Im Anhang eine Information der Bw-Verwaltung zu den ab 01.06.2020 gelten neuen Bestimmungen zu UKV, TG, RBH …
Auszug:
"IV. Änderungen für Trennungsgeldempfänger/-innen
1. Änderungen bei Reisebeihilfen (Inland)
Reisebeihilfen werden künftig unabhängig vom Familienstand für jeweils 14 Tage der Anwesenheit am Dienstort (Anspruchszeitraum) gewährt.
Der Anspruch entsteht, wenn in diesem Zeitraum wenigstens an einem Tag Dienst am Dienstort geleistet wurde.
Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich bei Ihrem Anspruch auf die Reisebeihilfe.
Die Reisebeihilfe muss künftig nicht mehr innerhalb des Anspruchszeitraumes genutzt werden, sondern die Familienheimfahrt kann auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.
Achtung:
Angesparte Ansprüche auf Reisebeihilfen können im Rahmen einer Versetzung, Abordnung oder Kommandierung an eine andere Dienststätte oder an einen anderen Dienstort nicht „mitgenommen“ werden.
Bei Versetzungen und Abordnungen/Kommandierungen, die länger als 14 Tage andauern, entstehen eigenständige TG-Ansprüche am neuen Dienstort.
Ist die Flugzeugnutzung wirtschaftlich, z. B. wegen wesentlicher Zeitersparnis oder geringerer Kosten, ist künftig auch die Erstattung dieser Kosten möglich,
ansonsten beschränkt sich die Reisebeihilfe der Höhe nach auf die Kosten der günstigsten Bahnverbindung in der zweiten Wagenklasse.
Bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 130 Euro erstattet.
Die Begrenzung der Reisebeihilfe bis zum inländischen Grenzort entfällt, wenn der Wohnort im Gebiet der Europäischen Union liegt.
Hierdurch soll dem Gedanken der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch im Staatsdienst Rechnung getragen werden."