Da Sie nicht kommandiert wurden, kann es sich eigentlich nur um ein sogenanntes "Besonderes Dienstgeschäft" handeln.
Die Bestimmungen dazu finden Sie im VMBl 2009 Nr. 3 Seite 74 ff.
Grundregel ist, dass jeder Teilnehmer an einem "Besonderen Dienstgeschäft" zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
und zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist.
Da die Bw im Ausland dies nicht immer selbst sicherstellen kann, wird, wie in Ihrem Fall, den Soldaten ein Geldbetrag zur
Verpflegung ausgehändigt, der entsprechende Wertansatz dann aber vom Gehalt abgezogen. Denn die Verpflichtung zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für SaZ und BS bedeutet ja nicht, dass sie kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Dieser zur Verfügung gestellte Geldbetrag wird als Ersatz für das Trennungstagegeld gezahlt.
TÜG erhalten Sie deshalb nicht, weil das TÜG ja nur Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abdecken soll.
Da Sie diese nicht haben - denn Sie sind ja zum Wohnen in der bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft verpflichtet - entfällt auch
für die Dauer des "Besonderen Dienstgeschäftes" das TÜG.
§ 3 Abs 4 der Trennungsgeldverordnung führt dazu aus:
"(...) Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt (...)"
Da ich kein Refü bin, können meine Aussagen "in den Feinheiten" etwas ungenau sein!
Ihr Refü sollte Ihnen die Zusammenhänge aber genau erläutern können!