Mit dem nunmehr beschlossenen BwAttraktStG wird es auch eine wichtige Änderung im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geben.
Im SVG wird der § 102 neu gefasst:
§ 102
(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten,
die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden
Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer BildungsmaßnahmeEinkünfte erzielt werden, die
höher sind als der Betrag dieser Verminderung.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen
Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird.
§ 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a
und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten
auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April
2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung,
wenn
1.
ihr Dienstverhältnis nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1] nach § 40 Absatz 2 des
Soldatengesetzes verlängert wird
oder
2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur
Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.
(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden,
ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a
Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.""
Gem. dem BwAttraktStG Artikel 13 Abs 1 soll diese Regelung mit dem Tag nach Verkündung des Gesetztes in Kraft treten.