@milFd2017 hat ja schon den grundsätzlichen Unterschied zwischen TG nach § 3 und 6 genannt.
Eine Vermischung gibt es nicht.
Entweder § 6 - dann wird keine dauerhafte Unterkunft am Dienstort (Ausbildungsort) gestellt - da i.d.R. tägliche Heimkehr
Oder § 3 - Stellung einer unentgeltlichen Unterkunft - sei es eine angemessene Truppenunterkunft, oder ein Hotel, oder ein möbliertes Zimmer/kleine Wohnung...
Bei der Frage Wohnung ist u.a. zu beachten:
ZDv A-2212/1 Anwendung der Trennungsgeldverordnung
"4.4 Zu Absatz 4: Trennungsübernachtungsgeld
412. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 2009 (Az 2 C 42.07)
festgestellt, dass der gesetzliche Zweck des Trennungsgeldes darin besteht, den dienstlich
veranlassten Mehraufwand zu erstatten. Hierbei handelt es sich um die Gesamtheit der
Aufwendungen, die notwendig sind, um am neuen Dienstort (vorübergehend) einen zweiten Haushalt
zu führen. Diese Kosten sind notwendig im Sinne von § 3 Absatz 4 Sätze 1 und 2, soweit sie im
Einzelfall tatsächlich entstanden sind.
413. Notwendig sind die Kosten, die dem Trennungsgeldberechtigten zwangsläufig durch die
Übernachtung am neuen Dienstort entstehen. Soweit der Berechtigte zur Miete wohnt, sind die
Mietkosten (für die Unterkunft/Wohnung) einschließlich der damit zusammenhängenden Nebenkosten
notwendige Kosten. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz können nicht erstattet werden.
Kosten für die Reinigung der Wohnung/Unterkunft während des Mietverhältnisses gehören nicht zu
den zu erstattenden Nebenkosten. Wurde bei Vertragsabschluss vereinbart, dass bei Beendigung
des Mietverhältnisses/Nutzungsverhältnisses die Kosten für die Endreinigung durch die/den
Berechtigten zu tragen sind, gehören diese zu den notwendigen Kosten, die im Rahmen des
zustehenden Trennungsübernachtungsgeldes zu erstatten sind.
414. In den Fällen, in denen eine solche Unterkunft durch eine oder mehrere Personen mit genutzt
wird, sind notwendige Kosten für die Unterkunft die entsprechend der Anzahl der Mitnutzer ermittelten
anteiligen Kosten. Insoweit ist es prinzipiell unbeachtlich, welche Kosten von den Mitnutzern – ggf.
aufgrund entsprechend vertraglicher Vereinbarungen – tatsächlich getragen werden. Auch ist
unerheblich, ob die Mitnutzer der Unterkunft Anspruch auf Trennungsgeld bzw. sonstige
Kostenerstattung haben. Lediglich in Fällen, in denen der vom Berechtigten tatsächlich gezahlte
Betrag die o. a. Kosten unterschreitet, ist der gezahlte Betrag maßgeblich.
4.5 Höchstbetrag
415. Die Trennungsgeldverordnung kennt keine Höchstbetragsregelung im Sinne einer absoluten
Kappungsgrenze, sondern fordert in § 3 Absatz 4 Satz 1 die Erstattung aller im Einzelfall
nachgewiesenen und notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft. Wegen der Bindung der
vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) können auch die
Trennungsgeldbehörden im Rahmen ihrer Befugnis zum Erlass norminterpretierender
Verwaltungsvorschriften keine mit § 3 Absatz 4 Satz 1 TGV unvereinbare absolute Höchstgrenze
vorsehen.
Dies schließt es jedoch nicht aus, dass eine Behörde zur einheitlichen Behandlung ihres Personals in
einer Vielzahl gleichgelagerter Trennungsgeldfälle typisierende Verwaltungsvorschriften erlässt und
darin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einen Betrag festlegt, bis zu dem regelmäßig ohne
nähere Prüfung die tatsächlich entstandenen Mietkosten als notwendig anerkannt werden. Dass die
Festlegung eines solchen relativen Höchstbetrags in einer Verwaltungsvorschrift arbeitserleichternd
wirkt, die Ressourcen einer Personalverwaltung schont, zu einer Beschleunigung der
Trennungsgeldbewilligung führt und auch dem Trennungsgeldberechtigten beim Abschluss des
Mietvertrags eine Orientierungshilfe bietet (siehe auch Urteil BVerwG vom 6. November 2012 –
Az 5 A 2/12).
416. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Kosten für eine
angemessene Unterkunft für die Berechtigten sind die vorhandenen möblierten Unterkünfte am
Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte mit einer Wohnungsgröße von 20 bis 39 qm zu
berücksichtigen. Reicht die Anzahl der Unterkünfte für die Deckung des Bedarfs nicht aus, sind auch
kleinere und größere Unterkünfte zu berücksichtigen.
417. Die Unterkunft muss auch angemessen sein. Die/der Berechtigte hat keinen Anspruch auf
eine Wohnung mit einer bestimmten Größe oder Zimmerzahl. Insoweit ist auch das Angebot des
Wohnungsmarktes maßgeblich. Bei der Angemessenheit sind u. a. die Dauer der Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 und das Alter der/des Berechtigten beachtlich. Angemessen ist die Unterkunft, die ein(e)
auf Sparsamkeit bedachte(r) Privatreisende(r) bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter
Berücksichtigung möglicher Kosteneinsparungen aufzuwenden bereit wäre.
Für Trennungsgeldberechtigte stellt regelmäßig ein "möbliertes Zimmer/Appartement (Pendlerwohnung)"
eine angemessene Unterkunft dar. Dies entspricht den Grundsätzen, die das BVerwG in seinen
Urteilen vom 20. November 2001 – Az 10 A 2.01 und vom 5. Februar 2002 – Az 10 A 1.01 zur
Zumutbarkeit einer vom Dienstherrn gestellten Unterbringung entwickelt hat. Wird die Warmmiete für
ein möbliertes Ein-Zimmer-Appartement übernommen, muss die/der Trennungsgeldberechtigte zwar
einerseits Komforteinschränkungen insbesondere bei der Wohnungsgröße hinnehmen, wird aber
andererseits durch die Übernahme der Heizkosten, des Möblierungszuschlags und der Grundmiete
von den beruflich bedingten Mehraufwendungen finanziell freigestellt und keinen unzumutbaren
persönlichen Belastungen ausgesetzt (Urteil BVerwG vom 6. November 2012 – Az 5 A 2/12).
418. Ob eine solche unentgeltliche Unterkunft des Amtes wegen zur Verfügung steht und im
Einvernehmen mit der/dem für diese Unterkunft Zuständigen (Kasernenkommandant,
Kasernenoffizier, Standortkommandant) der/dem Berechtigten zugewiesen werden kann, ist durch die
für das Trennungsgeld zuständigen Dienststellen und Stellen zu prüfen.
419. Bei der Ermittlung der geforderten Mieten sind aufgrund des Sparsamkeitsgrundsatzes stets
die angemessenen preisgünstigeren Unterkünfte des Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.
Teurere Unterkünfte sind nur dann zu berücksichtigen, wenn aufgrund der Wohnungsmarktlage nicht
genügend preisgünstigere angemessene Unterkünfte vorhanden sind. Die Ermittlung bitte ich in
einem Zeitabstand von sechs Monaten zu überprüfen.
420. Nach der Ermittlung der geforderten Mieten (einschließlich Nebenkosten) für die am
jeweiligen Dienstort vorhandenen möblierten Unterkünfte ist die höchste ermittelte Miete
einschließlich Nebenkosten der maßgebliche Höchstbetrag bei der Erstattung der notwendigen
Unterkunftskosten. Sollte die höchste Miete erheblich über der zweithöchsten Miete liegen, bitte ich
Letztere als ortsüblich zugrunde zu legen.
421. Keinesfalls ist von den ermittelten Mieten das arithmetische Mittel zu bilden, da in diesem
Fall ein großer Anteil der Unterkünfte für eine Anmietung durch Trennungsgeldberechtigte
ausscheiden würde.
422. Zu o. a. Betrag können alle Trennungsgeldberechtigten nach § 3, denen keine unentgeltliche
Unterkunft des Amtes wegen zugewiesen werden konnte, am Dienstort eine solche Unterkunft mit
dem Anspruch auf Erstattung der notwendigen Unterkunftskosten anmieten.
423. Bei der Ermittlung des örtlichen Höchstbetrages der notwendigen Unterkunftskosten für
Trennungsgeldempfänger bitte ich für kurzfristige Anmietungen durch neue Trennungsgeldberechtigte
eine Reserve von 1 – 3 Unterkünften zu berücksichtigen.
424. Die bereits vor Mai 2010 berücksichtigten Mieten einschließlich Nebenkosten sind aus
Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin zu erstatten, auch wenn deren Betrag den örtlichen
Höchstbetrag der notwendigen Kosten für eine angemessene Unterkunft übersteigt.
425. Soweit durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen (BADV) für einen Dienstort entsprechende Festlegungen erfolgt sind,
bitte ich diese zu berücksichtigen. Insoweit führt das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) vor der Festsetzung des Höchstbetrages ggf. eine
Abstimmung mit den vorgenannten Dienststellen durch.
426. Weist die/der Trennungsgeldberechtigte im Einzelfall nach, dass sie/er für den festgesetzten
Höchstbetrag am Dienstort und im Einzugsgebiet zur Dienststätte keine angemessene möblierte
Unterkunft anmieten konnte, werden ihr/ihm die notwendigen höheren Unterkunftskosten erstattet.
427. Ändert sich der Anspruchszeitraum auf Trennungsgeld, können Berechtigte auch in eine
andere ggf. teurere Unterkunft umziehen, sofern die bisherige Unterkunft wegen der voraussichtlichen
Dauer des Trennungsgeldanspruchs, z. B. wegen der Größe (unter 15 qm), nicht mehr angemessen
ist. Ein Anspruch auf Erstattung ggf. anfallender Kosten für diesen Umzug besteht nicht.
428. Wohnt die/der Trennungsgeldberechtigte in einer Wohnung, deren Eigentümer er oder der
Ehegatte oder Lebenspartner ist, sind dies die durch die Nutzung der Wohnung verursachten
Nebenkosten in der Höhe, in der sie gemäß Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung) im Falle der Vermietung auf den Mieter umgelegt werden können
(siehe Urteil BVerwG vom 19. Februar 2009 – Az 2 C 42/07). Zu den notwendigen Unterkunftskosten
gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der
Vermietung typischerweise in der Form des Mietzinses erhoben werden. Die/der Berechtigte kann
daher nicht die Erstattung der Miete verlangen, die sie/er dem Ehegatten oder Lebenspartner zahlt,
wenn diese Eigentümerin/dieser Eigentümer der Wohnung ist.
429. Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei
ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob die/der
Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem
Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat.
430. Als nachgewiesen gelten die Kosten, wenn hierzu entweder ein Mietvertrag oder eine
ähnliche Nutzungsvereinbarung vorgelegt wird, die auch die Stromkosten ausweisen. Bei einem
Vertrag der/des Trennungsgeldberechtigten mit einem Versorgungsunternehmen ist der Vertrag
hierzu der erforderliche Nachweis. Als Nachweis können auch auszugsweise Kopien von
Kontoauszügen und Quittungen angesehen werden. Eine – auch schriftliche – Versicherung reicht
hier nicht aus.
431. Die/der Berechtigte hat, soweit keine Heizkosten-, Nebenkosten- oder
Stromkostenpauschale vereinbart wurde, unverzüglich nach Erhalt Kopien der
Jahresabrechnungen/Endabrechnung für die Heizkosten, sonstigen Nebenkosten und Stromkosten
zwecks Nachberechnung des Trennungsübernachtungsgeldes vorzulegen. Wird die
Jahresabrechnung/Endabrechnung nicht vorgelegt, ist das gewährte Trennungsübernachtungsgeld
zu überprüfen und ggf. teilweise zurückzufordern.
432. Beim Zusammenziehen von zwei trennungsgeldberechtigten Ehegatten oder Lebenspartnern
in eine gemeinsame Unterkunft am neuen Dienstort, wird durch den zusätzlichen Platzbedarf, die
zusätzliche Möblierung, die höheren Nebenkosten ein Mehrbedarf pro Person von 25 vom Hundert
des maßgeblichen Höchstbetrages berücksichtigt. Gleiches gilt auch, wenn zwei
Trennungsgeldberechtigte eine gemeinsame Unterkunft nutzen, die nicht verheiratet sind oder in
einer eingetragenen Partnerschaft leben.
( ... )
435. Soweit die/der Berechtigte für seine Unterkunft/Wohnung am neuen Dienstort eine
Zweitwohnungssteuer zu zahlen hat, ist diese neben den sonstigen Unterkunftskosten zu erstatten.
Hierzu übersendet die/der Berechtigte eine Kopie des Festsetzungsbescheides.
Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
11. Oktober 2005 festgestellt hat, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer dann
verfassungswidrig ist, wenn sie von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die neben der
ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung an einem anderen Ort
innehaben, erhoben wird.
436. Neben den nach Nrn. 412 bis 427 erstattungsfähigen Unterkunftskosten können auch die
nachgewiesenen Maklerkosten für die Anmietung einer angemessenen Unterkunft erstattet werden,
wenn die Beauftragung eines Maklers für die Beschaffung einer möblierten oder unmöblierten
Unterkunft am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet notwendig war.
(Anm. von mir : Hier unbedingt vorher bei der Verwaltung nachfragen !! Denn dies ist abhängig vom jeweiligen Dienstort !!)
437. Nach Ablauf des Anspruchs auf Trennungsreisegeld werden Fahrtkosten nur zwischen einer
außerhalb des Dienstortes bereitgestellten unentgeltlichen Unterkunft des Amtes wegen und der
Dienststätte in entsprechender Anwendung von § 5 Absatz 4 erstattet. Somit werden die
entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die/den Berechtigte(n)
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet. Mögliche
Fahrpreisermäßigungen (z. B. Job-Ticket, Jahresabonnement, Monatskarte). Bei Benutzung eines
privaten Kraftfahrzeugs werden je vollem Kilometer 0,20 Euro bis zum Betrag nach vorstehendem
Satz 2 der Nr. 437 gewährt.
( ... ) "
D.h. ... die Unterkunft soll im Einzugsgebiet zur Ausbildungsstätte liegen ... also Umkreis 30 km.
Hierzu steht Ihnen der zunächst von der Verwaltung Festgesetzte Höchstbetrag für diesen Ort zur Verfügung.
Können Sie nachweisen, dass zu diesem Höchstbetrag keine angemessene Unterkunft im Einzugsgebiet
angemietet werden kann, wird gemäß Nr 426 auch eine teurere Unterkunft bezahlt, die über dem Höchstbetrag liegt.
Aber zuerst >> klären Sie, welches TG man Ihnen zahlen will >> nach § 3 oder § 6