Hier einmal die § 3 und § 5 der TGV, wie sie ab 01.06.2020 gelten werden:
§ 3 i.d.F.a. 01.06.2020
(1) 1Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). 2Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. 3Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
(2) 1Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 2Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
(3) Absatz 3 alt ersatzlos gestrichen
(4) Absatz 4 alt wird neu Absatz 3 und lautet neu
Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
§ 5 i.d.F.a. 01.06.2020
(1) Ein Berechtigter nach § 3 hat einen Anspruch auf Reisebeihilfen nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes.
(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle der Reise eines Berechtigten kann eine Reise folgender Personen berücksichtigt werden:
1. des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kibdes oder
2. eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten
Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen
Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz
oder überwiegend gewährt.
(4) 1Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 Bundesreisekostengesetzes gewährt.
2§ 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.
Auszug 8 BRKG:
"(...) Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden
+ für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort
+ je nach benutztem Beförderungsmittel
+ Fahrt- oder Flugkosten
+ bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3
oder
+ in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt.
Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt."