Ich denke, daß.§ 44 Abs. 5 BBesG da eindeutig ist:
(5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird.
Es geht SaZ, die ihre Verpflichtung erfüllen. Dieses geht als BS nicht mehr. Bei der Nichterfüllung ist die
gesamte Prämie zurückzuzahlen. Auf die Rückforderung
kann verzichtet werden, wenn der Soldat den Grund nicht zu vertreten hat. Um BS zu werden, muß aber ein entsprechender Antrag gestellt werden, somit ist ein Vertreten-müssen gegebenen.