A-1420/12
337. Über die Dauer des Urlaubs nach Nr. 336 Buchstabe g) hinaus kann Urlaub unter Belassung
der Geld- und Sachbezüge zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines im Haushalt der
Soldatin bzw. des Soldaten lebenden erkrankten Kindes gewährt werden, wenn
a) dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist,
b) eine andere im Haushalt der Soldatin bzw. des Soldaten lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen,
betreuen oder pflegen kann,
c) das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
d) die Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht überschreiten, und
e) dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt auch, wenn ein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, jedoch ohne die Begrenzung
auf die Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes, und wenn eine durch amtlichen Ausweis
nachgewiesene Behinderung und damit verbundene Hilfsbedürftigkeit eines Kindes vorliegt.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Soldat oder die Soldatin überwiegend unterhält,
sowie Pflegekinder.
Der Urlaub kann bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 SGB V für eine Freistellung
von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden, also in jedem Urlaubsjahr
für jedes Kind längstens acht, für mehrere Kinder insgesamt höchstens 19 Arbeitstage, für
alleinerziehende Soldatinnen und Soldaten für jedes Kind längstens 15, für mehrere Kinder insgesamt
höchstens 38 Arbeitstage.
Soweit im Einzelfall Zweifel darüber bestehen, ob die Dienstbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschreiten, ist die Bezüge zahlende Stelle zu beteiligen.
Achtung eine KANN-Bestimmung ! Aber das sind noch mal weitere 8 Tage SU !