Um mich zu wiederholen...
da wir bei der Bundeswehr sind und natürlich auch da wieder unsere eigenen Vorschrften haben...
Stimmt das so? Es gibt so viele Meinungen... Aber was ist definitiv Fakt?
Dann gehen Sie doch einfach auf Regelungen-online...
Lesen Sie die relevanten Vorschriften...
Und Sie wissen "Schwarz auf Weis", was definitiv vorgeschrieben ist...
Und in diesen Vorschriften wird klar vorgegeben, was beim Einsatz von 2 Fahrern gilt.
Mit der Vorgabe, dass natürlich die grundsätzlichen zivilen Vorschriften für Kraftfahrer einzuhalten sind,
aber auch mit der Möglichkeit - in klar definierten Umfängen - ggf. davon abzuweichen.
Und diese Vorschriften sind durch den KfBw anzuwenden.
Sollte er der Meinung sein, dass bei Einhaltung dieser Bw-Vorschriften, aus seiner Sicht, geltendes Recht
verletzt würde, muss er dies halt seinem Vorgesetzten melden und sehen was passiert.
Und in der Vorschrift findet sich
z.B.:"Während der vorgeschriebenen Fahrtunterbrechung dürfen abgelöste KfBw nur als Beifahrerinnen
bzw. Beifahrer 36 eingeteilt werden. Innerhalb der Mindestruhezeit sind sie zu keinen anderen
Diensten heranzuziehen. Zur Mindestruhezeit zählt nicht der Aufenthalt im fahrenden DFzg.
36 Sie dürfen nicht als aktive bzw. besondere Beifahrerin bzw. Beifahrer eingeteilt werden."Die Bundeswehr unterscheidet zwischen "normalen" und "aktiven" Beifahrern !
"Für Soldatinnen und Soldaten, die im Ausnahmetatbestand (§ 30c Abs. 4 SG) als Kraftfahrer
bzw. Kraftfahrerin eingesetzt sind, gelten folgende abweichende Regelungen..."Und wenn z.B. eine Einheit während einer Übung von A nach B verlegt, ist auch die Zeit als Beifahrer Arbeitszeit.
A-1420/34
"Der Zeitraum einer Verlegung von ganzen Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten im Rahmen von besonderen
Dienstgeschäften mit militärischen oder handelsüblichen Kraftfahrzeugen ist Arbeitszeit.
Hiervon zu unterscheiden sind angeordnete Dienstreisen, deren Reisezeiten und Wartezeiten grundsätzlich keine Arbeitszeit darstellen"