Wie Sie richtig erkannt haben ist ein Reservist, der eine Reservedienstleistung (RDL) ableistet (vulgo: wehrübt
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!), in dieser Zeit nicht arbeitslos! Im Gegenteil, die Bundeswehr führt für Reservedienstleistende und FWDLer für die Zeit, in der diese bei der Bundeswehr sind, pauschale Beiträge für die Arbeitslosenversicherung ab. Diese Zeiten werden also als Beschäftigungszeiten angerechnet!
An Stelle des Arbeitslosengeldes treten dann während einer Reservedienstleistung die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (einfach mal googeln
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!). Dies können entweder die Mindestleistungen (siehe Anhang zum USG!) sein, oder aber Leistungen, die die Unterhaltssicherungsbehörde aus dem Einkommen im letzten Jahr vor der RDL berechnet. Weiterhin bekommt der Reservedienstleistende Wehrsold gemäß seinem Dienstgrad,(siehe hierzu auch das Wehrsoldgesetz!) und -wenn er in einem Auslandseinsatz ist!- Auslandsverwendungszuschlag in Höhe von bis zu 110,-- € pro Tag im Einsatzland, je nach Einsatzland und für dieses Land festgelegter Gefährdungsstufe. Beispiel: Kosovo: AVZ derzeit € 62,-- am Tag, Afghanistan: AVZ derzeit € 110,-- am Tag!
Wenn die RDL im Inland stattfindet, egal ob "normale" RDL oder Uffz-Lehrgang, dann ist man in dieser Zeit auch nicht arbeitslos, sondern "sammelt" ebenfalls Beschäftigungstage für den Bezug von ALG! Die Leistungen richten sich im Allgemeinen danach, wie viele Beschäftigungstage man in einem gewissen Zeitraum (z. B. die letzten 2 Jahre!) gesammelt hat. Wenn die RDL weniger als sechs Wochen dauert, muss man sich zwar neu bei der Arbeitsagentur melden, jedoch nicht mehr das komplette Procedere durchlaufen, der Bezug von Leistungen war demnach bei RDL bis zu sechs Wochen nur unterbrochen, ohne dass einem Leistungstage abgezogen werden. Damit kann man seinen Bezugszeitraum von z. B. 360 tagen schon ein wenig "strecken"
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