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Autor Thema: Rufbereitschaft  (Gelesen 2551 mal)

OSG A.

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Rufbereitschaft
« am: 28. April 2017, 17:31:55 »

Hallo,

In meiner Einheit haben wir regelmäßig rufbereitschaft. Unter der Woche vor und während des Dienstes und auch am Wochenende. Jetzt meine Frage: Die Angestellten des BwDlz dürfen während ihrer Rufbereitschaft mit dem DienstKfz nach hause fahren. Steht das einem nicht Kasernenpflichtigem heimschläfer ebenfalls zu? Laut ReFü dürfen wir für fahrten während der Bereitschaft vom wohnort zum dienstort keine reisekosten o.ä. beantragen. Vielleich ist ja hier jemand, der sich damit auskennt.
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justice005

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 28. April 2017, 20:05:41 »

Was hat Rufbereitschaft denn mit den Reisekosten zu tun? Rufbereitschaft bedeutet, dass man innerhalb einer bestimmten Zeit auf Zuruf in der Kaserne sein muss. Jenachdem, in welcher Frist man da sein muss, kann man sich überlegen, wie weit man mit diesem Radius kommt.

Rufbereitschaft ist also kein Dienst! Rufbereitschaft bedeutet lediglich einen Eingriff in die Art und Weise der privaten Freizeitgestaltung. Man darf also nichts machen, wo man nicht erreichbar ist und man darf sich eben im Hinblick auf die Frist zum Einrücken nicht beliebig weit von der Kaserne entfernen. Diese "Unannehmlichkeit" in der Freizeit wird daher durch zusätzliche Stunden ausgeglichen. Formel: 8 Stunden Rufbereitschaft = 1 Stunde Ausgleich.



 
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ulli76

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 28. April 2017, 20:42:33 »

Ich glaube es geht im drum, wie das mit den Fahrtkosten ist, wenn man innerhalb der Bereitschaft Inanspruch genommen wird.

Keine Ahnung wie der Refü auf die Idee kommt, dass dir dann keine Fahrtkosten zustehen. Ich hab das ganz normal abgerechnet. War TG-Empfänger mit täglicher Rückkehr zum Wohnort.
Und die Stunden, die man dann real arbeitet werden von der Bereitschaftszeit abgzogen, aber dafür zu 100% als Dienstzeit angerechnet (wenn sich das nicht wieder geändert hat.)
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N0rdlicht

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 28. April 2017, 21:46:29 »

...
Ich hab das ganz normal abgerechnet. War TG-Empfänger mit täglicher Rückkehr zum Wohnort.
...

Da könnte "der Hund begraben" sein. Sollte der Fragesteller kein TG-Empfänger sein, gibt es keine Grundlage mehr und somit kann dieser auch keine "Fahrkosten" geltend machen.
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ulli76

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 28. April 2017, 22:12:46 »

Ist halt die Frage- WO ist die Unterkunft,
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Andi

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 02. Mai 2017, 08:32:03 »

Die Angestellten des BwDlz dürfen während ihrer Rufbereitschaft mit dem DienstKfz nach hause fahren.

Das müsste dann aber ganz sauber begründet sein! Z.B. Notfalltechniker, der seine Werkzeuge im entsprechend großen Satz im Fahrzeug mitführen muss. Ansonsten gelten für zivile Angehörige der Bundeswehr genau die gleichen Einschränkungen für die außerdienstliche Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen, wie für Soldaten. Und das bedeutet: Außerhalb des Dienstes (also auch in Rufbereitschaft) werden grundsätzlich keine Dienstkraftfahrzeuge genutzt - vor allem nicht für privat veranlasste Fahrten, wie Heimfahrten/Fahrten zum Dienst.

Laut ReFü dürfen wir für fahrten während der Bereitschaft vom wohnort zum dienstort keine reisekosten o.ä. beantragen. Vielleich ist ja hier jemand, der sich damit auskennt.

Der ReFü ist da auch der falsche Ansprechpartner, da Dienstreisen vom zuständigen (Disziplinar-)Vorgesetzten angeordnet werden und der ReFü sie nur abzurechnen hat. In diesem Fall sehe ich keinerlei Begründung für Fahrtkostenerstattungen, da es sich nicht um eine Dienstreise handelt.
Etwaige Fahrten auf Grund einer "Aktivierung" sind dann wie jede Fahrt zur Arbeit als Werbungskosten über die Steuererklärung abzusetzen.

Gruß Andi
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ulli76

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 02. Mai 2017, 09:12:59 »

Von was für einer Entfernung Wohnort-Dienstort sprechen wir denn?
TG-Empfänger oder nicht?

Damit wird das wohl zu tun haben.
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StOPfr

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #7 am: 02. Mai 2017, 13:32:18 »

Laut ReFü dürfen wir für fahrten während der Bereitschaft vom wohnort zum dienstort keine reisekosten o.ä. beantragen. Vielleich ist ja hier jemand, der sich damit auskennt.

Der ReFü ist da auch der falsche Ansprechpartner, da Dienstreisen vom zuständigen (Disziplinar-)Vorgesetzten angeordnet werden und der ReFü sie nur abzurechnen hat. In diesem Fall sehe ich keinerlei Begründung für Fahrtkostenerstattungen, da es sich nicht um eine Dienstreise handelt.

So wie ich das sehe seid ihr euch in dieser Frage doch einig.
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