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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot  (Gelesen 11416 mal)

KlausP

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #15 am: 24. Januar 2018, 08:32:41 »

Wie kommt da jemand auf "unwahre dienstliche Meldung"? Da muss, nach dem, was ich gelesen habe, der DV ganz tief in die Trickkiste gegriffen haben beim Tenor der Disziplinarmaßnahme.
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miguhamburg1

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #16 am: 24. Januar 2018, 09:11:40 »

Dröseln wir das Ganze doch mal auf, so, wie wir es hier geschildert bekommen haben:

Soldatin S

-  ist schwanger und hat aufgrund einer Diagnose ihrer sie zivil behandelnden Gynäkologin vom zuständigen Truppenarzt ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen, dem sie auch nachkommt,
-  muss als schwangere Soldatin keine Uniform mehr tragen, wenn diese nicht mehr passt,
-  ist mit dem Beschäftigungsverbot von allen dienstlichen Tätigkeiten befreit,
-  hat Schmerzen, meldet dies dem Truppenarzt/zivilen Vertragsarzt, der sie auffordert, in ein (offenbar weiter entferntes) Krankenhaus zu verlegen, um die Angelegenheit abzuklären,
-  sucht entgegen dieser Aufforderung ihren behandelnden Gynäkologen in der Nähe auf.

Truppenarzt T

-  erfährt hiervon,
-  sieht sich offenbar in seiner dienstlichen Ehre oder sonst etwas angefasst,
-  meldet diesen Vorgang an den DZ von S

Disziplinarvorgesetzter von S (D)

-  nimmt sich dieser Angelegenheit an, ermittelt - offenbar, ohne S weiter anzuhören,
-  kommt zum Ergebnis, S habe eine unwahre dienstliche Meldung erstattet (welche Meldung wem gegenüber?),
-  verhängt einen Strengen Verweis (wohlgemerkt, ohne S vernommen zu haben),
-  will den Strengen Verweis vollstrecken und befiehlt S, in Uniform am Dienst teilzunehmen (Antreten)


Mit Verlaub, das ist schlicht unmöglich und gegen jede Vorschrift:

-  S unterlegt einem dienstlich angeordneten Beschäftigungsverbot, weil der behandelnde Gynälologe Gefahr für Gesundheit/Leben von S und/oder ihrem ungeborenen Kind festgestellt hat. Beschäftigungsverbot bedeutet von sämtlichen Dienstverrichtungen befreit. Also, weder Innen-/Bürodienst, noch Antreten. Dieses Beschäftigungsverbot kann ein DV nicht einfach außer Kraft setzen oder unterbrechen, um die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme durchzuführen. Das ist weder ein dienstlich unumgänglicher Grund, noch damit rechtmäßig oder gar verbindlich.

-  Der Befehl an S, bei diesem (wie gesagt rechtswidrigen Befehl zur Teilnahme am Antreten) Dienst Uniform zu tragen, verstößt schlicht gegen die Anzugsordnung der Bundeswehr, die explizit bei schwangeren Soldatinnen eine Befreiung vom Tragen der Uniform vorsieht. Auch dieser Befehl ist schlicht rechtswidrig und unverbindlich, weil unzumutbar. Andere Soldaten zu bitten, einen Anzug zur Verfügung zu stellen, ist erstens nicht zumutbar, zweitens nicht vorgesehen und drittens völlig schwachsinning.

-  Im Übrigen scheint nach den vorliegenden Schilderungen überhaupt das Zustandekommen dieser Disziplinarmaßnahme aus von mir geschilderten Gründen vorschriftswidrig erfolgt zu sein und somit ebenfalls nichtig.


Was kann S tun?

A)  Sie könnte - wenn die hier vorliegenden Schilderungen stimmen - diesen Befehl schlicht ignorieren und den Termin für das Antreten verstreichen lassen. Dies würde allerdings recht sicher zur Folge haben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen D und S nachhaltig beschädigt wäre und damit zusätzlich Öl ins Feuer zu gießen.

b)  Sie könnte alternativ zu A einen Brief an D schreiben, in dem sie schlicht und ergreifend darstellt, dass sie Beschäftigungsverbot habe, dass dieses Beschäftigungsverbot für sämtliche Dienstverrichtungen gelte und dass sie deshalb dem Befehl zur Teilnahme am Antreten nicht folgen leisten werde. Im Übrigen könnte sie nch darauf hinweisen, dass sie als Schwangere im fortgeschrittenen Stadium vom Tragen der Uniform befreit wäre.

c)  Sie könnte gegen den Befehl von D Beschwerde gem. WBO beim nächsthöheren DV einlegen und dafür die vorgenannten Gründe aufführen.


Ich neige zur Variante B, denn dies gäbe D Gelegenheit, über seine schlicht und ergreifend falsche Maßnahme noch einmal nachzudenken und die Angelegenheit einzustellen. Sollte D dennoch seinen Befehl aufrecht erhalten, könnte sie sich immer noch beschweren.
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wolverine

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #17 am: 24. Januar 2018, 09:18:29 »

Ein LVE in etwa wie ich es in Hamburg gelernt habe. Schönes Ding! Könnte dort als Lehrbeispiel dienen.
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KlausP

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #18 am: 24. Januar 2018, 09:32:25 »

Der Tenor dieser Disziplinarverfügung würde mich mal interessieren.  ::)
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Rollo83

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #19 am: 24. Januar 2018, 11:30:45 »

Mich würde das Gesicht vom DV interessieren bei dem Blick wenn ihm Soldatin S am Telefon sagt das sie zum Antreten definitiv und zu 1000% nicht erscheinen wird.
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KlausP

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #20 am: 24. Januar 2018, 11:50:42 »

Ist die Disziplinarmaßnahme eigentlich schon verhängt worden oder habe ich das überlesen? Für die Vernehmungen und die Verhängung muss die Soldatin ja auch im Dienst gewesen sein.
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LwPersFw

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #21 am: 24. Januar 2018, 11:56:56 »

Nein!!!

Man darf die Vollstreckung nicht ohne Grund aufschieben, sondern man muss sie nach der Verhängung so zügig wie möglich vollstrecken. Man darf also nicht ohne vernünftigen Grund sagen, dass man einfach so mal 5 Monate lang keine Vollstreckung macht.

Wenn es aber einen dringenden Grund gibt wie zum Beispiel Abwesenheit des Betroffenen, dann darf und muss der D-Vorgesetzte mit der Vollstreckung eben warten. Trotzdem gilt insgesamt die 6-Monatsfrist. Danach ist das Thema durch.

Zitat
Die formale Feststellung dieses Aufschubs, erfüllt dann auch den § 57 Satz 2 WDO.

Quatsch. Satz 2 sagt aus, dass die Frist mit der Unanfechtbarkeit beginnt, also - sofern keine Beschwerde eingelegt wurde - 1 Monat nach der Verhängung. Grob gesagt ist die Vollstreckung 7 Monate nach Verhängung verjährt.


Das ist kein Quatsch... sondern die rechtsgleiche Anwendung des § 79a StGB "Ruhen" (der Verjährung).

Wenn durch die Wirkung des Mutterschutzgesetzes die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden kann, bzw. aufgeschoben werden muss, ruht die Verjährung.

Der Schutz von Leib und Leben von Mutter und Kind ist ein wichtiger Grund und hat Vorrang.


Dies ist dem/der Betroffenen formal mitzuteilen.
Damit "beginnt" die Vollstreckung... zur Fristwahrung... der Abschluss "ruht".


https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__79a.html






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tank1911

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #22 am: 24. Januar 2018, 11:59:21 »

Ich verstehe manchmal nicht, warum aus einfachen Dingen immer gleich ein riesen Trulala gemacht werden muss. Wenn die Ausführungen/ Hintergründe so stimmen (Wenn!), dann kann man doch als Soldat auch einfach mal den Hörer in die Hand nehmen, oder persönlich das Gespräch mit seinem/ihrem Vorgesetzten suchen, oder die VP hinzuziehen oder oder oder. Falls (!) es tatsächlich so abläuft, kann man das zwar alles schön durchziehen, von wegen Beschwerde etc., aber es gibt auch immer eine Zeit danach...und wenn ein DV tatsächlich so handelt und sowieso schon nicht weiß was er tut (Wenn!), dann wird sich dieser auch sicherlich mit eindeutigen Passagen aus Vorschrift&Gesetz eines Besseren belehren lassen...ganz ohne Beschwerde, Eingabe, Anruf bei irgendeinem Beauftragten, Anschreiben an den Landtagsabgeordneten XY oder direkt an die IBUK (soll es ja geben).
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miguhamburg1

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #23 am: 24. Januar 2018, 12:01:13 »

Wie sich der Sachverhalt hier darstellt, lieber KlausP, wird der DV die Soldatin weder über seine Ermittlungen informiert, noch Sie vernommen haben und schon gar nicht geprüft haben, inwiefern die Soldatin überhaupt ein Dienstvergehen begangen hat.
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KlausP

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #24 am: 24. Januar 2018, 12:03:51 »

Wie sich der Sachverhalt hier darstellt, lieber KlausP, wird der DV die Soldatin weder über seine Ermittlungen informiert, noch Sie vernommen haben und schon gar nicht geprüft haben, inwiefern die Soldatin überhaupt ein Dienstvergehen begangen hat.

Den Eindruck haben ich ja auch, aber wir kennen ja nicht den ganzen Vorgang und werden ihn vermutlich nicht kennen lernen. Aber interssant wäre es schon.
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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #25 am: 24. Januar 2018, 12:14:52 »

@tank

Einerseits gebe ich ihnen vollkommen recht. Viele Dinge können schon in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
Anderseits muss ich aber auch sagen das es nicht die Aufgabe des Soldaten sein kann seinen DV weiter zu bilden oder mit Vorschriften und Gesetzestexten zu versorgen, das darf der Stabsoffizier doch bitte selber machen.
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ulli76

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #26 am: 24. Januar 2018, 12:19:40 »

Wir haben aber auch nur eine Seite der Geschichte und irgendwas stimmt da ganz gewaltig nicht.
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tank1911

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #27 am: 24. Januar 2018, 13:05:01 »

Ich bin da voll bei ulli76.

Die Legende der völlig ahnungslosen DV im Zeitalter von "dem Wehrbeauftragten kann man auch per Smartphone schreiben" kauf ich nicht mehr.

1. Was die Disziplinarmaßnahme an sich angeht...ein Chef ist nie allein. Da sitzt mindestens mal noch ein erfahrender Spieß daneben, da gibt es den S1, den RB usw usw. Ich geh mal davon aus, dass kein Chef völlig auf eigene Faust eine Nummer so durchzieht, ohne das wasserdicht zu machen.

2. Zu einer möglicherweise Beabsichtigung der Vollstreckung unter nicht-rechtskonformer Einbestellung. Auch hier kann ich es mir kaum vorstellen, dass ein DV diese Nummer so durchzieht und wenn dann nach Rücksprache mit TrArzt, RB und was weiß ich nicht wem.

Aber: Sollte es wider besseren Wissens tatsächlich so sein, dann wird diesem unbeholfenem DV der Wink mit der Vorschrift helfen und sich die Angelegenheit klären, ohne dass am Ende tiefe Gräben gezogen wurden.
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miT

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #28 am: 24. Januar 2018, 13:38:14 »

Erfahrungsgemäß sind es eher mal die Dienstälteren DV die mit einer absurden Aktion über die Strenge schlagen, da Rat in so "einfachen" Dingen nicht benötigt wird (subjektiv).Mit denen lässt sich im Normalfall aber auch Reden! Der Junge DV hat wie du schon sagst heute sehr schnell den RB am Telefon oder eben ein Sammelsurium von Menschen um sich um sich abzusichern! 
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Dennis1!2!

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Antw:Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot
« Antwort #29 am: 24. Januar 2018, 14:03:27 »

Danke für die Ratschläge und Hinweise.

Ich werde euch nach Abschluss des ganzen auf dem laufenden halten und am Ende einen Gesamtüberblick verschaffen, was genau passiert ist. Natürlich nur im groben ohne Daten. (Versteht sich ja auch von selbst.) Ich kann natürlich auch nur eine Seite der Geschichte präsentieren, versuche das aber möglichst neutral zu bewerten.
 
Ich habe jetzt auch den Schluss gezogen, dass es für die Soldatin ratsamer ist, das Ganze einfach hinzunehmen und dort zu erscheinen, da es meiner Meinung nach wenig Sinn macht, sich noch mehr Unmut anzueignen, (gerade wie tank1911 geschrieben hat), da es eine Dienstzeit nach der Elternzeit gibt. Irgendwann wechselt sowieso das Unterstellungsverhältnis und ein neuer übernimmt.

Ich habe euch aber vorenthalten (Schande über mein Haupt), dass die Soldatin letzte Woche und auch die Woche davor in Zivil zur Dienststelle erschienen ist und auch musste, zwecks zur Vernehmung und Ankündigung für die Aussprache der Disziplinarmaßnahme. Das ist natürlich passiert. Das wäre auch schön blöd, dieses nicht zu tun.
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