7.2 Familienheimfahrten FF-Ref.: P III 1 Dienst- und Wohnort im Inland Kosten für durchgeführte Familienheimfahrten können unter be-
stimmten Voraussetzungen als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
mittels erstattet werden (AR A-2642/5, Nr. 501). Voraussetzungen:
• RD dauert mehr als 12 Tage;
• es handelt sich um die billigste Fahrkarte (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 406); und (!)
• es liegen keine Ausschlussgründe vor (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 416). Es können Kosten für bis zu fünf durchgeführte Familienheimfahrten
je vollem Kalendermonat (!) des RD entsprechend der Anzahl der
Wochenenden geltend gemacht werden (AR A-2642/5, Nr. 501
i. V. m. Nr. 415). Die Wahl des Beförderungsmittels ist RDL freige-
stellt (AR A-2642/5, Nr. 501). Antrag: Die Erstattung muss beantragt werden. Frist: Die Reisebeihilfe ist in der Regel rechtzeitig vor Beendigung
des RD zu beantragen (AR A-2642/5, Nr. 726). Die Reisebeihilfe ist steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). „Kostenloses Bahnfahren“ Familienheimfahrten und „kostenloses Bahnfahren“ sind unabhängig
voneinander; es besteht ein „Wahlrecht“ des RDL. Sh. im Einzelnen
Nr. 7.4.
... habe ich gelesen und dazu ein paar Verständnisfragen gestellt. Sie Schlaumeier