@ Snake: Das einzig Richtige in Ihrer letzten Zuschrift war Ihr Hinweis, dass es immer um den Einzelfall geht. Das allerdings ist allgemeiner Grundsatz und gilt für jede Art von Verstoß gegen Regeln in einem Rechtsstaat.
Sonst liegt nirgendwo der "Hase im Pfeffer", wie Sie unterstelen, sondern das Gesetz, genauer gesagt, das StGB, ist da ganz eindeutig:
§ 132 besagt: "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,..." und stellt damit die Amtsanmaßung unter Strafe. Also hier die hoheitliche Handlung, die ein Zivilist in Bw-Uniform gegenüber Dritten vornimmt, etwa, indem er anderen Soldaten Befehle erteilt - auf einem Banhof etc.).
§ 132 a hingegen besagt: "Wer unbefugt ... (4) inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt ..." wobe dann zusätzlich die Erweiterung erfolgt, "...oder die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen".
Beide Vorgänge sind also unabhängig voneinander unter Strafandrohung gestellt. Was eine Uniform darstellt, ist in vorherigen Zuschriften bereits eindeutig festgestellt worden. Ebenso, welche Situationen eben nicht unter Strafandrohung stehen: Der Bühnenauftritt, bei Filmaufnahmen, als Bühnendarsteller auf einer Karnevalssitzung etc. Ebenso, lieber Snake, wird auch kein vernünftig denkender Mensch auf die idee verfallen, dass Straßenbau- oder Bühnenarbeiter, die mit tarngefleckten Einzelteilen herumlaufen, Soldaten sind. Mal abgesehen davon, dass das Tragen von Uniformteilen nicht das Tragen einer Uniform ist. Ebenso gehen Ihre Versuche, irgendwelche tarngefleckte Zivilkleidung hierunter zu fassen, in die Leere, denn dabei handelt es sich nicht um Uniform-, sondern Modeartikel.
Fazit: Wer unbefugt (eben auch als Reservist ohne die entsprechende UTE und Zusatzkennung) Uniform trägt, verstößt gegen den § 132a StGB. Wer darüber hinaus auch noch hoheitliche Handlungen vornimmt, macht sich zusätzlich wegen Verstoßes gegen den § 312 strafbar.