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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Dienststellen schließung rechtmäßig  (Gelesen 1364 mal)

KlausP

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #15 am: 03. Januar 2024, 19:51:44 »

Eine schriftliche Festlegung dazu ist mir nicht bekannt.

Zu meiner Zeit als Spieß war es aber üblich, über die Feiertage die Kompanie oder sogar das ganze Bataillon „stillzulegen“, bis auf die Wache, UvD/GvD und Küche. Wer also keinen Urlaub mehr hatte oder keinen nehmen wollte hatte die Gelegenheit entsprechende Dienste abzuleisten.
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aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Strom007

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #16 am: 03. Januar 2024, 20:11:59 »

Eine schriftliche Festlegung dazu ist mir nicht bekannt.

Zu meiner Zeit als Spieß war es aber üblich, über die Feiertage die Kompanie oder sogar das ganze Bataillon „stillzulegen“, bis auf die Wache, UvD/GvD und Küche. Wer also keinen Urlaub mehr hatte oder keinen nehmen wollte hatte die Gelegenheit entsprechende Dienste abzuleisten.


Wie gesagt, ich kann aufgrund meiner Tätigkeit eigentlich an jedem Tag was schaffen. Geht aber ja auch garnicht darum. Mittlerweile kann ich an den Brückentagen ja auch Telearbeit haben. Darf ich dann also nicht arbeiten und muss an dem Tag, wo ich eh im Homeoffice bin, Stunden nehmen oder vielleicht meinen EU verbrauchen. Absoluter mumpitz, wenn man mich fragt.
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Strom007

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #17 am: 03. Januar 2024, 20:36:45 »

Vielleicht kann mir ja jemand nachhelfen und einen ansprechenden Passus in einer Vorschrift nachreichen. Ich habe im zrms nichts dazu finden können.

Ansonsten bleibt mir immer noch die Möglichkeit der Beschwerde, gegen die Person, welche einen solchen Befehl erteilt. Dann muss ja geprüft werden.
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KlausP

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #18 am: 03. Januar 2024, 20:42:27 »

Es gibt dazu nichts in irgendeiner Vorschrift!
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Bashy1

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #19 am: 03. Januar 2024, 21:10:26 »

A-1420/12 Lfd Nr 107.
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KlausP

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #20 am: 03. Januar 2024, 21:34:06 »

Das mit der SUV hatten wir schon. Dem TE geht es um eine Vorschrift in der explizit steht, dass der Disziplinarvorgesetzte befehlen kann, dass seine Dienststelle/Einheit für einen bestimmten Zeitraum dichtgemacht wird.
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InstUffzSEAKlima

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #21 am: 04. Januar 2024, 00:06:28 »

Ich komme aus der zivilen Wirtschaft und bin angeworben worden. In meiner vorherigen Firma konnte ich, wenn ich dann wollte, an Brücken und an Feiertagen arbeiten. Das ist ja auch absolut nichts schlechtes. Schließlich bin ich erwachsen und brauche keinen Anfang 30er als Aufpasser.

Dann war die Bw als Arbeitgeber eventuell doch nicht die richtige Wahl, da sie eben in Teilbereichen anders tickt als ein "normaler" Arbeitgeber. Es geht auch in vielen Firmen nicht, dass einzelne Angestellte an Schließtagen Dienst verrichten, weil z.B. örtliche Vorgaben Alleinarbeit aus Gründen des Unfallschutzes verbieten oder weil einfach -wie schon erwähnt- zur Erbringung der Arbeitsleistung technische Infrastruktur wegen Wartung, Updates usw. nicht zur Verfügung stehen, da solche Tage sich einfach dafür anbieten.
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Ralf

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #22 am: 04. Januar 2024, 04:46:30 »

Es geht hier nicht um die Schließung einer Dienststelle, das kann in der Tat kein DV machen, sondern ist eine Organisationsmaßnahme und obliegt in der Regel der Dienststellung eines Inspekteurs oder eine Inspekteurin. Sondern es geht um die Dienstgestaltung und dafür ist der Einheitsführer zuständig.
Dieser legt den Dienstplan fest. Das macht er auch nicht im luftleeren Raum, sondern auch hierfür gibt es Regeln, bspw. Einbindung der VP und wi ein diesem Fall hier bestimmt auch mit den nhDV.
Somit kann ein EinhFhr auch iRd Dienstplans festlegen, dass eben kein Dienst stattfindet.
Nun gibt es da zwei Möglichkeiten: der Soldat, die Soldatin kriegt das mithilfe der Möglichkeiten (EU, FvD, Überstunden) geregelt oder eben nicht. Wenn nicht, geht man zum EinhFhr und bespricht dieses. Da das wohl auch nicht nur ein paar Tage vorher bekanntgegeben werden wird, findet man hier Lösungen, wie bspw. Sonderdienste oder Überstundenaufbau durch Mehrarbeit oder iRd Gleitzeit (letzteres kann der / die Sdt sogar selbst regeln). Und wenn nicht, findet der EinhFhr sicherlich auch eine Möglichkeit des Dienstes in ein anderer Einheit oder - je nach Auftrag und Vertrauen - auch über Telearbeit. Der Dienst sollte hier aber die letzte Möglichkeit sein, ich sehe da auch eine Mitwirkungspflicht des bzw. der Sdt, komme ich auch gleich noch dazu.
Das funktioniert auch jedes Jahr in tausenden Fällen.

Ob man sich nun hier querstellen muss und bei 30 Tagen Urlaub einen überschaubaren Anteil (?) nicht auch hierfür "opfern" kann und will, weiß ich nicht. Aber zumindest würde ich mir persönlich Gedanken machen, dass ich dann die entsprechenden Stunden aufbaue und dieses Zeitfenster irgendwie abdecke. Da du ja ausreichend zu tun hast, sollte das auch kein Problem sein sein.

Was nmB aber nicht geht, ist die Großkotzigkeit wie "Hauptmännchen" oder "brauch keine Aufsicht von nem 30-Jährigen". So funktioniert die Bundeswehr nicht. Sie funktioniert als Team und deswegen ist Teamfähigkeit auch eine eine der Eignungsmerkmale, die man als Sdt erfüllen muss. Vielleicht hat man hier einen Fehler beim Assessment gemacht. Ich lese in deinen Ausführungen ganz viel "ich", das spricht nicht unbedingt dafür. Und wenn ein 20-Jähriger Leutnant und StZgFhr ist, ist er dir trotzdem vorgesetzt. Deine Ausführungen zeigen schon Defizite in der Ausrichtung deines charakterlichen Kompasses, reflektiere dich bitte mal sachlich.

Und da du ja schon gem. deiner eigenen Ausführungen erwachsen bist, finde doch eine Lösung anstatt das so zu hinterfragen, wie du es gerade tust. Rede mit deinem Chef, nimm ihn vor allem aber mindestens seine Dienststellung als Disziplinarvorgesetzter Ernst.

Deine ursprüngliche Frage ist mit der Gestaltung des Dienstplans durch den EinhFhr beantwortet.
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LwPersFw

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #23 am: 04. Januar 2024, 07:14:33 »

Um @Ralf zu ergänzen ... sei an die dienstrechtlichen Maßnahmen zu Zeiten Corona erinnert ...

Eine der möglichen Fallgestaltungen zu dieser Zeit war ja:

"7. Umgang mit in der Lage nicht benötigtem Personal – „nach Hause schicken“ auf welcher Basis? Anordnung mobiles Arbeiten?

Sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen
der Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken (freistellen), behalten diese ihren Besoldungs- bzw. Vergütungsanspruch.

Wenn die Dienststelle aus Gründen der Vorsorge vor Ansteckungen entscheidet, dass die Mitarbeiter nicht in der Dienststelle arbeiten sollen,
kann sie im Rahmen ihres Direktionsrechts anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten bzw. die Tarifbeschäftigten
ihre Tätigkeit im Rahmen des mobilen Arbeitens von zu Hause aus ausüben, sofern die hierfür erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen
und die dienstlichen Voraussetzungen, etwa eine Einweisung oder Belehrung, gegeben sind.

Es ist grundsätzlich möglich, Beamtinnen und Beamte bzw. Tarifbeschäftigte „nach Hause zu schicken“, damit sie dort mobil arbeiten.
Der Dienstherr ist insoweit bei der Wahl des Arbeitsortes frei. Dabei müssen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen der
Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken, behalten diese Ihren regelmäßigen Besoldungsanspruch.

Daneben besteht – selbstverständlich – die Möglichkeit, Urlaub und Freizeitausgleich zu beantragen."


Quelle: BMI vom 24.07.2020



Übertragen auf die aktuelle Situation bedeutet dies:

Im Rahmen des Direktionsrechts und unter Beachtung weitere relevanter Vorgaben (z.B. wie von @Ralf genannt SBG) kann der Disziplinarvorgesetzte anordnen das die Einheit am Tag X nicht vor Ort ist.
Hier liegen die Gründe nicht in der Vorsorge, sondern z.B. in der allgemeinen Praxis gerade an Brückentagen Ansprüche aus Mehrarbeit abzubauen.

Wie das dann für die einzelnen Soldaten/innen umgesetzt wird, obliegt der Absprache Disziplinarvorgesetzter vs Soldat/in.

EU, FvD, Telearbeit, Arbeit in einer anderen Einheit ... alles mögliche Lösungsansätze.

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Strom007

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #24 am: 04. Januar 2024, 07:41:47 »

Um @Ralf zu ergänzen ... sei an die dienstrechtlichen Maßnahmen zu Zeiten Corona erinnert ...

Eine der möglichen Fallgestaltungen zu dieser Zeit war ja:

"7. Umgang mit in der Lage nicht benötigtem Personal – „nach Hause schicken“ auf welcher Basis? Anordnung mobiles Arbeiten?

Sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen
der Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken (freistellen), behalten diese ihren Besoldungs- bzw. Vergütungsanspruch.

Wenn die Dienststelle aus Gründen der Vorsorge vor Ansteckungen entscheidet, dass die Mitarbeiter nicht in der Dienststelle arbeiten sollen,
kann sie im Rahmen ihres Direktionsrechts anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten bzw. die Tarifbeschäftigten
ihre Tätigkeit im Rahmen des mobilen Arbeitens von zu Hause aus ausüben, sofern die hierfür erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen
und die dienstlichen Voraussetzungen, etwa eine Einweisung oder Belehrung, gegeben sind.

Es ist grundsätzlich möglich, Beamtinnen und Beamte bzw. Tarifbeschäftigte „nach Hause zu schicken“, damit sie dort mobil arbeiten.
Der Dienstherr ist insoweit bei der Wahl des Arbeitsortes frei. Dabei müssen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

Sollte die Dienststelle die Beschäftigten, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, ohne eine behördliche Anordnung aus Gründen der
Vorsorge zum Schutz nach Hause schicken, behalten diese Ihren regelmäßigen Besoldungsanspruch.

Daneben besteht – selbstverständlich – die Möglichkeit, Urlaub und Freizeitausgleich zu beantragen."


Quelle: BMI vom 24.07.2020



Übertragen auf die aktuelle Situation bedeutet dies:

Im Rahmen des Direktionsrechts und unter Beachtung weitere relevanter Vorgaben (z.B. wie von @Ralf genannt SBG) kann der Disziplinarvorgesetzte anordnen das die Einheit am Tag X nicht vor Ort ist.
Hier liegen die Gründe nicht in der Vorsorge, sondern z.B. in der allgemeinen Praxis gerade an Brückentagen Ansprüche aus Mehrarbeit abzubauen.

Wie das dann für die einzelnen Soldaten/innen umgesetzt wird, obliegt der Absprache Disziplinarvorgesetzter vs Soldat/in.

EU, FvD, Telearbeit, Arbeit in einer anderen Einheit ... alles mögliche Lösungsansätze.

Genauso kann das ja auch funktionieren und ebenso hätte man mir das auch mitteilen können.

Dass ich so über das "Hauptmännchen" rede, liegt vielleicht auch daran, dass eben jene Person mir auch befehlen wollte, Urlaub aus dem Jahr 2024 zu nehmen, damit ich zwischen den Feiertagen zuhause bin. Als ob sowas möglich ist.

Ich kann ja nochmal über meinen verbleib in dieser Armee nachdenken. Bin noch in der Probezeit. Aber das was sich in den letzten Monaten ergeben hat, ist einfach traurig. Das ist aber eine ganz andere Sache.

Für mich hat sich die Sache jetzt erledigt.
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Ralf

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Antw:Dienststellen schließung rechtmäßig
« Antwort #25 am: 04. Januar 2024, 09:05:59 »

Zitat
Für mich hat sich die Sache jetzt erledigt.
Dann schließe ich hier, sollten sachdienliche Nachbrenner kommen, kann auch selbstverständlich wieder geöffnet werden.
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