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Autor Thema: Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG  (Gelesen 4229 mal)

janni123

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Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« am: 26. August 2014, 22:14:05 »

Hallo, vorab einmal zu meiner Person: Ich war seit Juni 2011 Zeitsoldat und da ich so dumm war und eine Straftat begangen habe, die im Zusammenhang mit der Bundeswehr stand (unrechtmäßiger Besitz von Bahnberechtigungsscheinen)  wurde ich im März diesen Jahres gemäß §55 Soldatengesetz vorzeitig aus dem Dienst entlassen. Viele würden auch sagen "unehrenhafte Entlassung". Nun wurde seitens der Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch eingestellt. Daher ist meine Frage folgende : Ist es möglich, trotz dieser Entlassung sich erneut bei der Bundeswehr zu bewerben?? Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?  Bitte keine Antworten in Form von "selber schuld" oder dergleichen, denn dass ich dumm war und einen Fehler gemacht habe weis ich selbst. Grüße :)
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KlausP

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #1 am: 27. August 2014, 06:17:53 »

Sie sind nicht einfach so "vorzeitig entlassen" worden sondern Sie sind nach Paragraf 55(5) Soldatengesetz fristlos aus der Bundeswehr entlassen worden, was schon ein ziemlicher Ausnahmefall ist. Die Bundeswehr wird sich also mehrfach überlegen, jemanden wie Sie wieder einzustellen. Dabei ist die Verfahrenseinstellung seitens der Staatsanwaltschaft für die Bw auch in keinem Fall bindend. Versuchen Sie es, aber rechnen Sie vorsorglich mit einer Absage.
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Ralf

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #2 am: 27. August 2014, 06:31:35 »

Die Frage ist halt: warum sollte die Bw jemanden einstellen, den sie erst vor kurzem entlassen, weil sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Und Wiedereinstellungsanträge, deren Dienstverhältnis durch Entlassung nach § 46 bzw. § 54 Abs 2 Nr 2 und 3 oder § 55 Absatz 1, 4 und 5 SG vorzeitig beendet worden ist, sind dem BMVg zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Bewerbung nicht aus anderen Gründen abzulehnen ist.
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justice005

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #3 am: 27. August 2014, 07:43:05 »

Wenn die Bundeswehr vor gar nicht langer Zeit der Meinung war, dass Ihr Verbleiben im Dienst das Ansehen der Bundeswehr oder die militärische Ordnung ernsthaft gefährdet, dann halte ich eine Einstellung für völlig aussichtslos.

Die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft ist dafür vollkommen irrelevant.
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F_K

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #4 am: 27. August 2014, 08:39:55 »

Zitat
Ist es möglich, trotz dieser Entlassung sich erneut bei der Bundeswehr zu bewerben??


Ja.

Zitat
Und wenn ja unter welchen Voraussetzungen?

Keine besonderen Voraussetzungen.

Ein erneute Einstellung ist allerdings, wie schon oben geschrieben, äußerst unwahrscheinlich bis unmöglich.
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Ralf

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #5 am: 27. August 2014, 09:50:59 »

Voraussetzung ist halt -wie beschrieben- eine Einzelgenehmigung des BMVg.
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F_K

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #6 am: 27. August 2014, 09:57:15 »

Hallo Ralf,

Eine Voraussetzung zur Wiedereinstellung ist eine Genehmigung des BMVg, zur Bewerbung selber (und danach wurde gefragt) ist dies keine Voraussetzung.

(Ich gehe aber davon aus, dass z. B. schon der Rechtsberater in Kenntnis dieser Sachlage bei Vorlage der Bewerbung "Einspruch erhebt" und keine Einladung erfolgen wird).
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Ralf

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Antw:Wiederherstellung nach Entlassung gemäß §55 SdtG
« Antwort #7 am: 27. August 2014, 09:59:04 »

Davon gehe ich auch aus.
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