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Autor Thema: Tarnanzug als Zivilist  (Gelesen 10019 mal)

Terek

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #15 am: 31. August 2011, 17:13:58 »

Wobei es auch das nicht trifft, denn was der durchschittliche KDV'ler oder Oma Erne denkt ist hier nicht relevant. Wenn fünf Mann in einheitlichen schwarzen Anzügen, Mützen und Sonnenbrillen daher kommen, könnten die beiden Ähnliches denken, ohne das dies strafbar wäre.

Eben nicht!
Mir ist keine Vorschrift bekannt, die schwarze Anzüge mit Mütze und Sonnenbrille zu einer Uniform erklärt. Wie aber schon oben genannt, ist Kleidung dann eine Uniform, wenn sie durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen festgelegt, eingeführt und die Trageweise geregelt ist (vgl.  Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben §132a, Rn. 12).
Dadurch, daß nicht nur das unbefugte Tragen von Uniformen (also genau so wie es die Vorschrift vorschreibt) strafbar ist, sondern auch solchen, die der entsprechenden Uniform zum verwechseln ähnlich sehen, kommt es eben doch auf den Eindruck des Betrachters an.

Dabei wird zugrunde gelegt, ob für den durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachter, eine Verwechselung möglich ist. (Lackner/Kühl, §132a, Rn. 9)
Und man kann kaum behaupten, daß das Gros der heutigen Bevölkerung auf den bloßen Seitenblick erkennt, daß jemand der von oben bis unten in Flecktarn gekleidet ist, dies nur zu seinem Privatvergügen macht.

Relevant ist hingegen, dass der betreffende Uniformträger durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, Soldat zu sein. Solange er als nur unbeteiligt auf einer Bank sitzt und eine Zigarette raucht, wird da wenig zu machen sein. Beginnt er aber den Verkehr zu regeln, anderen Befehle zu erteilen etc. erweckt er den Eindruck "Amtperson" zu sein und macht sich damit nun sowas von Strafbar.  ;D

Wenn dies so wäre, wäre der §132a völlig überflüssig, da, wie miguhamburg1 treffend ausführt, der §132 StGB "Amtsanmaßung dann einschlägig wäre.
Wenn das jemand eine entsprechende Handlung vornimmt und zusätzlich noch unbefugt eine passende Uniform trägt, ist da durchaus Tateinheit möglich, aber das spielt erstmal für uns keine große Rolle. Es würden nunmal zwei Straftatbestände verwirklicht.

Fazit: Man sollte keine Uniformen tragen, wenn man nicht dazu befugt ist, klar erkennbar bei Theater oder ähnlichen Veranstaltungen auftritt oder man muß sie derart verändern, daß eine Verwechselung ausgeschlossen ist.


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snake99

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #16 am: 01. September 2011, 06:42:05 »

Dabei wird zugrunde gelegt, ob für den durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachter, eine Verwechselung möglich ist. (Lackner/Kühl, §132a, Rn. 9)
Und man kann kaum behaupten, daß das Gros der heutigen Bevölkerung auf den bloßen Seitenblick erkennt, daß jemand der von oben bis unten in Flecktarn gekleidet ist, dies nur zu seinem Privatvergügen macht.

Und ich denke, hier liegt "der Hase im Pfeffer" ....

Beispiel:
Wenn sich ein Bürger eine alte Uniform der US Army anziehen würde und damit durch die Fussgängerzone laufen würde, bin ich mich sehr sicher, dass eine Befragung der anwesenden Passanten ergeben würde, dass sie sich ALLE SICHER SIND, einen Bundeswehrsoldaten gesehen zu haben ;)
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F_K

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #17 am: 01. September 2011, 08:24:22 »

Zitat
alte Uniform der US Army anziehen würde


Lieber Snake: Wo ist genau der "Hase"? Auch das Tragen ausländischer Uniformen ist unter Strafe gestellt ...
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snake99

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #18 am: 01. September 2011, 08:59:04 »

Im Grunde korrekt, doch wo fängt die Straftat an?

Nehmen wir das Beispiel der alten US Uniform im Woodland Tanrndruck ... meines Kenntnisstandes nach ist dieser Anzug mittlerweile nicht mehr in den US Streitkräften zu finden, da er durch neue Tarnmuster abgelöst wurde. Wäre das Tragen somit eine Straftat? Ich sage nein, da es sich nicht mehr um eine offizielle Uniform der US Streitkräfte handelt.

Dann kommt noch hinzu, dass der in der Regel unwissende Zivilist Probleme haben wird zwischen einer kompletten Uniform und "univil" zu unterscheiden. Gerade im Strassenbau oder einigen Szenen sind Leute anzutreffen, die regelmässig Uniformhosen oder Uniformjacken tragen. Im weiteren gibt es dann noch etliche Bekleidungshersteller, die hin und wieder Camouflage Bekleidung im "Militarylook" offiziell anbieten. Auch hier wird der Unwissende nicht zwischen einem originalen Uniformteil und Trendbekleidung unterscheiden können.

Somit komme ich zu dem Fazit, dass man hier immer ganz genau den Einzelfall betrachten muss.

Wer natürlich in einer kompletten Uniform, bestehend aus original aktuellen Uniformteilen, in der Öffentlichkeit herumrennt und sich dann womöglich noch als Soldat ausgibt, der macht sich in der Tat strafbar. Andersrum frage ich mich jedoch, was derjenige damit bezwecken will? Wenn ich mich recht entsinne, hat die Bw im Friedensfall dem Bürger gegenüber in der Öffentlichkeit keinerlei Befugnisse (mit Ausnahme der mil. Bereiche und mil. Sicherheitsbereiche). Selbst bei Konvoifahrten muss bei Inanspruchnahme von Weg- & Sonderrechten meines Kenntnisstandes nach die Polizei mit anwesend sein, da die Feldjäger alleine nicht ohne weiteres in den Strassenverkehr eingreifen dürfen.
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schlammtreiber

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #19 am: 01. September 2011, 09:09:30 »

Dann kommt noch hinzu, dass der in der Regel unwissende Zivilist Probleme haben wird zwischen einer kompletten Uniform und "univil" zu unterscheiden. Gerade im Strassenbau oder einigen Szenen sind Leute anzutreffen, die regelmässig Uniformhosen oder Uniformjacken tragen.

Du möchtest jetzt aber nicht allen Ernstes sagen, der Normalbürger könne nicht zwischen einem Bauarbeiter mit Camo-Hose und einem Soldaten unterscheiden?

Zitat
Im weiteren gibt es dann noch etliche Bekleidungshersteller, die hin und wieder Camouflage Bekleidung im "Militarylook" offiziell anbieten. Auch hier wird der Unwissende nicht zwischen einem originalen Uniformteil und Trendbekleidung unterscheiden können.


Es geht nicht um "Uniformteile", sondern um komplette Uniformen. Das Tanktop im hellblauen Pseudo-Camo-Look, das sich über irgendwelche 16jährigen Titten spannt, ist nicht Gegenstand des genannten Paragraphen  ;)
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Synthic

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #20 am: 01. September 2011, 09:11:43 »

Beim ersten Satz dachte ich ernsthaft, Schlammtreiber haut keinen Spruch raus? Was isn hier los? ???

Zitat
Das Tanktop im hellblauen Pseudo-Camo-Look, das sich über irgendwelche 16jährigen Titten spannt, ist nicht Gegenstand des genannten Paragraphen

Ich habe mich zum Glück geirrt ;D ;D ;D
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F_K

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #21 am: 01. September 2011, 09:24:30 »

Ach Snake,

fang jetzt nicht bitte auch hier mit solchen "Pseudoargumenten" an, wenn Du nicht (sachlich) auf der Höhe bist.

Denn Unterschied  zwischen Uniform und Uniformteilen hat Dir Schlammtreiber schon verdeutlicht.

Zitat
meines Kenntnisstandes nach ist dieser Anzug mittlerweile nicht mehr in den US Streitkräften zu finden

Bitte aktualisiere Deinen Kenntnisstand. Es gibt einen Unterschied zwischen Uniformen im Einsatz, im Inland und in der Vorschrift. Lediglich letzteres ist für die Strafbarkeit entscheident.

Zitat
Selbst bei Konvoifahrten


.. in der Fahrschule nicht aufgepasst? Ein Konvoi hat keine Sonderrechte, er gilt aber als EIN Fahrzeug -> daraus resultieren einige Besonderheiten (erstes Fahrzeug bei Grün über die Ampel, der Konvoi folgt - egal ob es zwischendurch wieder 5 Rotphasen gegeben hat).
Das hat nichts damit zu tun, das Feldjäger / Polizei wissen, dass es viele schlecht ausgebildete Verkehrsteilnehmer wie Snake gibt, und daher regelmäßig Konvois zusätzlich abgesichert werden ... (aber eben nicht müssen).

Zitat
und sich dann womöglich noch als Soldat ausgibt

... das ist ist nicht notwendig - alleine das Tragen der Uniform (ohne "Ausgabe") ist unter Strafe gestellt.

Zitat
Andersrum frage ich mich jedoch, was derjenige damit bezwecken will?

.. diese Fragen gibt es auch in der Kommentierung dieses Straftatbestandes. Ist aber eine akademische Diskussion, der Straftatbestand ist klar (wenn auch offensichtlich nicht allen).
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miguhamburg1

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Antw:Tarnanzug als Zivilist
« Antwort #22 am: 01. September 2011, 10:08:50 »

@ Snake: Das einzig Richtige in Ihrer letzten Zuschrift war Ihr Hinweis, dass es immer um den Einzelfall geht. Das allerdings ist allgemeiner Grundsatz und gilt für jede Art von Verstoß gegen Regeln in einem Rechtsstaat.

Sonst liegt nirgendwo der "Hase im Pfeffer", wie Sie unterstelen, sondern das Gesetz, genauer gesagt, das StGB, ist da ganz eindeutig:

§ 132 besagt: "Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,..." und stellt damit die Amtsanmaßung unter Strafe. Also hier die hoheitliche Handlung, die ein Zivilist in Bw-Uniform gegenüber Dritten vornimmt, etwa, indem er anderen Soldaten Befehle erteilt - auf einem Banhof etc.).

§ 132 a hingegen besagt: "Wer unbefugt ... (4) inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt ..." wobe dann zusätzlich die Erweiterung erfolgt, "...oder die ihnen zum Verwechseln ähnlich sehen".

Beide Vorgänge sind also unabhängig voneinander unter Strafandrohung gestellt. Was eine Uniform darstellt, ist in vorherigen Zuschriften bereits eindeutig festgestellt worden. Ebenso, welche Situationen eben nicht unter Strafandrohung stehen: Der Bühnenauftritt, bei Filmaufnahmen, als Bühnendarsteller auf einer Karnevalssitzung etc. Ebenso, lieber Snake, wird auch kein vernünftig denkender Mensch auf die idee verfallen, dass Straßenbau- oder Bühnenarbeiter, die mit tarngefleckten Einzelteilen herumlaufen, Soldaten sind. Mal abgesehen davon, dass das Tragen von Uniformteilen nicht das Tragen einer Uniform ist. Ebenso gehen Ihre Versuche, irgendwelche tarngefleckte Zivilkleidung hierunter zu fassen, in die Leere, denn dabei handelt es sich nicht um Uniform-, sondern Modeartikel.

Fazit: Wer unbefugt (eben auch als Reservist ohne die entsprechende UTE und Zusatzkennung) Uniform trägt, verstößt gegen den § 132a StGB. Wer darüber hinaus auch noch hoheitliche Handlungen vornimmt, macht sich zusätzlich wegen Verstoßes gegen den § 312 strafbar.
« Letzte Änderung: 01. September 2011, 10:16:08 von miguhamburg1 »
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