A1-831/0-4000
4 Begutachtung von Reservistendienst Leistenden bei Reservistendiensten im Inland
4.1 Grundsatz
4001. Voraussetzung für die Ableistung eines Wehrdienstes ist die Dienstfähigkeit der Reservistin
bzw. des Reservisten. Diese Zentralvorschrift dient sowohl den Ärztlichen Diensten der
Wehrersatzbehörden als auch der Truppe als Handlungsanweisung für die Wehrmedizinische
Begutachtung dieser Personen.
4.2 Begutachtung vor Beginn des Reservistendienstes im Rahmen der Prüfung der Verfügbarkeit
4002. Die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des SG sowie die
Zuziehung zu einer Dienstlichen Veranstaltung (DVag) nach dem fünften Abschnitt des SG setzen
gemäß § 64 bzw. § 81 SG die Dienstfähigkeit der Reservistin bzw. des Reservisten voraus. Zuständig
für die Feststellung der Dienstfähigkeit bei Reservistinnen und Reservisten sind die KarrC Bw.
Grundsätzlich wird bei dienstfähig entlassenen Reservistinnen und Reservisten im Rahmen einer
Regelvermutung vom Fortbestehen der Dienstfähigkeit ausgegangen. Grundlage für diese Feststellung
der Dienstfähigkeit ist in der Regel die letzte in den G-Unterlagen dokumentierte
Verwendungsfähigkeits-untersuchung bzw. Grunduntersuchung gemäß Abschnitt 1 dieser Zentralvorschrift.
4003. Ist seit dem Ausscheiden der dienstfähig entlassenen Person aus dem Wehrdienst oder dem
letzten RD weniger als der in §§ 71 und § 73 SG in der geltenden Fassung festgelegte Zeitraum
vergangen und besteht für die während des RD vorgesehene Verwendung kein
Verwendungsausschluss, zieht das KarrC Bw diese Person grundsätzlich ohne vorherige Anhörung
und ohne Einschaltung des MedA heran.
4004. Sind seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst oder dem letzten RD mehr als zwei Jahre
vergangen, erfolgt vor der Heranziehung eine Anhörung der Reservistin bzw. des Reservisten. Wenn
der Reservistin oder dem Reservisten Gesundheitsstörungen mit Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit
bekannt sind, sind diese z. B. mittels Gesundheitsfragebogen oder durch die Vorlage von
Befundberichten dem zuständigen KarrC Bw vor Antritt des RD von der Reservistin bzw. dem
Reservisten mitzuteilen. Die Reservistin bzw. der Reservist ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben eigenverantwortlich. Im Falle einer durch die Reservistin bzw. den Reservisten
angezeigten Änderung des Gesundheitszustandes, bittet das KarrC Bw das für sie bzw. ihn zuständige
MedA um weitere Veranlassung und Stellungnahme. Das MedA entscheidet sodann über das weitere
medizinische Vorgehen. Unbeschadet anderer Vorgaben kann je nach Lage des Einzelfalles die
ärztliche Befassung mit der Angelegenheit eine körperliche Untersuchung aber auch eine Entscheidung
nach Aktenlage sein.
4005. Ungeachtet der Notwendigkeit der Anhörung ist die Reservistin bzw. der Reservist gemäß
§§ 71 und 73 SG erneut ärztlich zu untersuchen, entweder auf ihren bzw. seinen entsprechenden
Antrag, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder wenn
dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist. Ist einer dieser Fälle gegeben, leitet das KarrC
Bw den Vorgang dem MedA zu.
4006. Darüber hinaus leitet das KarrC Bw dem MedA den Vorgang mit der Bitte um eine ärztliche
Begutachtung auf Dienst- und Verwendungsfähigkeit vor einer besonderen Auslandsverwendung,
sofern nicht bereits ein entsprechendes positives Begutachtungsergebnis gemäß Abschnitt 5.1 vorliegt.
In den Fällen der Neufeststellung der gesundheitlichen Eignung vor Übernahme in ein
Reservewehrdienstverhältnis gemäß § 5 (1) Reservistinnen- und Reservistengesetz (ResG) leitet das
KarrC Bw den Vorgang dem MedA mit der Bitte um Durchführung einer vollständigen
Grunduntersuchung gemäß Abschnitt 1 zu.
4007. Bei ungedienten Personen, die freiwillig RD leisten wollen, ist
• vor der Annahme ihrer Verpflichtung zu einer Dienstleistung nach dem vierten Abschnitt des SG
bzw.
• vor der Zuziehung zu einer DVag nach dem fünften Abschnitt des SG
zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eine Grunduntersuchung gemäß dieser Zentralvorschrift durchzuführen.
4.3 Begutachtung zu Beginn des Reservistendienstes im Rahmen der Einstellung
4008. Zu Beginn eines RD (außer DVag) ist eine Einstellungsbegutachtung durch eine Truppenärztin
bzw. einen Truppenarzt durchzuführen. Art und Umfang der Einstellungsbegutachtung sind von den
dienstpostenbezogenen Anforderungen an die Verwendungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Art
der Dienstleistung und der jeweils vorgesehenen Verwendung gemäß den wehrmedizinischen
Regelungen abhängig.
4009. Bei einem RD (außer DVag), bei dem den RDL keine körperlichen Belastungen abverlangt
werden (z. B. Stabsdienst), ist die Begutachtung auf eine truppenärztliche Befragung zu begrenzen.
Die Dokumentation erfolgt auf dem Vordruck Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“.
4010. Bei weiteren RD ohne körperliche Belastung innerhalb von einem Jahr nach Entlassung aus
dem RD ist keine truppenärztliche Befragung erforderlich, wenn
• die oder der RDL erklärt, dass sich eine (vor-)bestehende Erkrankung oder Verletzungsfolge nicht verschlimmert hat,
• die oder der RDL seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit oder einen Unfall erlitten hat, an deren Folgen sie oder er noch leidet, sowie
• die oder der RDL sich derzeit nicht in ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung befindet und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung des RD entgegenstehen.
Die Erklärung ist auf dem Formular San/Bw/0121 abzugeben und von der bzw. dem RDL zu
unterschreiben. Anschließend ist diese zu den G-Unterlagen zu nehmen. Eine truppenärztliche
Befragung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn nach den gemachten Angaben anzunehmen ist, dass
Gesundheitsstörungen der Erbringung des RD entgegenstehen.
4011. Bei einem RD (außer DVag) mit körperlicher Belastung ist eine Begutachtung auf
Verwendungsfähigkeit durchzuführen, wenn die letzte Grunduntersuchung/Verwendungsfähigkeitsuntersuchung
mehr als drei Jahre zurückliegt. Über den Untersuchungsumfang entscheidet die
zuständige Truppenärztin bzw. der zuständige Truppenarzt unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Verwendung. Die Begutachtung ist auf den Vordrucken Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“
bzw. Bw-2070 „Militärärztlicher Untersuchungsbogen“ zu dokumentieren und in die G-Unterlagen aufzunehmen.
4012. Erfolgte die letzte Verwendungsfähigkeitsuntersuchung bzw. Grunduntersuchung gemäß
dieser Zentralvorschrift innerhalb der letzten drei Jahre, ist die Begutachtung grundsätzlich auf eine
truppenärztliche Befragung (Vordruck Bw-2069 „Militärärztlicher Befragungsbogen“) zu begrenzen.
4013. Das Ergebnis der Einstellungsbegutachtung ist auf der „Ärztlichen Mitteilung für die
Personalakte, gleichzeitig Datenerfassung“ (Vordruck Bw-3454) zu dokumentieren und den
G-Unterlagen sowie den Personalunterlagen beizufügen.
4014. Bei Teilnahme an Trainings (ehemals Lehrgänge) ohne körperliche Belastung und anderen
Lehrveranstaltungen mit hauptsächlichem Vortragscharakter wird keine Einstellungsbegutachtung
durchgeführt, wenn
• die bzw. der RDL erklärt, dass sich eine (vor-)bestehende Erkrankung oder Verletzungsfolge nicht verschlimmert hat,
• die bzw. der RDL seit der letzten Untersuchung weder eine Krankheit oder einen Unfall erlitten hat, an deren Folgen er oder sie noch leidet, sowie
• die bzw. der RDL sich derzeit nicht in ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung befindet und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung des RD entgegenstehen.
Die Erklärung ist auf dem Vordruck San/Bw/0121 Teil A abzugeben und von der bzw. dem RDL zu unterschreiben.
4015. Eine Einstellungsbegutachtung ist in jedem Fall vorzunehmen, wenn nach den gemachten
Angaben anzunehmen ist, dass Gesundheitsstörungen der Erbringung des RD entgegenstehen.
Soweit die Dienstfähigkeit des bzw. der RDL nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, kann eine
Einzelfallprüfung bei BAPersBw ZA II 3.3 analog dem Verfahren gemäß Nr. 1043 beantragt werden.
4016. Die Feststellung, bei welchem RD (außer DVag) körperliche Belastungen zu erwarten sind,
obliegt dem anfordernden Truppenteil und ist in der Übungsanforderung zu fixieren. Die Feststellung
ist bei der Heranziehung und der Einstellung der bzw. dem RDL durch den heranziehenden Truppenteil
anzuzeigen. Für die KarrC Bw und Truppenärztinnen bzw. Truppenärzte gilt die gegenseitige
Anerkennung der Begutachtungsergebnisse.
4017. Soweit Dienstsport – auch in Neigungsgruppen – oder nach eigenem Ermessen abgeleistet
wird, ist dies grundsätzlich keine körperliche Belastung im Sinne der Begrifflichkeit.
Die Ablegung der status-, alters- und geschlechtsunabhängigen Mindestanforderungen an die
körperliche Leistungsfähigkeit gemäß der Zentralvorschrift A1-221/0-24 „Ausbildung und Erhalt der
Individuellen Grundfertigkeiten“ wird als körperliche Belastung eingestuft.
4018. Die Zuziehung zu einer DVag liegt in der Verantwortung der Streitkräfte. Grundsätzlich wird
bei dienstfähig entlassenen Reservistinnen und Reservisten im Rahmen einer Regelvermutung vom
Fortbestehen der Dienstfähigkeit ausgegangen. Zu Beginn einer DVag wird keine
Einstellungsbegutachtung durchgeführt. Die bzw. der RDL hat formlos eine Erklärung abzugeben, dass
sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Gesundheitsstörungen der Ableistung der DVag
entgegenstehen und sie bzw. er sich körperlich in der Lage sieht, an der DVag teilzunehmen.
4019. Die dargestellten Prozesse sind ausschließlich papiergestützt zu dokumentieren. Eine
automatisierte Verarbeitung ist nicht vorgesehen. Bereitgestellte Formulare sind nach Abschluss der
Begutachtung auszudrucken, zu unterschreiben und zu löschen. Die Aufbewahrung richtet sich nach
den einschlägigen Vorgaben medizinischer Dokumentation.