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Autor Thema: §7a USG / Mietbeihilfe (spezieller Fall)  (Gelesen 2544 mal)

TobiasDH94

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§7a USG / Mietbeihilfe (spezieller Fall)
« am: 13. September 2015, 13:12:20 »

Hallo liebe Community,

ich habe einen ganz besonderen Fall, bei dem ich Eure Erfahrung benötige. Mein Fall:

Ich habe meinen FWD23 am 01.10.2014 angetreten und gleichzeitig Mietbeihilfe nach §7a von der Unterhaltssicherungsbehörde gewährt bekommen, weil ich länger als 6 Monate in dieser Wohnung gelebt hatte. Ich habe diese Wohnung gleichzeitig mit meiner Freundin bewohnt. Mir wurde der damals geltende Höchstsatz von 423€ und ein paar Zerquetschten geteilt durch Zwei (zwei Bewohner der Wohnung) zugesprochen und monatlich ausgezahlt. Zum 01.10.2015 wollte ich mit ihr in eine neue, größere Wohnung ziehen. Jetzt ergab sich, dass wir uns vor einer Woche getrennt haben, und ich werde die neue Wohnung alleine beziehen, da der Mietvertrag schon unterschrieben worden ist. Da die neue Wohnung (wie erwähnt) größer ist und damit auch mehr kosten wird, habe ich meine Bedenken, was die Fortzahlung der Mietbeihilfe betrifft.

Ich habe bereits mit dem Amt für Soziales in meiner Stadt Rücksprache gehalten und muss einen komplett neuen Antrag auf Mietbeihilfe ausfüllen.

Ein paar relevante Daten:

Alte Wohnung: 52qm (25,5qm pro Bewohner; zugesprochen 423€ (Höchstsatz), ausgezahlt ca. 211€)
Neue Wohnung: 74qm (Alleinmieter; Überlegung auf WG mit einem Kameraden)

Meine Fragen:
1) Was ist die Höchstgrenze an Wohnraum, die der Bund bzw. die Unterhaltssicherungsbehörde als notwendig für einen in der eigenen Wohnung lebenden Soldaten erachtet? Mir wurde von einem Kameraden eine Höchstgrenze von 62,5qm genannt.

1.1) Wenn es diese Höchstgrenze geben sollte, wird mir die Mietbeihilfe nur bis zu dieser Fläche angerechnet und ist jeder darüber hinaus existierende Quadratmeter Luxus? Das wäre nur logisch und nachvollziehbar.

2) Da es ein Umzug ist, muss die Mietbeihilfe logischerweise neu berechnet werden. Kann die Unterhaltssicherungsbehörde sich nun quer stellen und mir aufgrund der Größe der Wohnung die Mietbeihilfe verweigern, obwohl sie schon einmal gewährt worden ist, oder kann ich damit rechnen, dass der vorher schon existente Betrag von 423€ weiterhin gezahlt werden würde (an diesem würde sich ja nichts ändern, wenn ich die alten Wohnung weiterhin bewohnt hätte)? Ich werde natürlich den Bescheid über die schon ausgezahlte Mietbeihilfe als Anlage an den neuen Antrag anheften und ein Vorwort zu diesem anfertigen, in dem ich die genannte Situation beschreiben werde.

Mir ist bekannt, dass ich jederzeit Wohnraum innerhalb der Kaserne nutzen kann, da ich noch nicht älter als 25 Jahre bin. Es geht hier rein um die Optionen, die mir momentan zur Verfügung stehen. Ich möchte auch, wenn möglich, keine subjektiven Eindrücke und Meinungen jedes Einzelnen hören, sondern Erfahrungen, die schon mit ähnlichen Situationen gemacht worden sind. Es geht hier immerhin um einen ganzen Haufen Geld.

Dazu: Den neuen Antrag kann ich erst ausfüllen, wenn ich die Wohnung bezogen und alle Kosten für Strom, Gas etc. vor Augen habe und nachweisen kann. Jetzt den Antrag loszuschicken funktioniert nicht, es sei denn, der Versorger kann Kostenvoranschläge ausstellen (bezweifle ich, wurde aber bisher nicht überprüft).

Mir ist auch bekannt, dass ab 03/07/2015 eine neue, überarbeitete Version des USG existiert.

Zitat
Neuregelung zu Mietaufwendungen der FWDL

Die Regelung zur Erstattung von Mietaufwendungen der FWDL führte in der Vergangenheit häufig zu Belastungen, die im Einzelfall nur über eine Härtefallregelung gelöst werden konnten. Im neuen USG werden Aufwendungen für selbstgenutzten Wohnraum den FWDL künftig bereits dann erstattet, wenn sie diesen vor Kenntnis des Zeitpunkts des Dienstantritts angemietet haben. Eine Obergrenze für die Erstattung gibt es nicht mehr.

Quelle: http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/!ut/p/c4/NYu7DsIwEAT_yBdDEUKHlYaWBpwGOckpnPAjOi5xw8djF-xK08wuDFAa3U6LE0rReXiAneg8ZjXmGZV7y4be40dlJEHGp7wwYIR7PZbBlCJKpWAUKlzYSWK1JhZfzcZcjKIZbKN7o9vmH_3t7MEMp2Or-6u5wRrC5Qe7KqXJ/

Hat jemand Informationen darüber?

Ich bedanke mich schon einmal im Voraus für Eure Geduld und konstruktiven Beiträge. Es werden sicherlich noch einige Fragen meinerseits aufkommen.

Mit kameradschaftlichem Gruß
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TobiasDH94

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Antw:§7a USG / Mietbeihilfe (spezieller Fall)
« Antwort #1 am: 13. September 2015, 14:18:14 »

Edit:
Nach eigener Recherche:
Die Neufassung des USG tritt erst ab dem 01/11/15 für RDL und FWDL in Kraft. Vielleicht sollte ich bei Ablehnung den Antrag ab dem 01/11/15 rückwirkend stellen?

PS:
Man beachte nicht meine grausame Berechnung...
"52qm/2=25,5qm"  ???

Zum Glück bin ich kein Offz geworden  ;D
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LwPersFw

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Antw:§7a USG / Mietbeihilfe (spezieller Fall)
« Antwort #2 am: 13. September 2015, 16:47:28 »

Da Ihnen nur konkrete Aussagen weiterhelfen...

Ist dies für Sie wichtig:

Auszug aus dem neuen USG

"§ 31 Übergangsvorschriften

(1)  Abweichend von §  24  entscheidet über  Anträge  auf  Gewährung von Leistungen für  Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst,  der vor  dem  1. November 2015 begonnen hat,  die nach  dem Unterhaltssicherungsgesetz in  der bis dahin geltenden Fassung zuständige  Behörde, sofern  der  Antrag bis  zum  31. Dezember 2015 gestellt wird. In  diesen Fällen ist das  Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum  31.  Oktober 2015  geltenden  Fassung anzuwenden. 

Auf  Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz  1 gewährte  Leistungen für  Dienstzeiten ab dem  1. November 2015 durch das  Bundesamt  neu entschieden;  die Neubescheidung kann  rückwirkend nur für die letzten  drei  Monate  beantragt  werden."


Hier...im Bereich Reserve...Top-Thema USG...
...finden Sie die entsprechende Auskunftsstelle
des BAPersBw.

Stellen Sie dort Ihre Fragen.
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Antw:§7a USG / Mietbeihilfe (spezieller Fall)
« Antwort #3 am: 13. September 2015, 17:31:14 »

Haben Sie das Amt auch einmal gefragt,
ob dieses einen Umzug während des
FWD akzeptiert und die Beihilfe weiter zahlt?

Denn...wie Sie in folgendem Urteil nachlesen
können...wurde dies von einem Gericht verneint...

Dies ist zwar ein Einzel-Urteil...es kann aber bedeuten,
dass es eine Ablehnung gibt...Sie sollten sich also ggf.
auch juristisch beraten lassen!!


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/11_K_3083_09urteil20090811.html
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