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Autor Thema: Zusatzzahlungen auf Kommando?  (Gelesen 2607 mal)

Gordon Freeman

  • Gast
Zusatzzahlungen auf Kommando?
« am: 06. Juni 2012, 22:27:06 »

Hallo,

ich hätte hier mal eine Frage zu einer möglichen Zahlung während man auf einer Übung ist.
Ich bin zur Zeit mit meiner Einheit bei einer Internationalen Übung in Alaska.
Wir haben keine Kommandierung erhalten, weil in Alaska eine Aussenstelle unseres Geschwaders eröffnet wurde.
Der Verpflegungstagessatz für Essen in der Kaserne wurde uns im vorraus ausgezahlt (in Dollar), wird aber später anhand der Eingenommenen Mahlzeiten in der Truppenküche der US Armee wieder vom Konto abgebucht.
Ich bin zuhause Trennunsgeldempfänger - was mir hier angeblich nicht mehr zusteht, so habe ich im Endeffekt hier weniger Geld als wenn ich nicht auf dieser Übung wäre - irgendwie komisch.
Habt ihr ähnliche Erfahungen gemacht? Ist das alles so Korrekt gelaufen?
Danke schon mal im Vorraus für Antworten.

MFG
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Antw:Zusatzzahlungen auf Kommando?
« Antwort #1 am: 12. Juni 2012, 01:15:15 »

Da Sie nicht kommandiert wurden, kann es sich eigentlich nur um ein sogenanntes "Besonderes Dienstgeschäft" handeln.

Die Bestimmungen dazu finden Sie im VMBl 2009 Nr. 3 Seite 74 ff.

Grundregel ist, dass jeder Teilnehmer an einem "Besonderen Dienstgeschäft" zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
und zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist.

Da die Bw im Ausland dies nicht immer selbst sicherstellen kann, wird, wie in Ihrem Fall, den Soldaten ein Geldbetrag zur
Verpflegung ausgehändigt, der entsprechende Wertansatz dann aber vom Gehalt abgezogen. Denn die Verpflichtung zur
Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung für SaZ und BS bedeutet ja nicht, dass sie kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Dieser zur Verfügung gestellte Geldbetrag wird als Ersatz für das Trennungstagegeld gezahlt.

TÜG erhalten Sie deshalb nicht, weil das TÜG ja nur Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung abdecken soll.
Da Sie diese nicht haben - denn Sie sind ja zum Wohnen in der bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft verpflichtet - entfällt auch
für die Dauer des "Besonderen Dienstgeschäftes" das TÜG.
§ 3 Abs 4 der Trennungsgeldverordnung führt dazu aus:
"(...) Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt (...)"

Da ich kein Refü bin, können meine Aussagen "in den Feinheiten" etwas ungenau sein!
Ihr Refü sollte Ihnen die Zusammenhänge aber genau erläutern können!
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

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