§5 WDO:
Zustellungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
1. durch Übergabe an den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses vereigert, durch Anfertigung einer Niederschrift hierüber,
2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
3. nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen,
4. an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch durch eien Soldaten ausgeführt werden Die öffentliche Zustellung wird auf antrag des Wehrdisziplinaranwalts von dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt. Die zuzustellende Ausfertigung ist an der Gerichtstafel des Truppendienstgerichtes anzuheften; enthält das Schriftstück eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in ein von dem Bundesministerium des Verteidigung bestimmtest Blatt einzurücken.
(3) Hat der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
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