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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Langzeitkonto  (Gelesen 6582 mal)

LwPersFw

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« Antwort #15 am: 04. Februar 2019, 21:24:57 »

Zitat
Von Soldaten hierzu eine Antragstellung zu erwarten, oder zu fordern - ist schlicht falsch.

Ich entschuldige mich für meine unendliche Dummheit....

Jens ... ich habe Dich nicht als dumm bezeichnet.

Ich habe nur klargestellt ... was auch schon zu Zeiten des DZAE falsch war.
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LwPersFw

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« Antwort #16 am: 04. Februar 2019, 21:42:42 »

Zitat
Da würde mich einmal die Formularnummer interessieren ... ich finde nichts...

Und bitte nicht verwechseln ... selbst wenn der Soldat auf manchen Forderungsnachweisen z.B. unterschreiben muss:

"Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben..." , oder ähnlich...

...wird daraus kein "Antrag" ! Es ist eine reine Mitwirkungspflicht.

Den Unterschied zum Forderungsnachweis kenn ich danke.
War selbst der SAZV/DZA Bearbeiter an Bord.

Zitat
Der Dienstherr hat die SAZV zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingeführt.

Also muss er auch mit den möglichen Konsequenzen leben.

Jeder muss dann im täglichen Dienstbetrieb für sich selbst entscheiden, ob er sich ggf. hunderte Stunden "wegstreichen" lässt...

"Früher", als der Soldat noch 24/7 dem Dienstherrn gehört hat ... mag das noch hinnehmbar gewesen sein...

Im Jahr 2019 - mit der SAZV - ist dies für mich ein falsches soldatisches Selbstverständnis.

Und nur weil die zuständigen Vorgesetzten zu feige, oder auf die eigene Karriere bedacht, sind, um diese Defizite aufzuzeigen...
... werde ich im Grundbetrieb mir keine einzige Stunde "wegstreichen" lassen !

Aber ... wie ich ja sagte ... jeder muss selbst wissen was er tut ...

Aber dann bitte auch kein Rumjammern !

Mit rumjammern hat das rein garnichts zutun.
Am Ende ist es einfach nur so, dass die Vorschrift so gebeugt wird, dass der tägliche Dienstbetrieb trotzdem stattfindet.

Das nenne ich Dienstvergehen.

Und das Formular...das Sie gepostet haben, ist der "Urlaubsantrag für Soldaten".

Der ... auch entgegen der Vorschriftenlage ... verändert wurde.
Denn zentral bereitgestellte Bw-Formulare abzuändern ist untersagt.

Wurde auch schon zu Zeiten des DZAE so praktiziert ... und ist immer noch nicht zulässig.


Aber wie ich schon sagte ... Wer das mitmacht ... Macht es eben mit ...

Nur wenn dann das passiert, wie beim Fragesteller...

...Wo sind dann die Vorgesetzten, die es auf ihre Kappe nehmen zu helfen ?

Denn z.B. den Bescheid auf finanzielle Vergütung von Mehrarbeit muss der zuständige Vorgesetzte sachlich und rechnerisch richtig zeichnen...

...und bestätigen, dass die Vorgaben der Vorschriften beachtet und eingehalten wurden.

Wenn die SAZV nicht funktioniert, muss sie wieder abgeschafft werden.

Dies aber auf dem Rücken der Soldaten "auszusitzen"...
...weil der "brave" Soldat dies doch bitte "verstehen muss"...

...ist und bleibt falsch !
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tank1911

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« Antwort #17 am: 04. Februar 2019, 22:11:36 »

In Ergänzung zu dem Geschriebenen würde ich Ihren Vorgesetzten dringend empfehlen, sich mit den entsprechenden Vorschriften/Gesetzen auseinander zu setzen.

§ 5 SAZV

"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten."
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Andi8111

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« Antwort #18 am: 04. Februar 2019, 23:13:15 »

All das interessiert krinen DV in den BWK. Alle Ärzte schieben hubderte Stunden vor sich her. Die werden jedes Jahr auf 40 gekürzt. :) Das ist so, keiner wehrt sich, alle nehmen es hin.
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Pericranium

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« Antwort #19 am: 04. Februar 2019, 23:24:12 »

All das interessiert krinen DV in den BWK. Alle Ärzte schieben hubderte Stunden vor sich her. Die werden jedes Jahr auf 40 gekürzt. :) Das ist so, keiner wehrt sich, alle nehmen es hin.

Und dann ist vermutlich auch noch so, dass man als Aufmüpfiger und Querulant dasteht obwohl man im Recht ist, oder?
Würde mich interessieren, trifft mich in naher Zukunft ja auch irgendwann...
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DeltaEcho

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« Antwort #20 am: 04. Februar 2019, 23:32:03 »

Für kurative Einrichtungen gelten doch Ausnahmen.

"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten."

Das mag stimmen, dennoch gibt es DP Inhaber die diese überschreiten, gerade in Führungsverwendungen mit Disziplinarverantwortung ist es teilweise schwierig unter den 48 zu bleiben, einer der Gründe warum über eine Zulage nachgedacht wird bzw. Anpassung des System für diesen engen Personenkreis.
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tank1911

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« Antwort #21 am: 05. Februar 2019, 08:39:48 »

Bis es eine solche Anpassung gibt (gibt es übrigens schon, § 19 SAZV Führungskräfte ab B6 aufwärts  ;)) ist dieses Gesetz nun mal einzuhalten. Dies dient auch, wie LwPersFw schon schrieb, irgendwo der Gesunderhaltung und der Fürsorge ggü. den Soldatinnen und Soldaten. Auch als Einheitsführer schafft man das. In vielen Bereichen mangelt es m.M.n. an zwei Dingen:

1. Unzweckmäßige, zu kurze bzw. keine Planung von Kräften, Mitteln, Raum und Zeit. Kein Zeitmanagement.
2. Schneid, der übergeordneten Führung aufzuzeigen, dass ein Auftrag so nicht durchführbar ist.

Wenn diese Mängel ebenenübergreifend abgestellt wären, man dann auch für den zweckmäßigen Umgang mit Ressourcen sensibilisiert ist, demzufolge vllt. der ein oder andere Nebenkriegsschauplatz kritisch beäugt wird, dann klappt das auch mit der SAZV im Grundbetrieb.

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Bjoern490

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« Antwort #22 am: 05. Februar 2019, 10:12:40 »

Zitat
1. Unzweckmäßige, zu kurze bzw. keine Planung von Kräften, Mitteln, Raum und Zeit. Kein Zeitmanagement.

Leider ist dass mit der Planung auch nicht immer so einfach. Da auch im Grundbetrieb auf nem Schiff oder Boot ein Großteil der Führungskräfte da sein müssen, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten.
Und dieser Personenkreis ist es z.B. bei uns die viele Überstunden vor sich her schieben.
Es würde in dem Fall nur helfen anstatt 15 PuO und Offze 20 zu haben. 10 fahren zur See und 5 halten den Betrieb im Hafen aufrecht während die anderen Stunden abbauen.
Und einfach Personal herzaubern kann halt keiner.
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Bjoern490

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« Antwort #23 am: 05. Februar 2019, 10:14:29 »

Zitat
15 PuO und Offze 20 zu haben. 10 fahren zur See und 5

Natürlich war gemeint 15 fahren zur See und 5 halten den GB am laufen.
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Andi8111

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« Antwort #24 am: 05. Februar 2019, 10:18:00 »

Für kurative Einrichtungen gelten doch Ausnahmen.
Stimmt. Wir arbeiten einfach bis zum Umkippen...
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LwPersFw

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« Antwort #25 am: 05. Februar 2019, 10:37:04 »

All das interessiert krinen DV in den BWK. Alle Ärzte schieben hubderte Stunden vor sich her. Die werden jedes Jahr auf 40 gekürzt. :) Das ist so, keiner wehrt sich, alle nehmen es hin.

Für kurative Einrichtungen gelten doch Ausnahmen.

"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten."

Das mag stimmen, dennoch gibt es DP Inhaber die diese überschreiten, gerade in Führungsverwendungen mit Disziplinarverantwortung ist es teilweise schwierig unter den 48 zu bleiben, einer der Gründe warum über eine Zulage nachgedacht wird bzw. Anpassung des System für diesen engen Personenkreis.


Wer regelmäßig über diesem Grenzwert liegt...

"SAZV
§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten."


empfehle ich die Lektüre dieses Urteils und die darin durch das BVerwG getroffenen Feststellungen: BVerwG 2 C 26.14 vom 17.09.2015


Dieses wurde zwar vor in Kraft treten der SAZV zum 01.01.2016 verfasst, bezieht sich aber auf die EU-AZR, die dann ja durch die SAZV umgesetzt wurde.

Relevant sind die Passagen, in denen es um die Frage geht, ob Arbeitszeit, die über dem o.g. Grenzwert - und damit rechtswidrig - geleistet wird, finanziell zu vergüten ist.

Wichtig dabei ist vor allem :

Ausgleichsansprüche für diese Zeiten, müssen aktiv und unter Beachtung der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren, durch den Betroffenen - schriftlich - gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden.

Unerlässlich ist hier ein fundierte anwaltliche Beratung - unter Einbeziehung der ab 01.01.2016 geltenden SAZV !!!



Auszüge aus dem Urteil:

"Finanzieller Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit eines Sanitätsoffiziers in einem Bundeswehrkrankenhaus

Leitsatz:

Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen,
die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. September 2011
- 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 20; Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 25).


12
a) Nach Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet. Diese Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der wortgleichen Vorgängerbestimmung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG in das Arbeitszeitrecht der Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-243/09, Fuß - Slg. 2010, I-9849 Rn. 56 ff.).

13
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist es unerheblich, ob der Kläger gegenüber der Leitung des Bundeswehrzentralkrankenhauses gerügt hat, der Dienstplan verstoße gegen die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit. Denn die aus der Richtlinie folgenden Rechte stehen dem Berechtigten unabhängig davon zu, ob er gegenüber dem umsetzungssäumigen Mitgliedstaat die Einhaltung dieser Vorschriften geltend gemacht hat (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 78 m.w.N.).

15
Die Festsetzung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden einschließlich der Überstunden pro Siebentageszeitraum ist eindeutig.

16
Im streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende April 2009 ging die Beklagte noch davon aus, die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union erfassten Soldaten generell nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20). Erlasse, Befehle und Verwaltungsvorschriften reichen jedoch zur Umsetzung der auch für Soldaten geltenden Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie nicht aus. Erst durch § 30c SG (in der Fassung des insoweit am 23. Mai 2015 in Kraft getretenen Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes vom 13. Mai 2015, BGBl. I S. 706) ist die Arbeitszeit von Soldaten inzwischen normativ geregelt worden.

19
c) Zwischen dem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn diese Vorgabe eingehalten worden wäre, besteht auch ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

20
Unerheblich ist, dass zusätzliche Dienste eines Berufssoldaten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts darstellen. Maßgeblich ist insoweit allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167 Rn. 59, 61 und 63 sowie Tenor 1 und 4; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 24).

21
2. Zur Begründung ihrer Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich, weil Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG nicht anwendbar sei und der Kläger damit tatsächlich nicht unionsrechtswidrig zu viel gearbeitet habe, kann sich die Beklagte nicht auf Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) RL 2003/88/EG berufen.

25
3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch - voraus, dass der vom Beamten oder Soldaten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 Rn. 19 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 26).

27
Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen dagegen einer vorherigen Geltendmachung (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich.

28
Für Ansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit gilt dies in besonderer Weise. Diese sind nicht primär auf die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs gerichtet, sondern auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Durch den Hinweis des Beamten oder Soldaten ist daher zunächst eine Prüfung seines Dienstherrn veranlasst, ob eine Änderung der Arbeitszeitgestaltung erforderlich ist und ob eine rechtswidrige Zuvielarbeit - etwa durch Anpassung der maßgeblichen Dienstpläne - vermieden oder durch die Gewährung von Freizeitausgleich kompensiert werden kann.

Ohne entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 7.06 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 39 Rn. 15).

29
Der Soldat oder Beamte wird durch das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber seinem Dienstherrn auch nicht unzumutbar belastet. Denn an die Rüge des Berechtigten sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte oder Soldat die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (BVerwG, Urteile vom 27. Mai 2010 - 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 Rn. 15 und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). "



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