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Autor Thema: Jugendsünden und Einstellung  (Gelesen 5769 mal)

justice005

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Antw:Jugendsünden und Einstellung
« Antwort #15 am: 19. März 2016, 19:05:43 »

Dann hat die Anwältin keine Ahnung.

Ein schönes Beispiel, warum man keine Anwälte befragen sollte, wenn es um das Bewerbungsformular beim Bund geht.

Spannend wäre hier die Frage, ob das ein Haftungsfall ist, wenn man wegen der Falschberatung nicht eingestellt wird. Das ist mal eine richtig spannende Frage.
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tank93

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Antw:Jugendsünden und Einstellung
« Antwort #16 am: 19. März 2016, 19:13:56 »

Eingestellt unter der Auflage einer freiwilligen Geldbuße für einen caritativen Verein,  100 Euro.
Er war 17

Das ist eine Maßnahme nach § 47 Abs. 1 Punkt 2 oder 3. Einstellung unter Auflage ist eine Maßnahme.
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Getulio

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Antw:Jugendsünden und Einstellung
« Antwort #17 am: 19. März 2016, 19:58:02 »

§ 47 von welchem Gesetz?
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tank93

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Antw:Jugendsünden und Einstellung
« Antwort #18 am: 19. März 2016, 20:29:40 »

Ist doch Jugendrecht, also JGG
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justice005

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Antw:Jugendsünden und Einstellung
« Antwort #19 am: 19. März 2016, 20:30:01 »

Er meint das JGG.

Ich frage mich trotzdem, wieso einfaches Lesen so schwer ist. Ich selbst habe geschrieben, dass eine Einstellung nach Jugendstrafrecht eine Erziehungsmaßnahme ist. Allerdings ist es keine im Sinne des Bewerbungsformulars, weil auf das Erziehungsregister - wo diese Maßnahme eingetragen wird - ganz explizit eingegangen wird.

Ich zitiere mal wörtlich aus dem Bewerbungsformular:

Zitat
Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25
Zu Fragen 22-25 sind alle Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) anzugeben, d.h. Verurteilungen wegen eines Vergehens/Verbrechens (Straftaten) einschl. Strafbefehle. Nur Eintragungen aus dem Erziehungsregister müssen nicht offenbart werden. Ferner brauchen Verurteilungen etc., die im BZR getilgt oder tilgungsreif sind, nicht angegeben werden.

Daher müssen Erziehungsmaßnahmen nach dem JGG ganz eindeutig nicht angegeben werden.

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