen ?