Wenn Ihnen die UKV nach Nr 2.3 nicht zugesagt wurde, sind Sie grundsätzlich TG-Empfänger.
Es stellt sich also "nur" die Frage, welche Leistungen der TGV Ihnen zustehen und wenn ja, in welcher Höhe.
Zur Thematik Wohnung - und damit dem TÜG - greift:
A1-2212/1-6000
"309. Sofern eine Unterkunft, für die ein TG-Berechtigter bzw. eine TG-Berechtigte die Gewährung
von Trennungsübernachtungsgeld begehrt, von mehreren Personen angemietet bzw. bewohnt
wird, ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vorliegt oder ein Anspruch auf
die Gewährung von TG gegeben ist.
Ergibt sich aus dem Mietvertrag, aus Äußerungen des TG-Empfängers bzw. der TG-Empfängerin o. Ä.,
dass die Unterkunft von mehr als einer Person bewohnt wird, ist daher schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung zum Verhältnis der Bewohner und Bewohnerinnen untereinander aufzufordern.
310. Bei einer Wohngemeinschaft nach Nr. 309 errechnet sich trennungsgeldrechtlich die auf den
einzelnen Trennungsgeldempfänger entfallende Miethöhe anteilig nach der gesamten Anzahl der
Bewohner, unabhängig von ggf. anderslautend getroffener privater Vereinbarungen.
Es ist hierbei unerheblich, ob die Mitbewohner selbst Trennungsgeldempfänger sind.
Diese Miethöhe ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bis zu dem in Anwendung von Nr. 437
der Zentralen Dienstvorschrift A-2212/1 festgestellten Höchstbetrag erstattungsfähig."
Meine Einschätzung ...
Insofern weiterhin eine doppelte Haushaltsführung vorliegt... (dies wäre zuerst zu prüfen)
könnten Sie schon eine TG-Wohnung beziehen ... bekommen aber nur 50 % erstattet.
Den Anteil Ihrer Freundin muss sie selbst zahlen.
Und ... würde Ihre Freundin nicht mit einziehen ... hätten Sie auf jeden Fall die vollen Ansprüche.
Also entweder unentgeltliche GMU, oder Hotel, oder Wohnung gem. Höchstbetrag dafür.
"A-2211/4 Unentgeltliche Bereitstellung von Unterkünften ... für Trennungsgeldberechtigte in Liegenschaften der Bundeswehr"