Die Ausnahmen, von denen Sie berichten, lieber Timid, war konkret [...] der Zugang zu Berufen, die z.B. in kirchlichen Organisationen angestrebt werden.
Sorry, aber ich weiss, denke ich, besser, welche Ausnahmen ich meine
Und die haben mit der Kirche absolut nichts zu tun!
Es gibt die Möglichkeit, geschlechtsspezifische Ausnahmen für Tätigkeiten zu schaffen (was man, nach Wortlaut der EU-Richtlinie, gerade für das Priesteramt etc. in Frage stellen könnte!), es gibt Beispiele dafür, diese wurden durch Rechtssprechung auf Grund der Richtlinie als legitim eingestuft, und der EuGH hat sie in der Begründung seiner damaligen Entscheidung auch aufgeführt!
Im Falle von "Mann und Frau" gibt es da keine zugelassenen Ausnahmen
Eben doch!
und dies ist mit den EU-Statuten und dem EU-Recht voll vereinbar.
Genau - die Ungleichbehandlung kann voll vereinbar mit geltendem Recht sein!
Hier sagt der EUGH, daß hier die Kirche berechtigt ist, Angehörige eines anderen Glaubens (anderer Kirchen) von diesen Aufgaben zu entbinden (kündigen) bzw. erst gar nicht einzustellen.
Okay, dann hat das also für die Kreil-Entscheidung sowieso keinerlei Relevanz, da es dabei um eine Richtlinie ging, die sich ausschließlich mit der geschlechtsbezogenen Gleichbehandlung beschäftigt ...