siehe A-2212/1 , Punkt 6.5
"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten im Sinne des § 5 (TGV) werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.
Die Deutsche Bahn AG bietet verschiedene Arten der sogenannten BahnCard an.
Inhaber einer BahnCard erhalten eine von der Art der BahnCard abhängige Ermäßigung auf
den normalen Fahrpreis. Vorhandene BahnCards sind stets zu berücksichtigen.
Bei der Festsetzung von Reisebeihilfen ist eine BahnCard unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:
Der Preis der BahnCard 25, der BahnCard 50 oder sonstigen BahnCard ist zu erstatten, wenn er sich durch die ermäßigten Fahrkosten amortisiert.
Der Amortisationsberechnung sind stets die Kosten der BahnCard zu Grunde zu legen, die zum Kauf von ermäßigten Fahrkarten für die Benutzung
der 2. Wagenklasse notwendig ist.
Auf die für Junioren und Senioren begrenzten besonderen Preise wird hingewiesen.
Wurde eine BahnCard für die Nutzung der 1. Wagenklasse beschafft, sind nur die Kosten einer BahnCard für die Nutzung der 2. Wagenklasse zu erstatten.
Für die Festsetzung der Reisebeihilfen im Hinblick auf die Erstattung der Kosten einer beschafften BahnCard muss zunächst die Anzahl der zustehenden Reisebeihilfen ermittelt werden.
Sodann ist die Anzahl der Reisen mit Anspruch auf Reisebeihilfe und Kostenerstattungsanspruch bei der die Inanspruchnahme einer BahnCard mit den ermäßigten Fahrkosten insgesamt
nicht teurer ist, als beim Kauf von Fahrkarten ohne Ermäßigung oder unter Berücksichtigung möglicher sonstiger Ermäßigungen.
Sofern danach Heimfahrten mit der BahnCard nicht teurer sind, werden mit der ersten Reisebeihilfe nach Beschaffung der BahnCard und Beantragung der Reisebeihilfe die Kosten der
ermäßigten Fahrkarte und die Aufwendungen für die berücksichtigungsfähige BahnCard erstattet.
Gleiches gilt bei bereits vorhandenen BahnCards.
Ist die BahnCard wegen eines nach § 3 nur befristeten Trennungsgeldanspruchs und der daraus resultierenden geringen Anzahl von Reisebeihilfen nicht kostengünstiger,
bleibt sie bei der Bemessung der Reisebeihilfen unberücksichtigt.
Wird sie gleichwohl vom Bediensteten anlässlich des Anspruchs auf Reisebeihilfen erworben und tatsächlich in Anspruch genommen, werden nur die Kosten der ermäßigten Fahrkarten erstattet.
Eine anteilige Berücksichtigung der BahnCard ist nicht zulässig.
Nutzt der Berechtigte die BahnCard 100 und würde sich die BahnCard 25 bzw. 50 nicht amortisieren, werden Reisebeihilfen bis zur Höhe der billigsten (regulären)
Fahrkarte ohne BahnCard gewährt.
Sofern die Deutsche Bahn AG ohne BahnCard oder ein anderes Beförderungsmittel (z. B. als Fahrer eines Kfz) für die Heimfahrt benutzt wird, ist die Reisebeihilfe
nach den aufgezeigten Grundsätzen zu bemessen.
In den Fällen, in denen die für die Festsetzung der Reisebeihilfe zuständige Stelle konkret Kenntnis von einem weiteren Trennungsgeldanspruch nach § 3 TGV innerhalb
der jeweiligen – ggf. fiktiven – Geltungsdauer der BahnCard erhält, sind diese absehbaren Ansprüche in die Vergleichsberechnung nach Nr. 616 einzubeziehen.
Dies dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn entsprechende individuelle Ausbildungspläne oder Personalverfügungen vorliegen."
Und als Hinweis:
Der max. Betrag ist 130 € , je für Hin- und Rückfahrt.
150 € gelten nur bei Anerkennung eines sog. "erheblichen dienstlichen Interesses" (A-2211/11).