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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Was darf die Polizei?  (Gelesen 44374 mal)

schlammtreiber

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Re:Da isser!
« Antwort #15 am: 27. Mai 2003, 12:56:26 »

Die Feldjäger tragen als Barettabzeichen eine verkleinerte Version des preußischen Adlerordens.

Laut ZDV 37/10 handelt es sich jedoch um einen "stilisierten Gardestern".

Oder ist jetzt der preußische Adlerorden identisch mit den Insignien der Garde du Corps ???
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Ich habe den preußischen Adlerorden zu Hause...
« Antwort #16 am: 27. Mai 2003, 13:17:28 »

 ;D
...wenn du willst scanne ich dir das Teil mal ein und schicke Dir es per email. Ich versichere Dir: der Orden ist identisch mit dem Barettabzeichen. Wahrscheinlich ist also auch der Gardestern von der Grafik her gleich.
@Wadenbeisser: Ach das meinst du. Natürlich ist der Ansehensverlust einer Einheit KEIN Dienstvergehen, aber trotzdem wird das wenn auch nur mit einer Rüge oder sogar mit einer Belehrung vor der angetretenen Einheit bestraft. "Disziplinarmaßnahme" kann man das auch nennen.
« Letzte Änderung: 27. Mai 2003, 13:20:01 von KSK-Buddy »
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wadenbeisser

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Re:Ich habe den preußischen Adlerorden zu Hause...
« Antwort #17 am: 27. Mai 2003, 13:23:03 »

....aber trotzdem wird das wenn auch nur mit einer Rüge oder sogar mit einer Belehrung vor der angetretenen Einheit bestraft. "Disziplinarmaßnahme" kann man das auch nennen.

Bin ich froh, dass Du kein Disziplinarvorgesetzter bist..... Dir würden Deine "Disziplinarmassnahmen" ja reihenweise wieder durch das Truppendienstgericht aufgehoben.....
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Tja da gibt es dann aber auch noch...
« Antwort #18 am: 27. Mai 2003, 13:34:44 »

 8)
...die interdisziplinarischen Maßnahmen, welche auch in einem Katalog zusammengefasst sind. Und die sind alle erlaubt. :-) Nach dem Motto: Erhaltung des Esprit des Corps und so. Natürlich kann der Wehrpflichtige gemäß der WBO (Wehrbeschwerdeordnung) siehe §34 Soldatengesetz dagegen folgende Rechte geltend machen: Petition an den Deutschen Bundestag einlegen, Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen, Strafanzeige erstatten, Strafantrag stellen.
Darüberhinaus geht natürlich auch noch: Gegenvorstellung erheben, Meldung machen, sich an den Wehrbeauftragten wenden, förmliche Beschwerde einlegen. In 90 % der Fälle kommt es wegen Geringfügigkeit aber zu einer Einstellung des Verfahrens. :-)
« Letzte Änderung: 27. Mai 2003, 13:37:48 von KSK-Buddy »
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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #19 am: 27. Mai 2003, 13:36:09 »

Wenn der Herr KSK-Buddy-Holly etwas konkreter werden könnte......

Wir sind ja alle alt geung, so dass wir die Kinder auch ruhig beim Namen nennen können!
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Aber gerne!
« Antwort #20 am: 27. Mai 2003, 13:44:30 »

 ;)
Gemäß der Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist folgendes vorgesehen:
Verweis (förmlicher Tadel)
strenger Verweis (förmlicher Tadel, DER VOR DIENSTGRADGLEICHEN UND -HÖHEREN SOLDATEN der Einheit bekanntgemacht wird)
Disziplinarbuße (Geldbuße bis zur Höhe eines monatlichen Wehrsolds oder der Bezüge eines SaZ)
Ausgangsbeschränkung (=Verbot mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen lang die dienstliche Unterkunft zu verlassen) zus. kann das Verbot ausgesprochen werden, Gemeinschaftsräume zu betreten und/oder Besuche zu empfangen (=verschärfte Ausgangsbeschränkung)
Disziplinararrest (=Freiheitsentziehung für mindestens drei Tage bis höchstens drei Wochen) Arrest darf nur nach vorheriger Zustimmung einess Truppendienstrichters verhängt werden!

Konkret genug?
« Letzte Änderung: 27. Mai 2003, 13:46:07 von KSK-Buddy »
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wadenbeisser

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Re:Aber gerne!
« Antwort #21 am: 27. Mai 2003, 13:53:14 »

;)
Gemäß der Wehrdisziplinarordnung (WDO) ist folgendes vorgesehen:
viele schöne Sachen

Sind dies also
Zitat
...die interdisziplinarischen Maßnahmen, welche auch in einem Katalog zusammengefasst sind. Und die sind alle erlaubt. :-) Nach dem Motto: Erhaltung des Esprit des Corps und so.

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An Bord von Schiffen ist die WDO noch strenger...
« Antwort #22 am: 27. Mai 2003, 13:54:32 »

...übrigens außerhalb der Hoheitsgebiete der BRD an Bord von Schiffen und Booten der Bundesmarine ist die WDO noch einen Tick strenger. Dort können Besatzungsmitglieder, die grob gegen die Disziplin verstossen haben zum Schutze der Mannschaft sogar OHNE Zustimmung eines Richters in strengem Gewahrsam genommen werden :-))
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Im groben ja!
« Antwort #23 am: 27. Mai 2003, 13:55:57 »

Ja das sind die Hauptbestandteile des disziplinarischen Strafkataloges! Da gibt es dann daneben noch die "Erzieherischen Maßnahmen" (klingt blöd, ist aber so) zu denen aber auch die (im schlimmsten Falle) Wiederholung des Grundwehrdienstes zählt (genannt: "Verlängerung eines einzelnen Dienst-/Ausbildungsabschnitt)!  
« Letzte Änderung: 27. Mai 2003, 14:01:46 von KSK-Buddy »
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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #24 am: 27. Mai 2003, 14:20:23 »

Lob und Anerkennung!

Lass blos die Finger von der Disziplinargewalt und am Besten auch von "Erzieherischen Massnahmen"!

1.) Heisst es Wiederholung eines Ausbidlungsabschnitts
2.) Darf diese Wiederholung nicht länger als eine Stunde dauern.
3.) Die Anwendung der WBO im Disziplinarverfahren regelt ausschliesslich §42 WDO
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schlammtreiber

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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #25 am: 27. Mai 2003, 15:25:08 »

...und melden uns Live aus der Kanzlei Buddy&Beisser, wo derzeit heftigste Streitgespräche unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden...

 ;)
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Sven W.

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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #26 am: 27. Mai 2003, 20:29:59 »

Schiff und Luftfahrzeuge, die die Hoheitszeichen der BRD tragen sind als Hoheitsgebiet der BRD anzusehen.
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Sven W. ist ein ganz cleverer!
« Antwort #27 am: 27. Mai 2003, 22:19:22 »

 :o
Toll erkannt, das auf Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren auch deutsches Recht gilt. Die WDO enthält trotzdem diesen Punkt, der Diszi's auch ohne Richterbeschluß zum Schutze des Schiffes und der Besatzung legalisiert.
@wadenbeisser: Du meinst den Unterpunkt 603 b) Wiederholungsdienst bis zu einer Stunde
Ich meine den Unterpunkt 503 d) Verlängerung eines einzelnen Dienst-/Ausbildungsabschnitts !!
Bitte die Maßnahmen GENAU durchlesen, ehe wieder (sinnloserweise) scharf geschossen wird!!
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Fitsch

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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #28 am: 28. Mai 2003, 07:18:30 »

ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen... ich will Blut sehen...
 ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D
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Sven W.

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Re:Was darf die Polizei?
« Antwort #29 am: 28. Mai 2003, 10:30:44 »

So klar ist das nicht. Im § 4 StGB wird dies extra für das Strafrecht normiert.
Und das Maßnahmen ohne richterliche Anordnung auf Schiffen geschehen können, scheint nur billig da sich Schiffe regelmäßig weit vom nächsten Richter weg befinden. Und ich denke die Maßnahme wird im Nachhinein noch durch einen Richter geprüft.
« Letzte Änderung: 28. Mai 2003, 10:31:14 von Sven W. »
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