Also ich halte mal Fest:
Hier sind scheinbar keine Beispiele bekannt in denen ein Bewerber den Bewerbungsbogen richtig ausgefüllt hat, jedoch keine Nachmeldung über ein eingestelltes Verfahren veranlasst hat und deswegen entlassen wurde, obwohl keine Bestrafung erfolgte.
Die hier angeführten Beispiele zum WDA beziehen sich alle auf Fälle wo tatsächlich eine Bestrafung nach Ermittlungsverfahren erfolgte oder das Kreuz IM Bewerbungsverfahren bewusst falsch gesetzt wurde.
Sie verkennen, dass es beim "Einstellungsbetrug" nicht darauf ankommt, ob sich das zu meldende Ereignis bis zur Einstellung "erledigt" hat.
Der Bewerber verpflichtet sich im Bewerbungsbogen:
"...Ich verpflichte mich, alle Änderungen in den vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnissen
zwischen der Abgabe der Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung der Behörde anzuzeigen, bei der ich
meine Bewerbung eingereicht habe."Bezogen auf Ihren Fall bedeutet dies:
Sie haben am Tag X, im Feld 23 "Nein" angekreuzt.
Dann war der Einstellungstest beim KC am Tag Y.
Es erfolgt die Einplanung zum Dienstantritt Z.
Zwischen Y und Z erfolgt nun die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Bereits diese
Einleitung ist der Behörde zu melden, da es das "vorstehend genannte" "Nein" in ein "Ja" verändert,
da der Zeitraum "
zwischen der Abgabe der Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung" festgesetzt wurde.
Der Bewerber hat hierbei
keinerlei Ermessen selbst zu entscheiden, ob er dies meldet, oder nicht.
Eine spätere Einstellung des Verfahrens ändert daran ebenfalls nichts, da dies, wie hier schon genannt, nur
ein weiterer meldepflichtiger Sachverhalt ist.
Die Behörde muss sich auch
nicht mit Beweggründen des Bewerbers auseinandersetzen, die zur Unterlassung der Anzeigepflicht geführt haben.
Aber da Sie ja auch rechtlich den Hintergrund wissen wollen, dies ist die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes:
"Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG ist ein Soldat auf Zeit zu entlassen, wenn er seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulässt.
Die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewußt war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Mitarbeiter der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen.
Unrichtige Angaben sind danach stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht.
Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Ernennungsbehörde nach Tatsachen gefragt hat oder der Ernannte auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, daß die verschwiegenen Tatsachen für ihre Entscheidung erheblich sind oder sein können (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - m.w.N.)."