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Autor Thema: Wegfall der allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen für Versorgungsempfänger  (Gelesen 35 mal)

LwPersFw

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Seit dem 1. Januar 2023 können Frührentner beliebig viel hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung zu befürchten.

Eine ähnliche Regelung wurde ja mit dem § 53 Abs 7 SVG für die Berufssoldaten geschaffen.

Ich wurde nun gefragt, ob dieser Hinzuverdienst, wie bei der Rente, unbeschränkt möglich ist.

Die Antwort ist:  Nein !

Der Gesetzgeber wollte keine unbeschränkte Freigabe beim Hinzuverdienst und sieht weiterhin folgende Beschränkungen vor:

1.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG ist zeitlich befristet:

"...dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen,..."

Dies ist aktuell Vollendung des 62. Lj.

Von 62 bis zur jeweiligen Altersgrenze der Beamten (z.B. ab GebJahr 1964 : 67) greift wieder die Ruhensregelung!

Erst ab diesem Zeitpunkt kann wieder unbegrenzt hinzuverdient werden.

2.
Die Anwendung des § 53 Abs 7 SVG gilt nur für eine Beschäftigung außerhalb des ÖD!

"...nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen..."

Diese Regelung gilt zeitlich unbeschränkt ab Pensionierung!



Durch verschiedene Verbände wird - in Zeiten von Fachkräftemangel und einer sich verschärfenden Situation auf dem Arbeitsmarkt bis 2031+ - die Abschaffung dieser Begrenzungen gefordert.

Aktuell fehlt es - wie so oft - am politischen Willen
...

Hier ein Beispiel:

"Frage von Theodor R. • 17.05.2023

Sehr geehrter Herr Heil, wann wird die Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger aufgehoben. Man hat die Versorgungsempfänger bei der Reform für Rentner schlichtweg vergessen.

Antwort von Hubertus Heil  SPD
 • 17.07.2023

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

In Rücksprache mit den zuständigen Fachpolitikerinnen und Fachpolitiker innerhalb der SPD-Bundestagfraktion sowie den zuständigen Ressorts der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) sowie dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) - haben die Auswirkungen der im Rahmen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes vorgesehenen Reform der Hinzuverdienstgrenzen der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung geprüft.

Das bei Fragen des Versorgungsrechts federführende BMI ist nach eingängiger Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass für den Bereich der Beamtenversorgung kein Änderungsbedarf besteht. Das BMI verweist zudem darauf, dass nach einer An- oder sogar vollständigen Aufhebung von Hinzuverdienstgrenzen bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung kein rechtlicher Automatismus bestehe, dies für den Bereich der Beamtenversorgung zu übernehmen. Das BMF teilt diese Auffassung.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine erfreulichere Antwort mitteilen kann. Bei weiteren Fragen zum Thema empfehle ich Ihnen, sich direkt an den für Innen, Recht, Petitionen, Sport, und Kultur zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, oder den Sprecher der Arbeitsgruppe Inneres der SPD-Bundestagsfraktion, Sebastian Hartmann, zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil"


https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hubertus-heil/fragen-antworten/sehr-geehrter-herr-heil-wann-wird-die-hinzuverdienstgrenze-fuer-versorgungsempfaenger-aufgehoben-man-hat-die

Zur Erinnerung:
Hubertus Heil ist der aktuelle Arbeitsminister - und damit DER Politiker für die Gestaltung des Arbeitsmarktes



Dies ist die letzte Information des DBwV zum Thema die ich finden konnte:

Auszug

"Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen: Teilerfolg des DBwV

(...)

Weiterhin keine Änderung bei den „allgemeinen Hinzuverdienstgrenzen“

Unverändert gelten die „allgemeinen“ Ruhensregelungen der §§ 53 SVG / BeamtVG mit den hierin enthaltenen Hinzuverdienstgrenzen! Während Rentner, die mit einer vorgezogenen Altersgrenze eine Altersrente erhalten (z.B. „Rente mit 63“) ab dem 01.01.2023 ohne Anrechnung auf ihre Rente unbeschränkt hinzuverdienen dürfen, bleibt dies Soldaten und Beamten ab dem 62. Lebensjahr bis zum Erreichen des Regelrentenalters von 67 Jahren immer noch verwehrt. In Zeiten eines eklatanten Fach- und Arbeitskräftemangels ist dies mehr als unverständlich und alles andere als zeitgemäß. Der DBwV setzt sich weiterhin mit Nachdruck für die Abschaffung dieser Hinzuverdienstbeschränkungen ein
."

https://www.dbwv.de/aktuelle-themen/service-recht/beitrag/abschaffung-der-hinzuverdienstgrenzen-teilerfolg-des-dbwv



Es bleibt also abzuwarten ob im Arbeitsministerium und bei den bekannten Verhinderern BMI und BMF ein Umdenken einsetzt.

Denn es passt z.B. nicht zusammen "lauthals" nach ausländischen Fachkräften zu rufen, dieses Potential aber brach liegen zu lassen.

Denn hier geht es ja nicht nur um Berufssoldaten, sondern den gesamten ÖD.



Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin

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… @LwPersFw, gern möchte ich an dieser Stelle ergänzend und der Vollständigkeit halber nachfragen:

Für BS/ Beamte, welche aufgrund DU und insbesondere in Folge WDB in den Ruhestand versetzt wurden, für diesen Personenkreis gelten doch abweichende/ andere Hinzuverdienstgrenzen - welche.?

Danke & Grüße!
Gespeichert
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein
 

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