Verwaltung: Nunja, die Bw ist da halt nicht alleine auf der Welt. Da spielen die anderen Ressorts eine übermächtige Rolle und wenn man von den Grundsätzen des Berufsbeamtentums abhängig (pos wie neg), lassen sich viele Dinge entweder gar nicht, oder nur eingeschränkt ändern.
Ich wünsche dir als nächste Verwendung eine im BMVg, dann sprechen wir uns nochmal ![Cool 8)](https://bundeswehrforum.de/forum/Smileys/default/cool.gif)
Um dies einmal nur anzureißen...
"Bundesbeamtengesetz (BBG)
§ 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
(1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 108
dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
und nur von den übrigen Personaldateien
technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen
dürfen nicht ausschließlich auf eine
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben."
"§ 29 SG Personalakte
Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen.
Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und
§ 114 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend. (...)"