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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

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LwPersFw

Zitat von: Tango Mike 1992 am 10. April 2023, 17:02:07
Guten Tag, eine kurze Frage in die Runde:

Ich bin derzeit noch nicht TG-berechtigt und diene nun mit anerkannten Hausstand. In absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?

Wie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?

Besten Dank im Voraus! 8)

Hier sind wir ja noch eine Antwort schuldig ... sorry...  ;)

ZitatIn absehbarer Zeit steht eine Versetzung an, welche mich meines Wissens nach automatisch TG-berechtigt?

Vor Versetzung sind Soldaten mit berücksichtigungsfähigen Hausstand zur UKV schriftlich anzuhören.

Ist man berechtigt die 3+5-Regel zu nutzen > und kreuzt dies an >> wird dies so umgesetzt und man ist TG-Empfänger.

ZitatWie verhält es sich dann, wenn ich NACH wirksamwerden der Versetzung näher an den neuen Dienstort ziehe, jedoch über die magischen 30 km Entfernung bleibe? Erlischt damit der Anspruch auf TG?

Wenn man den Umzug selbst bezahlt > nein

Wichtig :

+ Der Umzug muss "während des Bezuges von Trennungsgeld" erfolgen
+ Ledige müssen nach dem Umzug die neue Wohnung wieder formal anerkennen lassen !  Antrag an das BAPersBw !
+ nach dem Umzug wird das TG bezogen auf den neuen Wohnort festgelegt und dieser Betrag darf nicht höher sein als das zuvor gezahlte TG




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tango Mike 1992

Alles gut, habe in der Zwischenzeit in den unzähligen Threads mit ähnlicher Fragestellung, schon die Erleuchtung gefunden.
Wer suchet, der findet  :)

Trotzdem vielen Dank für die Rückmeldung :)

derchris

Guten Tag Kameraden,

da ich keinen neuen Thread eröffnen möchte und ich nicht DIE aussagekräftige Antwort gefunden habe, hier eine kurze Frage:

Ich bin aktuell (noch) ledig und wohne seit 04/22 in einer nicht anerkannten Wohnung. Voraussichtlich werde ich in 02/24 an meine neue Stammdienststelle versetzt. Diese liegt über 30km, aber deutlich unter 100km von meiner aktuellen Wohnung entfernt - Ich werde also aller Voraussicht nach ab nächstes Jahr zum Tagespendler, unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung von TG.

Hieraus ergibt sich für mich die Frage, ob ich in diesem Falle TG-berechtigt nach §6 werde - und - ob ich in diesem Fall meinen aktuellen Hausstand anerkennen lassen kann/muss, damit dieser berücksichtigungsfähig wird?

Vielen Dank,

mkG

Ralf

Ein Hausstand muss immer vorher anerkannt und berücksichtigungsfähig sein, damit ein TG-Anspruch entsteht.
Anders ist es, wenn du verheiratet bist.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Zero0

Grundsätzlich gilt das die aktuelle Wohnung vor Versetzung anerkannt sein muss, ansonsten haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsgeld.

LwPersFw

Zitat von: derchris am 07. September 2023, 13:39:12

Ich bin aktuell (noch) ledig und wohne seit 04/22 in einer nicht anerkannten Wohnung.


Was war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?

Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?

Zitat von: derchris am 07. September 2023, 13:39:12

Ich bin aktuell (noch) ledig


Wer sie vor Versetzung heiraten ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

derchris

Vielen Dank für die raschen Antworten.

ZitatWas war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?
Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?
Ich wollte damit lediglich aussagen, dass meinerseits noch gar kein Versuch unternommen wurde, die Wohnung anerkennen bzw. berücksichtigen zu lassen.

Die Wohnung ist ca. 59km von der neuen Stammdienststelle entfernt.

ZitatWer sie vor Versetzung heiraten ?
Die Heirat ist für 2024 fix geplant, einen Termin für das Standesamt haben wir aber noch nicht festgelegt, von daher wäre dies interessant zu wissen, insofern relevant.

ZitatEin Hausstand muss immer vorher anerkannt und berücksichtigungsfähig sein, damit ein TG-Anspruch entsteht.
Bedeutet das, dass eine bloße Anerkennung des Hausstandes ohne Gewährung von TG nicht möglich ist?

Entschuldigt meine Ahnungslosigkeit

LwPersFw

Zitat von: derchris am 07. September 2023, 16:58:34

ZitatWas war denn der Grund für die Nicht-Anerkennung ?
Wie weit ist die Wohnung genau von der neuen Stammeinheit entfernt ?

Ich wollte damit lediglich aussagen, dass meinerseits noch gar kein Versuch unternommen wurde, die Wohnung anerkennen bzw. berücksichtigen zu lassen.


Damit Sie in der neuen Dienststelle TG-Empfänger werden können ... muss die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt sein ... bevor die formale Ankündigung der Versetzung kommt...

Sollte diese also noch nicht erfolgt sein ... sofort zusammen mit dem Pers die Anerkennung beim BAPersBw beantragen und - sobald diese vorliegt - den Pers sicherheitshalber fragen, ob er dies in PersWiSys eingepflegt hat.


Zitat von: derchris am 07. September 2023, 16:58:34

ZitatWer sie vor Versetzung heiraten ?
Die Heirat ist für 2024 fix geplant, einen Termin für das Standesamt haben wir aber noch nicht festgelegt, von daher wäre dies interessant zu wissen, insofern relevant.


Ab dem Tag der Eheschließung haben Sie automatisch einen berücksichtigungsfähigen Hausstand. Wird mit der Eheschließung in PersWiSys erfasst.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tango Mike 1992

kurze Zwischenfrage hierzu:

Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Versetzung als "formal"?
Nach Unterschrift der Vororientierung? Oder erst ab Unterschrift der Versetzung?


Mit kameradschaftlichen Grüßen

LwPersFw

Zitat von: Tango Mike 1992 am 08. September 2023, 08:46:51
kurze Zwischenfrage hierzu:

Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Versetzung als "formal"?
Nach Unterschrift der Vororientierung? Oder erst ab Unterschrift der Versetzung?


Mit kameradschaftlichen Grüßen


Bei der Frage der Berücksichtigung einer Wohnung für Ledige kommt es auf den Zeitpunkt der Ankündigung der Versetzung an.

"Vor einer dienstlichen Maßnahme, die mit einem Dienstortwechsel und damit mit einer Entscheidung zur UKV verbunden ist,
ist die bzw. der Berechtigte anzuhören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern.

Die Anhörung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer ,,Ankündigung über eine geplante Veränderung", die der bzw. dem
Berechtigten Gelegenheit bietet, u. a. die Vollständigkeit der von ihr bzw. ihm erfassten Daten (z.B. Familienstand, aktuelle
Anschrift, Vorhandensein einer berücksichtigungsfähigen Wohnung) zu prüfen.

Entsprechen die in der Anhörung aufgezeigten und im Datenbestand hinterlegten Informationen nicht den Tatsachen
oder ist in naher Zukunft (noch vor der geplanten Verwendung an einem anderen Dienstort) mit einer Änderung
persönlichen Verhältnissen z. Bsp. wegen der Geburt eines Kindes oder einer bevorstehenden Heirat zu rechnen,
sollte die bzw. der Berechtigte darauf hinweisen.

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der Änderung der persönlichen Verhältnisse auch ein Wechsel zum Personenkreis
der Berechtigten, die zwischen der Zusage der UKV und dem Bezug von Trennungsgeld wählen können, einhergehen.

Tritt das erwartete Ereignis tatsächlich noch vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort ein, muss die bzw. der Berechtigte
dieses unverzüglich bei BAPersBw anzeigen und ggf. die Änderung der bereits getroffenen UKV-Entscheidung beantragen.

Eine Anhörung kann nur bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (unabhängig vom Familienstand des Berechtigten) unterbleiben.

Eine Anhörung ist entbehrlich, wenn der bzw. dem Berechtigten die Zusage der UKV nicht erteilt werden darf, weil z.B.
ihre/seine Wohnung im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte oder im neuen Dienstort liegt.
Hier ist ggf. eine Entfernungsermittlung durchzuführen.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die geplante Verwendung am neuen Dienstort für nicht mehr als 12 Monate vorgesehen ist (Kürze der Verwendung)."





Und hier ist eben wichtig zu wissen:

"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:

+ solange der Berechtigte zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist; dies ist regelmäßig der Fall bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahr vollendet wird,

+ wenn bei der Einrichtung der Wohnung, diese nicht mindestens im räumlichen Zusammenhang zur ständigen Dienststelle liegt.
   Zur Entfernungsberechnung der kürzesten Strecke ist der zur Verfügung gestellte Entfernungsauskunft GeoInfo-Portal Bw zu nutzen.

+ wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
   anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang)
; liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im
   räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige Wohnung
   für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden.
"



Und die formale Information ist die Bekanntgabe der o.g. "Ankündigung über eine geplante Veränderung" (im allg. Sprachgebrauch "VO" genannt) an den Soldaten.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

derchris

ZitatDamit Sie in der neuen Dienststelle TG-Empfänger werden können ... muss die Wohnung als berücksichtigungsfähig anerkannt sein ... bevor die formale Ankündigung der Versetzung kommt...

Sollte diese also noch nicht erfolgt sein ... sofort zusammen mit dem Pers die Anerkennung beim BAPersBw beantragen und - sobald diese vorliegt - den Pers sicherheitshalber fragen, ob er dies in PersWiSys eingepflegt hat.

Also mein aktueller Hausstand wurde von uns bezogen lange bevor ein kausaler Zusammenhang zum zum zukünftigen Dienstort bestand - tatsächlich ging ich auch nicht davon aus dort hin versetzt zu werden und hatte daher bisher keine großen Anstrengungen zur Anerkennung eben dieses Hausstandes gemacht.

Ich werde direkt kommende Woche zum PersFw gehen und ihm vortragen. Ich bin mir lediglich bei der ,,VO" nicht ganz sicher. Bisher ist lediglich ein einziges Personalgespräch erfolgt bei dem mein geäußerter Wunsch, in das betreffende Bataillon versetzt zu werden, erstmalig geäußert wurde (was aufgrund von Mangelverwendung aber klappen sollte). Genaueres (DP ID, Monat des Dienstantrittes, etc.) wurde mir von Seiten meiner Stammdienststelle oder von Seiten BAPers noch nicht eröffnet.

Herzlichen Dank!

LwPersFw

Zitat von: derchris am 08. September 2023, 16:02:01

Also mein aktueller Hausstand wurde von uns bezogen lange bevor ein kausaler Zusammenhang zum zum zukünftigen Dienstort bestand - tatsächlich ging ich auch nicht davon aus dort hin versetzt zu werden und hatte daher bisher keine großen Anstrengungen zur Anerkennung eben dieses Hausstandes gemacht.

Ich werde direkt kommende Woche zum PersFw gehen und ihm vortragen. Ich bin mir lediglich bei der ,,VO" nicht ganz sicher. Bisher ist lediglich ein einziges Personalgespräch erfolgt bei dem mein geäußerter Wunsch, in das betreffende Bataillon versetzt zu werden, erstmalig geäußert wurde (was aufgrund von Mangelverwendung aber klappen sollte). Genaueres (DP ID, Monat des Dienstantrittes, etc.) wurde mir von Seiten meiner Stammdienststelle oder von Seiten BAPers noch nicht eröffnet.

Herzlichen Dank!

Stellen Sie umgehend den Antrag auf Anerkennung.
Und der Pers soll umgehend dies in PersWiSys eintragen, sobald die Bescheinigung vorliegt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Pab89lo

Servus und Hallo Kameraden,

Ich hätte eine Frage, da mir niemand eine adäquate Antwort geben kann.

Kurz zum Sachverhalt:

- Ich wurde zum 01.10.2024 nach eigenem Wunsch am Standort aus der Kompanie in den Stab versetzt.
- Als Grund für die Versetzung wurde in der Verfügung ,,Personalbedarfsgründe" angegeben.
- Klar ist, dass sich dadurch meine DSt-ID und die Einheit ändern.
- Ich bin verheiratet und habe einen anerkannten Hausstand, der sich ca. 250 km entfernt befindet.
- In der Entscheidung zur UKV (Nr. 3.16) heißt es, dass mir keine neue UKV-Zusage erteilt wird, da die bereits erteilte Zusage weiterhin Gültigkeit hat.???

Bisher war ich nicht TG berechtigt, zumindest wurde es immer so gesagt.

Aktuell befinde ich mich auf Lehrgang der über 14 Monate andauert, noch bis Mai 2025. (Hier erhalte ich natürlich TG3)


Wie ist nun die Entscheidung UKV zu verstehen?
Habe ich Anspruch auf TG, da ein Umzug in Standortnähe (aus familiären Gründen) nicht in Frage kommt.


Vielen Dank schonmal und mit kameradschaftlichen Grüßen.

Ralf

Zitat- Ich wurde zum 01.10.2024 nach eigenem Wunsch am Standort aus der Kompanie in den Stab versetzt.
Nein, keine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung , weil die Versetzung innerhalb des StO erfolgte.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Pab89lo

Zitat von: Ralf am 18. Oktober 2024, 10:11:23
Zitat- Ich wurde zum 01.10.2024 nach eigenem Wunsch am Standort aus der Kompanie in den Stab versetzt.
Nein, keine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung , weil die Versetzung innerhalb des StO erfolgte.

Das habe ich mir schon gedacht, mir erschließt sich nur der folgende Satz nicht:
Nr. 3.16
Aus Anlass der o.a. Personalmaßnahme wir die Zusage der UKV nicht erteilt, weil die bereits ?erteilte Zusage? der UKV ?weiterhin? Gültigkeit besitzt.

Was hat dies genau zu bedeuten?

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