Ich halte mich an die Rechtsprechung...
...und nutze Ermessensspielräume für die Betroffenen...
BVerwG 2 B 32.10
OVG 2 A 11263/09
"Sollte die Höhe des der Klägerin ggf. zustehenden Anspruchs trotz der von ihr
erklärten teilweisen Klagerücknahme davon abhängen, ob die von ihr beibehal-
tene Unterkunft als Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV, § 10
Abs. 3 LUKG anzusehen ist,
spricht manches dafür, diese Frage zu bejahen. Das auf dieser Rechtsgrundlage gewährte Trennungsgeld soll dem Mehrauf-
wand der doppelten Haushaltsführung Rechnung tragen. Dies setzt die Beibe-
haltung einer Wohnung am bisherigen Dienstort voraus. Das Trennungsgeld
wird zwar gewährt, um den Mehraufwand der Haushaltsführung am neuen
Dienstort abzugelten. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV soll es aber nur ei-
ner berechtigten Person zustehen, die mit einem Beibehaltungsaufwand be-
lastet ist, der demjenigen des Eigentümers oder Mieters einer Wohnung ent-
spricht, nicht dagegen demjenigen, der nur eine sonstige Wohngelegenheit
(z. B. ein Zimmer in der elterlichen Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder eine
bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft) beibehält.
Ob ein Untermietverhältnis als Wohnung in diesem Sinne anzusehen ist,
ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Dabei dürfte zu berücksichtigen sein, dass die
Wohnung, in der die Klägerin
ein Zimmer bewohnt,
den Anforderungen des qualifizierten Wohnungsbegriffs (§ 10 Abs. 3 LUKG)
genügt und dass aus
dem Untermietverhältnis das Recht der Klägerin folgt, nicht nur das ihr
zur alleinigen Nutzung zugewiesene Zimmer, sondern auch die
zur Wohnung gehörenden Gemeinschaftsräume zu nutzen.
Dass die berechtigte Person Hauptmieter der Wohnung oder hinsichtlich aller Räume zumindest mitverfügungsberechtigt sein muss, sieht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LTGV nicht vor.
Die Entstehungsgeschichte der Norm dürfte dieses weite Normverständnis stützen.
Mit Art. 1 Nr. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landestrennungs-
geldverordnung (GVBl 1999 S. 163) hat der Verordnungsgeber das in der Fas-
sung vom 15. Januar 1993 (GVBl 1993 S. 111) noch enthaltene Erfordernis ei-
nes ausschließlichen Verfügungsrechts über die Wohnung gestrichen.
Von Bedeutung mag schließlich auch sein, ob die Klägerin für die Zeit der dienstlichen
Maßnahme verpflichtet ist, weiterhin nicht nur den Mietzins zu entrichten, son-
dern auch
anteilig für die im Zuge der gemeinschaftlichen Nutzung der gesam-
ten Wohnung anfallenden (Neben-)Kosten aufzukommen."
Das BVerwG hat hier zwar eine LTGV bewertet, diese spiegeln aber i.d.R. die Regeln des BUKG wieder.
Wenn also die obersten Verwaltungsrichter sogar die Anmietung eines Zimmers mit gemeinschaftlicher
Nutzung Küche und Bad im Rahmen eines Untermietvertrages anerkennen, muss dies erst Recht für die Anmietung
mit einem Hauptmietvertrag gelten.
Und wie ich schon schrieb... wir reden hier über die sachgerechte Anwendung der Ermessensspielräume einer
Behörde, bei einer Wohngemeinschaft, im Einzelfall.