@ Mailman: Um es zu konkretisieren, was Andi meinte, z.B.
§ 2 VVO Fachvorgesetzte, die fachdienstliche Befehle erteilen können (also z.B. der StUffz im Instzug seinen Schraubern)
§ 3 VVO: Vorgesezte mit besonderem Aufgabenbereich (also z.B. die Ausbilder Uffz/StUffz an der LL/LTS, die sehr wohl auch ganz hohe Dienstgrade ins "Achtung" stellen und Anweisungen
erteilen dürfen)
§ 4 VVO: Aufgrund des Dienstgrades "in den Kompanien und Einheiten, im Dienst Befehle zu erteilen ... 3. Die StUffz und Uffz gegenüber allen Mannschaften... innerhalb umschl. milit. Anlagen können Soldaten einer höheren DG-Grp den Soldaten einer niedrigeren DG-Grp in- und außer Dienst Befehle erteilen.
§ 5 VVO und § 6 VVO greifen darüber hinaus explizit auch.
Da die Uffz o.P. laufbahnrechtlich NICHT zu den Mannschaften gehören (und auch nie werden), wird ihnen auf den entsprechenden Lehrgängen auch immer Vorgesetztenausbildung vermittelt werden.