Achtung!
Ab dem 01.01.2025 wird sich die UVB um die nachfolgenden schädigungsbedingten Leistungen für die Versorgungsberechtigten (SEG) kümmern:
-medizinische Versorgung
-Arznei-, Heil- und Hilfsmittelversorgung
-Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
-Wohnungshilfe (auch bei aktiven Soldatinnen und Soldaten)
-schädigungsbedingte Pflege
Damit sind neben einer Verbesserung des Leistungsniveaus aber auch
erhebliche organisatorische Veränderungen verbunden!
Die Wehrdienstbeschädigten Soldaten nach SEG mit berechtigten Ansprüchen gegenüber der UVB werden damit dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) der DGUV unterworfen.
Siehe dazu Informationsseite Bundeswehr SEG -->
Aus gegebenem Anlass weisen wir Sie darauf hin, mit Ihren schädigungsbedintgen Gesundheitsstörungen den Durchgangsarzt nicht vor 2025 aufzusuchen. Zum jetzigen Zeitpunkt verläuft die medizinische Versorgung wie gewohnt. Über Änderungen werden Sie rechtzeitig informierthttps://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/besoldung-versorgung-soldaten/soziales-entschaedigungsrecht/informationsseite-segBisher war es für berechtigte Wehrdienstbeschädigte mit Heilbehandlungsanspruch möglich, über Behandlungsscheine sich die behandelnden Ärzte frei auszuwählen.
Im D-Arzt-Verfahren ist die freie Arztwahl dagegen eingeschränkt!Ich empfehle allen
betroffenen Wehrdienstbeschädigten sich bereits vorab intensiv mit den Grundlagen zur GDUV (UVB) und dem Durchgangsarztverfahren (D-Arzt-Verfahren) auseinanderzusetzen. Hier im speziellen mit den Aufgaben des Durchgangsarztes!
Aufgaben des D-Arztes
Der D-Arzt hat unter anderem folgende Aufgaben:
-
Feststellung der medizinischen Diagnose und
Ermittlung des Sachverhaltes (z. B. ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt)
-fachärztliche Erstversorgung
-Erstellung des Durchgangsarztberichtes für den Unfallversicherungsträger
-falls nötig Hinzuziehen von anderen Fachärzten
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/DurchgangsarztDie UVB beantwortet auf einer eigenen Informationsseite zur Soldatenversorgung wichtige Fragen. Darunter unter anderem zum grundsätzlich verpflichtenden D-Arztverfahren: Bei D-Ärzten (in der Regel Unfallchirurgen) handelt es sich um speziell von den Landesverbänden der DGUV zugelassenes ärztliches Fachpersonal. Diese müssen festgelegte Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung sowie sachliche und personelle Ausstattung der ärztlichen Praxis erfüllen. Außerdem müssen sie den vertraglich vereinbarten Pflichten nachkommen (beispielsweise Berichtspflichten).
Eine Vorstellungspflicht beim D-Arzt besteht zum Beispiel nicht, wenn über den Unfalltag hinaus keine Arbeits- beziehungsweise Dienstunfähigkeit bestand oder die Behandlung innerhalb einer Woche abgeschlossen werden konnte.
Bei den Wehrdienstbeschädigungen im Rahmen der Soldatenentschädigung handelt es sich in der Regel um laufende Behandlungen oder Wiedererkrankungen.
Künftig besteht in den Fällen der Soldatenentschädigung daher eine grundsätzliche Vorstellungspflicht bei einem D-Arzt. Dieser koordiniert das Heilverfahren, nimmt die Behandlung vor oder verordnet Heil- und Hilfsmittel.
Von einer Vorstellungspflicht kann abgewichen werden, wenn es sich um eine Wehrdienstbeschädigung handelt, die keine unfallchirurgischen Folgen beinhaltet wie beispielsweise bei einer Berufskrankheit, reinen neurologischen Erkrankungen, Verletzungen der Hand (= Handchirurg), Hauterkrankungen oder Augenverletzungen. Dann wenden Sie sich an einen Facharzt oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der UVB.
Ansonsten obliegt es grundsätzlich der UVB darüber zu entscheiden, ob eine Abweichung vom D-Arzt-Verfahren erfolgen kann.Wichtige vollständige Quelle mit häufig gestellten Fragen und Antworten zur Soldatenversorgung durch die UVB (lesen!) -->
https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/soldatenentschaedigung/haeufig-gestellte-fragen/Ab 1.1.2025 müssen ehemalige Soldaten mit anerkannter WDB bei Leistungsanspruch gegenüber der UVB grundsätzlich (siehe Ausnahmen) bei einem D-Arzt vorstellig werden. Der D-Arzt (und nicht mehr wie bisher der behandelnde Hausarzt) wird dann unter anderem die weitere medizinische Behandlung koordinieren und planen.
Zusammenfassung (meine persönliche Bewertung):
Wenn die Leistungen der medizinischen Versorgung für die Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz zukünftig von der Unfallversicherung Bund und Bahn erbracht werden, werden die Berechtigten im wesentlichen dem System der GDUV unterworfen.
Neben dem D-Arzt-Verfahren bei der medizinischen Versorgung wird auch bei der Versorgung bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit das System der gesetzlichen Unfallversicherung greifen. Auch hier wird die UVB auf Grundlage der GDUV das entsprechende Begutachtungssystem anwenden.
Siehe dazu hier -->
https://www.uv-bund-bahn.de/versicherte-und-leistungen/leistungen/pflege/und hier -->
https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/pflegegeld/index.jsp--->
https://www.dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/pflege/anhaltspunkte_dguv.pdfDas Leistungsniveau wird sich wahrscheinlich erheblich verbessern. Aber die Abläufe und Strukturen der UVB (gesetzlichen Unfallversicherung) sind sehr stark auf "zivile" Arbeitsunfälle ausgerichtet.
Gerade bei den vielen Einsatzgeschädigten mit psychischen Gesundheitsstörungen sehe ich speziell im D-Arztverfahren eventuell erhebliches Konfliktpotential wenn die Verantwortung über die medizinische Behandlung/Planung weg vom behandelnden (bekannten) Hausarzt (Facharzt Allgemeinmedizin) hin zu einem D-Arzt (Facharzt Chirurgie Vertragsverhältnis GDUV mit Berichtpflicht) der gesetzlichen Unfallversicherung geht.
Auch bei Neufeststellungen zum GdS (Verschlimmerungsantrag oder Nachuntersuchung) wird wahrscheinlich im Wesentlichen auf die Berichte und Gutachten im D-Arztverfahren zurückgegriffen weil diese im Rahmen der Berichtpflicht regelmäßig an die UVB berichten.
Es bleibt abzuwarten, ob Betroffen langfristig durch Auslagerung der medizinischen Versorgung an die UVB profitieren können. Neben den vielen Vorteilen die sich auf den ersten Blick ergeben, können besonders durch das D-Arztverfahren auch Nachteile für Betroffene entstehen.
Rechtsgrundlage SEG
§ 15
Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich
nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die
Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hier: --> Rechtsgrundlage DGUV (Gesetzliche Unfallversicherung)
https://www.dguv.de/de/versicherung/gesetz_grundlage/index.jsp