Den Vergleich mit der Altersgrenze halte ich zwar grds. für nachvollziehbar, sehe es jedoch hier schon noch etwas anders gelagert. Man könnte ja auch hier den Vergleich mit dem alten/neuen BFD-Recht ziehen, also Stichtagsregelung.
In der Verpflichtungserklärung steht ja explizit 4 Jahre (hätte man m.E. auch nicht reinschreiben müssen, aber nun steht es ja da). Von daher würde ich das schon kritisch finden, wenn man auf einmal die 8 Jahre anwendet. Denke, das kann noch spannend werden.
Warum das aber grds. verfassungswidrig sein soll, da würde mich die Erklärung interessieren. Vielleicht gibt es ja eine bestimmte Grenze, die bei 4 Jahren liegt (warum 4 und nicht 3 oder 5 oder halt ?
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Stichtagsregelung vorgesehen.
Und ich wüsste auch nicht wozu ?
Wer sich weiterhin nicht in den Bereich "besonders schwer Fall" begibt, hat doch nichts zu befürchten...
Und wer die genannten Verfehlungen vorsätzlich begeht...
Da hält sich mein Mitleid in deutlichen Grenzen! z.B. Kinderpornographie
Hier noch die Erläuterung des Gesetzgebers, was zur aktuellen Begrenzung von 4 Jahren führte.
Wie zu lesen, ging es dabei im Schwerpunkt nicht um rechtliche Aspekte...
"Die derzeit geltende Beschränkung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier Dienstjahre wurde
ursprünglich damit begründet, dass „bei längerer Dienstzeit … die Versorgungsrechte des Soldaten stärker“ seien (Bundestagsdrucksache II/1700, S. 34 zu § 50).
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bis zur Novellierung der WDO durch das Gesetz vom 9. Juni 1961, BGBl. I S. 689) nach § 114 WDO a. F. gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach § 55 Absatz 5 SG entlassen werden konnten, unzulässig waren.
Auf Dienstvergehen, die mit einer einfachen Disziplinarmaßnahme nicht angemessen geahndet werden konnten, war demzufolge regelmäßig mit einer Entlassung nach § 55 Absatz 5 SG einschließlich der damit verbundenen versorgungsrechtlichen Folgen zu reagieren.
Auf Grund dieser Exklusivität wurde die fristlose Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre beschränkt.
Mit der Änderung der WDO ist die fristlose Entlassung aber nicht mehr alternativlos.
Vielmehr lässt sich unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bei einem Dienstvergehen von einer Entlassung absehen und stattdessen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst hinwirken (vergleiche BVerwGE 91, 62; BVerwG, NJW 1984, 938).
Da somit nicht jedes Dienstvergehen, bei dem eine einfache Disziplinarmaßnahme unzureichend erscheint, zwingend zur Entlassung führt, sondern auch mit einer anderen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme ohne einschneidende versorgungsrechtliche Konsequenzen geahndet werden kann,
sprechen insoweit versorgungsrechtliche Aspekte nicht pauschal gegen die Verlängerung der Frist.
Vielmehr ist auch bei Anwendung der Entlassungsermächtigung des § 55 Absatz 5 SG die Dauer der bereits geleisteten Dienstzeit mit in die Erwägungen einzubeziehen. Ist dagegen auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Entlassung geboten, sind insoweit auch die damit verbundenen versorgungsrechtlichen Konsequenzen gerechtfertigt."
Wir werden sehen,
1. wie es letztlich verkündet wird (ggf. gibt es noch Änderungen/Ergänzungen)
2. wie die Ausführungsbestimmungen gestaltet werden
3. wie sich die Rechtsprechung dazu entwickeln wird