"Die Anhörung von Interessenvertretern ist fester Bestandteil der Erarbeitung von Gesetzentwürfen.
Die „Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien“ (GGO) sieht hierzu folgende Regelungen vor:
§ 44 Abs. 4 S. 2 GGO:
Das für den Gesetzentwurf fachlich zuständige Bundesministerium hat dazu [zu den wirtschaftlichen Gesetzesfolgen] Angaben der beteiligten Fachkreise und Verbände, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, einzuholen.
§ 47 Abs. 1 und 3 GGO:
(1) Der Entwurf einer Gesetzesvorlage ist Ländern […] möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind. […]
(2) Das Bundeskanzleramt ist über die Beteiligung zu unterrichten. […]
(3) Für eine rechtzeitige Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen.
§ 48 Abs. 2 GGO:
Wird ein Gesetzentwurf den […] beteiligten Fachkreisen oder Verbänden beziehungsweise Dritten im Sinne von Absatz 1 zugeleitet, so ist er den Geschäftsstellen der Fraktionen des Deutschen Bundestages, dem Bundesrat und auf Wunsch Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zur Kenntnis zu geben.
Die GGO verpflichtet die Ministerien jedoch nicht, offen zu legen, wie sie sich finanzieren."
Nennt sich landläufig Verbändebeteiligung...