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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung  (Gelesen 5317 mal)

Bartosch

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Guten Tag,

ich stehe vor folgendem Problem:
ich bin 25 Jahre alt, Student und dementsprechend bei einer gesetzlichen "Gesundheitskasse" krankenversichert.
Während meiner kommenden Wehrübung habe ich anspruch auf freie Heilfürsorge.

Meine "Gesundheitskasse" ist der Meinung "...dass Wehrübungen sich nicht auf studentische Mitgliedschaften auswirken."

Laut SGB V §16 ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte "...Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten."

Meine Frage lautet: ist es rechtens das ich während der Zeit meiner Wehrübung den vollen Mitgliedsbeitrag an meine Krankenversicherung leisten muss?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

MfG

Bart

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wolverine

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Re: studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #1 am: 16. Juni 2009, 13:55:51 »

Bei den Einberufungsunterlagen sind entsprechende Formulare und die Beiträge werden für die Wehrübungsdauer von der Bundeswehr übernommen.
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F_K

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Re: studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #2 am: 19. Juni 2009, 09:22:32 »

@ Wolverine:

Anwartschaften für privaten Krankenversicherung werden NICHT von der USG Behörde als "Einzel"-Leistung übernommen.

Diese Aufwände muss der Wehrübende von den allgemeinen USG Leistungen (Mindestsatz bzw. bescheinigter Verdienstausfall) als Teil der Lebensführung begleichen.

Sollte es tatsächlich so sein, das die SEHR GERINGEN Beiträge der studentischen Versicherung und deren Regelungen dazu führen, das eine Abmeldung für die Zeit der WÜ nicht möglich ist, dann hat der WÜ diese Kosten zu tragen.

(Wovon reden wir? Beitrag ca. 90 Euro im Monat, bei einer WÜ vonn 5 Tagen also anteilig 15 Euro ...)
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wolverine

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Re: studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #3 am: 19. Juni 2009, 15:12:54 »

Hier geht es nicht um Anwartschaften privater Versicherungen sondern um die gesetzliche Krankenversicherung. Und hierzu gibt ein Formblatt zu den Einberufungsunterlagen, welches auszufüllen und an den Versicherungsträger zu senden ist. Ob das dann zu einer Freistellung (weil kein zu versicherndes Risiko wg. unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung) oder zur Kostenübernahme durch die WBV führt, weiss ich ehrlich gesagt gar nicht. Ich habe das während des Studiums häufig praktiziert und es gab - nach Absendung des Formulars - nie ein Problem. Nachträglich musste immer eine der drei Wehrdiestbescheinigungen eingereicht werden.
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F_K

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Re: studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #4 am: 19. Juni 2009, 19:26:10 »

@ Wolverine:

Was hat denn jetzt die WBV mit Wehrübenden zu tun?

PKV / GKV habe ich schon erkannt, es war nur EIN Beispiel dafür, das ggf. nicht alle "Lasten" des Wehrübenden im Rahmen des USG erstattet werden.
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Jay-C

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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #5 am: 02. April 2019, 23:47:42 »

Hallo zusammen,

auch wenn bald 10 Jahre alt, passt dieser Thread im Gegenzug zu anderen inhaltlich fast perfekt zu meinen Fragen.

Ich bin Studierender, noch unter 30 Jahre alt und dementsprechend nach § 5 (1) Nr. 9 SGB V in der GKV pflichtversichert.
Ich habe kein Einkommen und bezahle die Beiträge aus eigener Kasse.

Gemäß § 193 (2) i. V. m. (4) SGB V berührt eine Übung nicht die bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse.
Nach § 251 (4) trägt der Bund die Beiträge für Wehrdienstleistende, allerdings "nur" im Falle des § 193 (2) und (3).
§ 193 (2) trifft bei Übungen zwar nicht direkt zu, aber wie verhält es sich hierbei mit der Verbindung zu § 193 (4)?
Gilt das in dem Zusammenhang dann trotzdem? Wehrdienstleistender bin ich während einer Übung ja schließlich.
Die Frage stellt sich mir vor allem auch, weil § 193 (3) im Gegensatz zu (4) konkret erwähnt wird.

Der Leistungskatalog beschreibt, dass die Beiträge zur GKV allgemein bei einer Übung durch den Bund getragen werden.
Ich sehe auch keinen Grund, wieso das nicht so sein sollte.

Erst mal nehme ich also an, dass das zutrifft.

Ich frage mich dann desweiteren, wie genau der weitere Ablauf dazu ist.
Die Aussage "Der Bund trägt die Beiträge" impliziert mir jedenfalls, dass die Beiträge grundsätzlich aktiv geleistet werden müssen.
Von einer "Freistellung" habe ich noch nichts gehört. Die Kasse angeblich ebenso wenig.
Allerdings habe ich auch noch nie etwas von einem Antrag oder sonstigem in die Richtung mitbekommen.

In dem Zusammenhang beschäftigt mich auch noch § 244 (1) Nr. 2 SGB V, der eine Beitragsermäßigung für Wehrdienstleistende nach § 193 (2) erwähnt.
Auch hier nochmal die Frage: Gilt das durch § 193 (4) auch für Übungen?
Und falls ja: Bedeutet das in Verbindung mit den oben genannten §§, dass der Dienstleistende den ermäßigten Beitrag zahlt und der Bund den Rest trägt oder, dass alleine der Bund den ermäßigten Beitrag leistet?

Ich würde mich freuen, wenn hier jemand etwas zu der ganzen Thematik sagen und mir damit helfen kann.
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Jay-C

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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #6 am: 06. April 2019, 10:15:00 »

So, dank dem Sozialdienst bin ich ein Stückchen weiter.

Der lieferte mir den Hinweis auf § 252 (2) SGB V, wonach die Beitragszahlung unter anderem im Falle des § 251 (4) an den Gesundheitsfonds gezahlt wird.

Ansonsten müsse ich meiner Kasse nur Beginn und Ende der Übung mitteilen.

So wie ich das nun verstehe, zahlt der Bund ohne mein Zutun die nötigen Beiträge an den Fonds und eigene Beiträge hätte ich für die Zeit des Dienstverhältnisses tatsächlich nicht zu entrichten.

Ich bat den Sozialdienst bereits, mir das abschließend nochmal zu bestätigen. Wenn es jemand kann, darf dem hier selbstverständlich gerne zuvor gekommen werden :D

Ich werde die Kasse also abermals darauf ansprechen, die Rückerstattung der zu viel geleisteten Beiträge für die letzte Übung fordern sowie sicher stellen, dass die Beitragszahlungen diesmal ordnungsgemäß ausgesetzt werden.
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LwPersFw

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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #7 am: 06. April 2019, 12:13:24 »

Zitat
Ich frage mich dann desweiteren, wie genau der weitere Ablauf dazu ist
.


"§ 204 SGB V

Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden.

Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten."




Hier hat die Bw nochmal kompakt die Thematik
Versicherungen bei RDL dargestellt:

http://www.reservisten.bundeswehr.de/portal/a/resarb/!ut/p/c4/JYuxDsIwDET_KE5UGMpGKQMrEoKwoCS1Kos2qRzTLnw8ibiT3vLu4Aml0a00OqEU3QQPsIEOflP57V-M2bFXGXmlgMpF2RILwr3eBlQhRZRKwShUOLKTxGopq6maD3Mxigaw2vSd3plG_2O-rb2dT_umNf2lu8Iyz8cfdXifOQ!!/


Zitat:

Versicherungen

Krankenversicherung

Pflichtversicherte

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Leistungsansprüche mitversicherter Familienangehöriger gegenüber der Kasse bleiben jedoch erhalten.
Die Beiträge zahlt der Bund, außer der pflichtversicherten Person wird das Arbeitsentgelt – als im öffentlichen Dienst angestellte Person – bei ruhendem Arbeitsverhältnis weitergewährt; in diesem Fall gilt das Beschäftigungsverhältnis versicherungsrechtlich als nicht unterbrochen.
Der Heranziehungsbescheid ist unverzüglich dem Arbeitgeber vorzulegen, bei Arbeitslosen der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese verständigen die jeweilige Kasse über Beginn und Ende der Dienstleistung.

Freiwillig Versicherte

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten bleibt eine bestehende Mitgliedschaft in der jeweiligen Kasse während einer Dienstleistung erhalten. Die Beiträge zahlt der Bund. Die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen jedoch, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht.
Beginn und Ende der Dienstleistung sind der Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Mitversicherte

Während der Dienstleistung eines (in der gesetzlichen Krankenversicherung) Familienversicherten ruhen Leistungsansprüche gegen die Kasse, weil Anspruch auf truppenärztliche Versorgung besteht. Die Mitgliedschaft in der Kasse bleibt jedoch grundsätzlich erhalten.

Privat Versicherte

Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auch die Ruhensbeiträge im Falle einer Anwartschaft, können grundsätzlich nicht erstattet werden. Dazu gibt es in der Regel auch kein Bedürfnis.
(Bei privat versicherten Arbeitnehmern kommt die Hinzurechnung des Netto-Arbeitgeberzuschusses zu den Leistungen an Nichtselbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Bitte wenden Sie sich an Ihre Unterhaltssicherungsstelle.)

______________________________________________

Pflegeversicherung

Die entsprechend der Krankenversicherung bestehende soziale oder private Pflegeversicherung bleibt erhalten.
Die Beiträge zu einer sozialen Pflegeversicherung trägt der Bund. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsentgelt für die Dauer der Dienstleistung weitergezahlt wird. Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung können nicht erstattet werden.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht wegen einer Dienstleistung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt der Bund.
Reservistendienst Leistende, denen für die Dauer der Dienstleistung das Arbeitsentgelt weitergewährt wird oder die Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, werden nicht aufgrund der Dienstleistung versicherungspflichtig. Ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen.

Arbeitslosenversicherung

Grundsätzlich besteht durch eine Dienstleistung Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. 
Die Beiträge zahlt der Bund.
Bei Personen, denen für die Zeit der Dienstleistung das Arbeitsentgelt kraft Gesetzes weiter zu gewähren ist, trifft dies nicht zu, denn bei ihnen gilt das Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen.
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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #8 am: 06. April 2019, 13:01:27 »

Danke @LwPersFw, auch wenn mir das alles soweit bekannt war.

Die Meldungen nach § 204 SGB V habe ich damals natürlich eingereicht und der Eingang wurde mir auch von der Krankenkasse bestätigt.
Ich hatte das ursprünglich auch in meinem ersten Beitrag geschrieben, bei der Umformulierung blieb die Info allerdings auf der Strecke.

Wie man vielleicht aber aus
Von einer "Freistellung" habe ich noch nichts gehört. Die Kasse angeblich ebenso wenig.
schließen kann, hab ich mich darüber durchaus schon mit der Kasse unterhalten.
Die wussten "natürlich" von nichts und kassierten lieber weiter die Beiträge.

Die Meldungen nach § 204 geschahen übrigens mit den, dem Heranziehungsbescheid beigelegten Formblättern.
An Hand der merke ich aber auch schon, dass meine Situation relativ exotisch zu sein scheint. Es trifft nämliche nicht einer der verschiedenen Ankreuzmöglichkeiten auf mich zu...
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LwPersFw

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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #9 am: 06. April 2019, 14:12:03 »

Zitat
Ich bin Studierender, noch unter 30 Jahre alt und dementsprechend nach § 5 (1) Nr. 9 SGB V in der GKV pflichtversichert..

was soll daran

Zitat
relativ exotisch

sein ?

Wenn Sie per Pflicht oder freiwillig gesetzlich versichert sind ... zahlt der Bund.

Das "Wie" ... braucht Sie nicht zu interessieren... das ist Sache zw. KK und Bund.

Wenn Ihre GKV davon "vermeintlich" keine Ahnung hat, soll sie sich an den GKV-Spitzenverband wenden...

Sie müssen nur Ihren genannten Meldepflichten nachkommen.



Etwas Anderes würde es bedeuten, wenn dies auf Sie zutreffen würde:

"Befreiung von der Versicherungspflicht

Zu Beginn ihres Studiums können sich Studenten von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Sie können dann einen Vertrag bei einem privaten Versicherer abschließen. Eine solche private Krankenversicherung ist für Studenten allerdings nur in Ausnahmefällen sinnvoll – wenn etwa Kinder von Beamten Anspruch auf staatliche Beihilfe haben und sich auch später privat versichern möchten.

Zudem gilt eine Befreiung für das gesamte Studium. Studenten können sich nach Ende des Studiums nur gesetzlich versichern, wenn sie eine Stelle als Arbeitnehmer antreten. Dann kann ihr Gehalt sogar oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 60.750 Euro im Jahr (Stand: 2019) liegen. Denn Personen, die zum ersten Mal eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, haben laut dem Sozialgesetzbuch ein Anrecht darauf, sich auch dann gesetzlich zu versichern. Eine Beschäftigung vor oder während der Ausbildung zählt hierbei nicht."



DANN wären Sie ja privat krankenversichert... Folge: keine Beitragserstattung durch den Bund
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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #10 am: 09. April 2019, 21:12:06 »

@LwPersFw: Ich danke Ihnen zwar abermals für Ihre Antwort, aber in Summe war auch die leider weniger hilfreich.

Die Betonung bezüglich der Exotik lag übrigens auf "relativ".
Hauptsächlich bezogen war das auf das Formblatt, welches meine Situation nicht abbildet und vor allem auch darauf, dass hier niemand konkrete Antworten liefern konnte, und zwar bis jetzt noch nicht.

Das "Wie" interessiert mich alleine daher natürlich schon, und zwar in sofern, weil ich den Meldepflichten nachkam, sie leider aber nicht genügten...

Auf die private Krankenversicherung gehe ich nicht weiter ein, weil davon nicht im Ansatz die Rede war und es somit kein bisschen relevant ist.

Nun aber zum wichtigen Teil:

Es ist wie bereits angenommen tatsächlich so, dass für die Zeit einer Übung keine Beiträge geleistet werden müssen.

Ich werde also wie bereits angesprochen die Krankenkasse um Erstattung der zu viel geleisteten Beiträge bitten und sie nochmals darauf hinweisen, künftig den Einzug zu unterlassen.
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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #11 am: 09. April 2019, 22:32:33 »

Zitat
Nun aber zum wichtigen Teil:

Es ist wie bereits angenommen tatsächlich so, dass für die Zeit einer Übung keine Beiträge geleistet werden müssen.

Das habe ich 2x geschrieben...   ::)
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Antw:studentische Mitgliedschaft KV während einer Wehrübung
« Antwort #12 am: 12. April 2019, 11:39:59 »


Das "Wie" interessiert mich alleine daher natürlich schon, und zwar in sofern, weil ich den Meldepflichten nachkam, sie leider aber nicht genügten...



Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung für die Dauer einer fortbestehenden Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst 
(KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung)



http://www.gesetze-im-internet.de/kv_pvpauschbeitrv/BJNR039200998.html
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