Die PV folgt immer der KV...
Da - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - keine private KV ... in Form der Anwartschaft ... möglich sein wird... gilt das von der Versicherung genannte : Abschluß der PV bei der letzten GKV.
Ein Problem wird die KV, da ja die Übernahme zum BS - im Rahmen EinsatzWVG - das Ziel ist.
Dazu hier Ausführungen des DBwV zum Thema Anwartschaft in der PKV:
"Einsatzschädigung und Wiedereinstellung gemäß Einsatzweiterverwendungsgesetz
Unverhältnismäßig hart getroffen werden unter gewissen Umständen die Kameraden, die aus dem
Dienst ausscheiden, wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wurden und die
dann im Rahmen der Einsatzweiterverwendung wieder eingestellt werden. Nämlich dann, wenn die
Betroffenen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst, vor dem Hintergrund der Versicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung, eine eventuell bestandene Anwartschaft für die private Krankenversicherung gekündigt haben.
Mit dem Wiedereinstieg als Berufssoldat oder in das Beamtenverhältnis wird entweder eine private
Krankenversicherung oder aber wieder eine Anwartschaft auf eine solche notwendig, in die die
Betroffenen vor dem Hintergrund der Einsatzschädigung in der Regel nicht hineinkommen.
Gegenwärtig ist auch hier der einzige Rettungsanker der Basistarif der privaten Krankenversicherung.
Der Deutsche BundeswehrVerband setzt sich jedoch für die Betroffenen beim Dienstherrn für
mögliche Hilfestellungen ein, da ein Verschulden der Betroffenen nach hiesiger Auffassung nicht
hergeleitet werden kann und somit auch keine solche „faktische Bestrafung“ vertretbar scheint."
Quelle DBwV ... Artikel aus "Die Bundeswehr" I / 2016
Ob sich da inzwischen etwas getan hat .... am besten einmal beim DBwV nachfragen...
Zum Thema "Basistarif" + Beihilfe in der Pension ... Beratungstermin beim Sozialdienst machen !
"Beihilfekonformer Basistarif"
nach dem "Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen Versicherungsaufsichtsgesetz"
dort § 12 Substitutive Krankenversicherung , Absätze 1a,b,c,d
Auszug daraus:
(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,
3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung
der Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
Versicherung im Basistarif zu gewähren.
Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den
Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro.
Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt,
der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
Zitat Ende
Diesen Tarif muss jede private Versicherung anbieten, ohne Gesundheitsprüfung, oder Risikozuschläge!
Abgeschlossen wird er rechtzeitig vor DZE mit Beginn Tag nach DZE.