Dann dürfen wir ja mal gespannt sein, was bei der avisierten (und damit politisch, wie ich es einschätze, bereits im Vorgriff beschlossene) Änderung der WDO herauskommen soll. Ich kann mir zwei Varianten vorstellen:
In dieser Legislaturperiode war keine Reform der WDO geplant und ob das in der neuen Legislaturperiode erfolgt, wird sich zeigen. Es wäre aber durchaus sinnvoll, weniger wegen der aktuellen Fälle, sondern vielmehr aus anderen grundsätzlichen Erwägungen.
Der Katalog an Vorfällen, bei denen vom DV zwingend ein RB zu beteiligen oder an die Staatsanwaltschaft abzugeben ist wird um deutlich mehr mögliche Dienstvergehen erweitert und damit letztlich die eigenständige Disziplinargewalt der DV noch weiter begrenzt
Eine Pflicht, den RB einzuschalten, gibt es ausschließlich dann, wenn man eine eigentlich abgabepflichtige Straftat ausnahmsweise nicht an die Staatsanwaltschaft abgeben will. Das ist aber auch schon alles. Im Übrigen würde ich es sehr begrüßen, wenn die Beteiligung des RBs auch in anderen Fällen Pflicht wäre. Es ist nämlich in der Tat so, dass die allermeisten Disziplinarvorgesetzten keinen Schimmer mehr von der WDO, der WBO, von den Verfahrensregeln und Ihren Ermittlungspflichten haben. Das ist auch kein Vorwurf, sondern verständlich. Im ersten Dienstjahr wird an der Offiziersschule WDO gepaukt und eine Klausur geschrieben, danach geht's jahrelang auf die Uni zum Studium. Dann kommt man in die Truppe zurück und weiß schlichtweg nichts mehr von WDO. Wenn es dann mal etwas zu ermitteln gibt. dann reiht sich Fehler an Fehler. Es kommt häufig genug vor, dass hier ein RB dem D-Vorgesetzten wie an der Offizierschule jeden Furz erklären muss.
Im Übrigen beschränkt sich die viel beschworene Selbstständigkeit des Vorgesetzten bei Disziplinarsachen gemäß § 35 WDO alleine auf die Entscheidung, ob und wie ein Dienstvergehen am Ende geahndet wird. Das ist alles. Ob und wie hingegen die Ermittlungen geführt werden und ob eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt, entscheidet hingegen nicht der D-Vorgesetzte, sondern entweder unmittelbar das Gesetz und die daraus resultierende Vorschrift oder der jeweils konkrete Befehl des höheren Vorgesetzten.
Der DV 1 wird auf Verbandsebene hochgestuft, um dann als Beschwerdeeskalationsstufe sofort die Brigadeebene (bzw. analoge Führungsebenen im Ämterbereich) zu haben.
Schmarrn