Lieber Fragensteller,
wer berechtigt ist, den Gesellschaftsanzug zu welchen Anlässen zu tragen, ist in der Anzugsordnung verbindlich festgehalten.
Im Jahr 2016 hat der GI entschieden, dass der Bekleidungszuschuss für (Teil-) Selbsteinkleider nur noch für Bekleidungsstücke verwendet werden darf, die im Ausstattungssoll des Soldaten festgehalten sind und nicht dienstlich bereit gestellt werden. Also mit anderen Worten für einen Selbsteinkleider nur noch für den Dienstanzug mit all seinen Ergänzungen und Abwandlungen sowie den Sportanzug Bw. Genau diese Änderungen wurden über die damalige LHD an jeden (Teil-) Selbsteinkleider versendet und außerdem über das Bw-Intranet bekannt gegeben. Insofern erstaunt es mich etwas dass Sie mehr als ein Jahr später von der erlangten Kenntnis über diese Änderung so überrascht sind.
Diese Regelung ist in Übereinstimmung mit der generellen Entscheidung, allen Soldaten die Artikel ihres jeweiligen Ausstattungssolls dienstlich bereit zu stellen. Diese Umstellung soll ab 2019 erfolgen und bis 2021 abgeschlossen sein. Danach wird dieser Geschäftszweig der Dienstbekleidungsgesellschaft der Bundeswehr vollkommen aufgegeben. Wer sich dann einen Gesellschaftsanzug kaufen will (der ja weiterhin zugelassen bleibt), muss dies bei einem entsprechenden Uniformschneider tun, was ja heute schon bei vielen Größen der Fall ist, weil er für die Bekleidungsgesellschaft für die Allgemeinheit nicht mehr beschafft wird. Ausnahme werden die Angehörigen des Musikkorps Bw bleiben, für die dann die Gesellschaftsanzüge auf dem freien Markt beschafft werden.