Ich ergänze:
Eine Einweisung durch geschultes Personal muss der Kraftfahrer auf jeden von ihm zu lenkenden Fahrzeugtyp erhalten!
Das ist keine Idee der Bundeswehr, das geht - auch zivil verbindlich - aus der StVO (§1 Grundregeln i.V.m. § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden) hervor.
Deswegen gibt es so irritierend erscheinende Urteile, dass eine Autovermietung Teilmitschuld an einem Unfall des Mieters mit dem gemieteten Fahrzeug haben kann, wenn eine Einweisung in die Spezifika des Fahrzeugs durch Mitarbeiter des Vermieters unterblieben ist. Gilt übrigens auch, wenn man das eigene Auto z.B. dem Nachbarn leiht.
Die Überprüfung durch einen Kraftfahrfeldwebel muss innerhalb der Bundeswehr zusätzlich zur Einweisung bei all denjenigen Fahrzeugtypen erfolgen, die über eine von der handelsüblichen Ausstattung abweichende militärische Ausstattung und/oder einen gesonderten militärischen Rüstsatz verfügen. Da kann schon die eingerüstete militärische Beleuchtung für reichen oder z.B. beim Fuchs der Unterschied zwischen dem 1A4 und dem Rüstsatzträger "Hummel", "Peiler", Spürpanzer.
Auch wenn der Rüstsatz vielleicht bereits von einem anderen Fahrzeugtyp bekannt ist verändert er vielleicht das Fahrverhalten des anderen Fahrzeugtyps in anderer Weise (z.B. durch eine andere Gewichtsverlagerung, anderen Einbau, usw.).
Gruß Andi