.. @astra9247
Ich kann dir mitteilen, dass in einem ähnlich gelagertem Fall - ...GdS 50 Anerkennung 3 Jahre rückwirkend und mit der Perspektive in 2 Jahren eine erneute Begutachtung empfohlen... - die Einmalzahlung prompt erfolgte. Allerdings erfolgte hier die Beantragung und Verfahrungsführung via einschlägigem Rechtsbeistand.
Die Rechtssprechung - wie in diesem Forum wiederholt zitiert - ist grundsätzlich klar. Wird ein GdS für mind. 2 Jahre in die Zukunft/ perpektivisch gestellt, sollte einer Einmalzahlung grundsätzlich nichts im Wege stehen. Spätestens ein tendeziell ehr lohnender Rechtsstreit kann dies final für dich klären.
Auch dient eine solche Zahlung nicht deinem künftigen Überleben oder als Vermeidung von Transferleistungen. Hierfür gibt andere/ weitere Entschädigungsoptionen wie Berufsschadenausgleich usw. Hierzu sollte dich dein renomierter RA bestens beraten können.
Viel Erfolg und Kraft !!
Folgende Konstellation:
Einsatzunfall 2009 psychoreaktive Störung
WDB mit GDS 50 Rückwirkend 10/2018 anerkannt, da erst da erkannt.
DZE 01/2020 wegen DU Ursache WDB.
Im Bescheid steht, dass eine Nachuntersuchung 2023 erfolgen soll, da eine Besserung der Gesundheit erwartet wird.
Scheidet eine einmalige Entschädigung nun aus? Oder sollte man trotzdem einen Antrag stellen?
Mfg Michael
Die Zahlung erfolgt teilweise von Amts wegen. Außer Antragstellung nach §80SVG, ist keine weitere Antragstellung erforderlich. Stellt der Bearbeiter beim BAPersBw (Versorgung) fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, so leitet er alles weitere in die Wege. Antrag BAPers an BMVg. Sollte alles passen, dann erstellt BMVg einen Bescheid und leitet diesen an den Betroffenen weiter.
Quelle Sozialdienst.
So sollte es laufen, und wird es in offensichtlichen Fällen auch sein.
z B. Einsatzunfall steht fest, Bein ist ab, GdS 50 + damit eindeutig feststehend.
Gerade aber bei psychischen Erkrankungen gehen die Sichtweisen zwischen Dienstherr und Betroffenen z.T. auseinander.
Und in diesem Fall wird eben nicht automatisch gezahlt, wenn der Dienstherr die Voraussetzungen ... aus seiner Sicht ... als (noch) nicht gegeben ansieht.
Ist dies so und man ist als Betroffener aber der Meinung, dass die im Bericht des Wehrbeauftragten genannten Punkte zutreffen, bzw. die Nr 104 aus der Vorschrift, dann löst man mit einem Antrag die Prüfung der Sachlage aus und erhält einen rechtsmittelfähigen Bescheid.