Wie F_K schon andeutete.... hier geht es um Begrifflichkeiten die immer wieder falsch angewendet werden...
Bei Ledigen kann eine Wohnung
+ anerkannt und bei der Entscheidung über die Zusage der UKV berücksichtigungsfähig sein
oder
+ anerkannt und bei der Entscheidung über die Zusage der UKV nicht berücksichtigungsfähig sein
Wobei der Begriff "anerkannt" gleichzusetzen ist mit dem Sachverhalt "einrichten einer Wohnung gem. § 10 (3) BUKG" !
Dokumentiert wird dies mit dem Bundeswehrformular Bw 2857.
Deshalb müsste die Ausführung auf der Kom-Vfg korrekt lauten "eine berücksichtigungsfähige Wohnung liegt nicht vor".
Die getroffene Aussage des BAPersBw - wenn sie so getroffen wurde - kann ich nicht nachvollziehen.
D.h. der Refü hat recht .... mit dem wichtigen Zusatz ... anerkannt immer (wenn die Definition Wohnung erfüllt ist) ... aber nicht immer berücksichtigungsfähig !
Aus der von Ralf zitierten Vorschrift:
Im Interesse der Betroffenen sind die nachfolgenden Bestimmungen über die Bestätigung
und Berücksichtigung einer Wohnung mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
Die dazu vorgeschriebene Meldung mit dem Formular Bw/2857 (Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung
nach § 10 Absatz 3 BUKG) aus der Formulardatenbank der Bundeswehr ist stets sofortzu erstellen.
Weist die bzw. der Betroffene bezüglich ihrer bzw. seiner persönlichen Verhältnisse auf unzutreffende
oder fehlende Angaben in der Personalverfügung hin, hat die personalbearbeitende Stelle zur
Vermeidung von Abfindungsnachteilen die Zusageentscheidung, sofern rechtlich noch möglich,
unverzüglich zu korrigieren. Eine Änderung der Zusageentscheidung und deren Bekanntgabe ist
grundsätzlich nur möglich, soweit die bzw. der Bedienstete noch nicht ihren bzw. seinen Dienst in der
neuen Dienststelle bzw. am neuen Dienstort angetreten hat.
Die Bestätigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG kommt insbesondere anlässlich
• der Meldung über die (erstmalige) Einrichtung einer Wohnung oder eines Wohnungswechsels,
• der Einstellung/Übernahme aus einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
• der Beendigung der Verpflichtung zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft,
• der Meldung über die Änderung des Familienstandes,
• der Meldung der Auflösung einer Wohnung und
• der Abrechnung eines Umzuges mit Zusage der UKV
in Betracht.