Im Rahmen der Bewerbung ist ein "Bewerbungsbogen" auszufüllen.
Dabei ist es wichtig, auch die im Bewerbungsbogen ausgeführten
Hinweise und Belehrungen zu lesen und zu beachten !
Insbesondere die Abschnitte:
"D Hinweise und Belehrungen zu Fragen 22 bis 25"
"H 51" und "H 52"
Auch ist das zum Bewerbungsbogen gehörende
Erläuterungsblatt genau zu lesen, bevor die Fragen beantwortet werden.
Im Zweifel ... Bewerbungsbogen zusammen mit dem Karriereberater ausfüllen !
Hintergrund:
1. Angaben im Bewerbungsbogen MÜSSEN wahrheitsgemäß sein.
2. Über möglichen Folgen einer falschen oder unterlassenen Angabe wird im Bewerbungsbogen belehrt.
Stellt sich nach Einstellung heraus, das unwahre Angaben gemacht wurden, wird dies i.d.R. als sog.
"vollendeter Einstellungsbetrug" (durch "arglistige Täuschung") bewertet.
Folge:
Nach § 55 Abs. 1 i.V. mit § 46 Abs. 2 Ziff. 2 und § 56 Abs. 2 und 3 SG
ist der Soldat zu entlassen.
Das BMVg
kann bei vorliegen schwerwiegender Gründe davon absehen. In der Regel wird aber die Entlassung vollzogen.
Und zwar i.d.R. als sog. "fristlose Entlassung" ... d.h. am Tag der Wirksamkeit, unter Wegfall jeglicher Ansprüche !
(z.B. Übergangsgebürnisse, BfD-Ansprüche, Entlassungsgeld, etc.)
Subjektiv empfundene Gründe wie "Das hatte ich nach so vielen Jahren vergessen..." sind nachvollziehbar
und ja auch rein menschlich... spielen aber im Rahmen einer juristischen Bewertung und darüber sprechen
wir hier, keine Rolle.
Deshalb steht u.a. auch im Bewerbungsbogen:
"...Ich bin mir bewusst, dass wahrheitswidrige Angaben ... die
sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses zur Folge haben können..."
Hier mal ein Beispiel, wann im
Ausnahmefall davon abgesehen werden kann:
VG München
vom 13. November 2012
Az: M 21 K 10.3378
https://openjur.de/u/767179.htmlEntscheidende Aussage der Richter im Urteil:
Die Ausführungen in den Formblättern des BMVg erfüllen nicht die Anforderung des § 53 Abs. 2 BZRG.
"
"Mit Abgabe der Bewerbung stimme ich zu, dass ein Führungszeugnis für Behörden bzw. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert wird.“.
Darin vermag die Kammer schon begrifflich keine Belehrung zu erkennen, erst recht keinen Hinweis auf den Wegfall oder das Nichtbestehen eines entsprechenden Verschweigungsrechtes.
Die Konstruktion der Beklagten – zuletzt vorgetragen in der mündlichen Verhandlung –, dass der Kläger ja schließlich den Hinweis erhalten habe, dass die Beklagte ein Führungszeugnis für Behörden bzw. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister anfordern werde, und dem mit seiner Unterschrift auch zugestimmt habe, und dass darin eine Belehrung über den Wegfall bzw. das Nichtbestehen eines Verschweigungsrechts liege, vermag die Kammer logisch nicht nachzuvollziehen. Denn daraus ist die Tatsache einer ausdrücklichen Belehrung zu diesem Punkt nicht herzuleiten."