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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Trennungsgeld/Melderecht  (Gelesen 5062 mal)

meety

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Trennungsgeld/Melderecht
« am: 22. Februar 2016, 19:01:00 »

Moin moin,

Vllt kann mir jemand hier weiterhelfen und zwar geht es um folgendes.
Ich bin mit Hauptwohnsitz in Stadt A gemeldet, hier sehe ich meinen Lebensmittelpunkt.
Mit Nebenwohnsitz bin ich am Standort der Kaserne gemeldet, diese Wohnung ist auch anerkannt.
Dieses ist auch dem Einwohnermeldeamt und dem Pers/Verwaltung bekannt.

Nun nach einer Versetzung ist jemanden das Dilemma aufgefallen, dass wenn ich in der Stadt A einen Lehrgang besuche ich ja täglich zu meinem gemeldeten Hauptwohnsitz zurückkehren kann. Da die anerkannte Wohnung sich allerdings am Standort befindet mehre 100Km entfernt, hätte ich ja Anspruch auf Trennungsgeld. Dabei geht es nicht darum das ich Anspruch erhebe sondern nur das ich ja den Anspruch hätte.

Mir wurde nahe gelegt den Wohnsitz deswegen umzumelden, da es nicht zulässig sei.

Allerdings wenn ich mich auf Meldegesetz § 21 (3) beziehe:

(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Dieses sehe ich für mich gegeben da ich deutlich mehr Zeit auf Lehrgängen usw Verbringe als am Standort.

Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen ob ich im Recht oder im Unrecht bin um richtig zu Verfahren.

Bitte keine nicht begründeten Kommentare. Ich bedanke mich schonmal im Vorraus für die Hilfe!
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Getulio

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #1 am: 22. Februar 2016, 19:38:10 »

Die Antwort steht in § 9 BGB. Ich habe zwar gerade keinen Kommentar zur Hand, würde aber davon ausgehen, dass das den Hauptwohnsitz meint.
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meety

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #2 am: 22. Februar 2016, 19:43:34 »

Die Antwort steht in § 9 BGB. Ich habe zwar gerade keinen Kommentar zur Hand, würde aber davon ausgehen, dass das den Hauptwohnsitz meint.

Darum geht es ja im BGB steht Ledeglich Wohnsitz. Dieses ist gegeben.
Im Meldegesetz wird explizit von Haupt und Nebewohnsitz gesprochen. Ist damit also spezieller.

Vom §9 aber abgesehen und vielen Dank nochmal für den Hinweis auf diesen, gäbe es noch andersweitige Begründungen oder handlungen ?
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Getulio

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #3 am: 22. Februar 2016, 19:51:59 »

Kann ich mir schwer vorstellen. Ich kann das morgen ggf. nochmal in einem Kommentar nachsehen, aber ich würde davon ausgehen, dass Wohnsitz=Hauptwohnsitz ist. Macht ja auch Sinn, weil der Standort regelmäßig der Ort sein wird, an dem Sie die meiste Zeit verbringen, während man zum anderen Wohnsitz nur pendelt.

Der Nebenwohnsitz ist im BGB gar nicht genannt, sondern entspringt eben dem Meldegesetz. Entscheidend aber ist der Hauptwohnsitz, was sich ja auch bei Wahlen, der Steuer, Zuständigkeiten von Behörden usw. bemerkbar macht.
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meety

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #4 am: 22. Februar 2016, 19:58:00 »

Kann ich mir schwer vorstellen. Ich kann das morgen ggf. nochmal in einem Kommentar nachsehen, aber ich würde davon ausgehen, dass Wohnsitz=Hauptwohnsitz ist. Macht ja auch Sinn, weil der Standort regelmäßig der Ort sein wird, an dem Sie die meiste Zeit verbringen, während man zum anderen Wohnsitz nur pendelt.

Der Nebenwohnsitz ist im BGB gar nicht genannt, sondern entspringt eben dem Meldegesetz. Entscheidend aber ist der Hauptwohnsitz, was sich ja auch bei Wahlen, der Steuer, Zuständigkeiten von Behörden usw. bemerkbar macht.

wenn ich mir dazu auch § 7 (1-2) BGB ansehe


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.


Aber sehr nett im Kommentar nachzusehen.

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LwPersFw

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #5 am: 23. Februar 2016, 14:09:32 »

ZDv A-2125/1 Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten

u.a.

"Hat eine Soldatin bzw. ein Soldat mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend
benutzte Wohnung die Hauptwohnung
. Maßgeblich hierfür ist eine Betrachtung der Aufenthaltszeiten.

Lediglich in Fällen, in denen der überwiegende Aufenthalt in einer bestimmten Wohnung nicht
zweifelsfrei festgestellt werden kann
, ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen liegt. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.

Bei verheirateten Soldatinnen und Soldaten, die nicht dauernd von der Familie getrennt leben, ist
bzw. bleibt die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung.

Der Meldebehörde ist mitzuteilen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist."



und


"Soldatinnen und Soldaten sind bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Meldebehörde am neuen Wohnort anzumelden (§ 17 Absatz 1 BMG).

Eine Pflicht zur Abmeldung bei Auszug aus einer Wohnung besteht nur noch, sofern keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

Die Pflicht zur Anmeldung und Abmeldung besteht auch, wenn der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit der Einstellung in die
Bundeswehr (Bw), einer Versetzung oder Kommandierung steht."


und

"Eine Meldepflicht wird gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BMG nicht begründet, wenn eine Soldatin oder ein Soldat,
die bzw. der bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich
bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
• Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder
• freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes zu leisten oder
• eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen.

Einer Anmeldung bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der die Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte
Unterkunft bezogen wird, bedarf es in diesen Fällen nicht.

Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die bereits für eine Wohnung im Inland
gemeldet sind, gilt gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG eine zeitlich befristete Ausnahme von der Meldepflicht.

Eine Meldepflicht wird nicht begründet, sofern sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
für nicht länger als zwölf Monate beziehen. Maßgeblich ist die Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Einzugs.

Steht bei Bezug der Unterkunft bereits fest, dass die Aufenthaltsdauer zwölf Monate überschreiten wird, so hat die Anmeldung
innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug zu erfolgen.

Ist bei Bezug der Unterkunft nicht absehbar, dass die Frist überschritten wird, beginnt die Meldepflicht mit Ablauf der
zwölf Monate nach Bezug der Gemeinschaftsunterkunft.

Gemeinschaftsunterkünfte in diesem Sinne sind auch Unterkünfte an Bord von Schiffen und Booten der Bw.

Die Befreiung bzw. zeitlich befristete Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftsunterkunft
bezogen wird oder die bisherige Wohnung nicht beibehalten wird."
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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Getulio

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Antw:Trennungsgeld/Melderecht
« Antwort #6 am: 23. Februar 2016, 18:19:49 »

Das ist natürlich deutlich ausführlicher, als ich es nach einem bescheidenen Blick in den Palandt beantworten kann.  :)
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