Bei Einstellung für militärfachliche Verwendungen, die einen Hochschulabschluss erfordern (§ 43 Abs. 3 i.V.m. § 26 Abs. 2 SLV) wird ein vorläufiger Dienstgrad für die Dauer der Wehrdienstleistungen verliehen. Er wird nach Teilnahme an den ROL, einer WDL von mindestens 24 Tagen auf dem Beorderungs-DP und einer positiven Beurteilung endgültig verliehen.
Meine Frage ist nun dahingehend gerichtet, wann der alte und wann der vorläufige Dienstgrad getragen wird.
Im Rahmen dieses "Ausbildungsweges" kommt es insbesondere zu folgenden Konstellationen:
1) UTE zu "privaten" Zwecken
2) DVag/VVag zur Erlangung der IGF (z.B. EH-A) und zur politischen Bildung
3) WDL zur Ausbildung - nicht auf dem Beorderungs-DP (z.B. Umschulung auf nSAK)
4) WDL zur Ausbildung - ROL Modul I bis III (im Endeffekt nicht der Beorderungs-DP, sondern bei der entsprechenden Offiziersschule)
5) WDL zur Ausbildung - auf dem Beorderungs-DP (aka Ausbildung am Arbeitsplatz)
Für die Fälle 1, 2 und 5 ist die Situation klar:
- 1 und 2 alter Dienstgrad
- 5 neuer (vorläufiger) Dienstgrad
Aber wie sieht die Situation bei 3 und 4 aus?
(§ 43 Abs. 3 S. 2 SLV spricht nicht von einem Beorderungs-DP, sondern nur von einer WDL als Voraussetzung. Andererseits ist der vorläufige DG insbesondere im Fall 3 aus meiner persönlichen Sicht nicht wirklich angemessen. Gibt es Vorschriften, die diese gefühlsmäßige Einschätzung stützen?)
Zusatzfragen:
a) Wird bei einem gleichzeitigen Wechsel des UTB der alte Dienstgrad noch mit den Bezeichungen und Aufziehschlaufen des alten UTB getragen oder mit denen des neuen? (Schwingen, silber/gold, usw.) Bsp.: Würde man in den Fällen 1,2,... bei einem alten Dienstgrad "Obermaat" zu einem "Stuffz"? Oder ist man bspw. "Obermaat/Hauptmann"?
b) Ist die BWBM darauf eingestellt, die erforderlichen zwei Sätze Dienstanzug (alter und vorläufiger DG) auszugeben? Was gibt die Vorschriftenlage dazu her? (In
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=59764.0 wird empfohlen, Veranstaltungen mit Dienstanzug zu meiden. Das ist jedoch aufgrund der langen Zeit bis zur Verleihung des endgültigen DG nicht ohne weiteres möglich)