ZDv A-2125/1 Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten
u.a.
"Hat eine Soldatin bzw. ein Soldat mehrere Wohnungen im Inland, so ist die vorwiegend
benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Maßgeblich hierfür ist eine Betrachtung der Aufenthaltszeiten.
Lediglich in Fällen, in denen der überwiegende Aufenthalt in einer bestimmten Wohnung nicht
zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen liegt. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung.
Bei verheirateten Soldatinnen und Soldaten, die nicht dauernd von der Familie getrennt leben, ist
bzw. bleibt die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie die Hauptwohnung.
Der Meldebehörde ist mitzuteilen, welche Wohnung die Hauptwohnung ist."
und
"Soldatinnen und Soldaten sind bei einem Wohnungswechsel grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Meldebehörde am neuen Wohnort anzumelden (§ 17 Absatz 1 BMG).
Eine Pflicht zur Abmeldung bei Auszug aus einer Wohnung besteht nur noch, sofern keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.
Die Pflicht zur Anmeldung und Abmeldung besteht auch, wenn der Wohnungswechsel im Zusammenhang mit der Einstellung in die
Bundeswehr (Bw), einer Versetzung oder Kommandierung steht."
und
"Eine Meldepflicht wird gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BMG nicht begründet, wenn eine Soldatin oder ein Soldat,
die bzw. der bereits für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich
bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
• Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder
• freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes zu leisten oder
• eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen.
Einer Anmeldung bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der die Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte
Unterkunft bezogen wird, bedarf es in diesen Fällen nicht.
Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die bereits für eine Wohnung im Inland
gemeldet sind, gilt gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 5 BMG eine zeitlich befristete Ausnahme von der Meldepflicht.
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, sofern sie eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft
für nicht länger als zwölf Monate beziehen. Maßgeblich ist die Betrachtungsweise zum Zeitpunkt des Einzugs.
Steht bei Bezug der Unterkunft bereits fest, dass die Aufenthaltsdauer zwölf Monate überschreiten wird, so hat die Anmeldung
innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug zu erfolgen.
Ist bei Bezug der Unterkunft nicht absehbar, dass die Frist überschritten wird, beginnt die Meldepflicht mit Ablauf der
zwölf Monate nach Bezug der Gemeinschaftsunterkunft.
Gemeinschaftsunterkünfte in diesem Sinne sind auch Unterkünfte an Bord von Schiffen und Booten der Bw.
Die Befreiung bzw. zeitlich befristete Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftsunterkunft
bezogen wird oder die bisherige Wohnung nicht beibehalten wird."