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Autor Thema: Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium  (Gelesen 13663 mal)

LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
« Antwort #15 am: 26. Januar 2020, 09:38:17 »

Ich denke einmal, der Passus ist so zu verstehen, dass Unteroffizieren des Militärmusikdienstes und allen Offizieren die Studienzeit angerechnet wird. ;) Gibt es aber bestimmt Ausführungsbestimmungen zu.


So ist es.

Wie bei vielen Gesetzestexten... kommt es ggf. auf ein Wort, ein Komma, bzw. das Wie des Lesens an...


Hier ist das Schlüsselwort "und".

Dies verbindet alle Offiziere ... mit den Uffz des MilMusDst.

Warum ... weil für diese Uffz gilt:

"Sie absolvieren ein erstklassig praxisorientiertes Studium bei Dozentinnen und Dozenten, die oftmals Mitglieder renommierter Orchester sind."  "...an der Robert Schumann Hochschule Düsseldorf."


Wichtig ist die neue Regelung, die ToMA/didi genannt haben:


M.E. hätte er noch Anspruch auf 6 Monate gehabt:
"Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt stets ein zeitlicher Anspruch im Umfang von mindestens sechs Monaten."
(§ 5 Abs. 10 Satz 2 SVG).

Dies gilt aber nur für Soldaten die nach 8. August 2019 ausgeschieden sind.
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kirinas

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Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
« Antwort #16 am: 28. Januar 2020, 14:30:27 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
« Antwort #17 am: 28. Januar 2020, 14:33:03 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.
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didi62

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Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
« Antwort #18 am: 28. Januar 2020, 16:23:20 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).
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LwPersFw

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Antw:Übergangsgebührnisse nach Abbruch Studium
« Antwort #19 am: 28. Januar 2020, 17:40:49 »

Welches (End-)Datum ist ausschlaggebend für die Berechnung der Dauer der Übergangsbeihilfe? Das Datum der Exmatrikulation?
Ich z.B. bin SaZ13 und habe nur das Bachelorstudium, und bin durch den Master durchgefallen. Die Exmatrikulation hat aber noch noch 3 Monate gedauert.

Fragen Sie bitte Ihre/n Bezügebearbeiter/in. Denn für die ÜG/ÜB ist ausschließlich das BVA zuständig... muss diese Frage also rechtsverbindlich beantworten können.

Für die Festsetzung der Kürzungszeiten z. B. wegen Studium ist der BFD zuständig. Dazu  gibt es einen "Bescheid über die Feststellung des Anspruchs auf schulische und berufliche Bildung nach § 5 SVG".

Dieser Bescheid ist für das BVA die Grundlage zur Festsetzung der Übergangsgebührnisse (bezüglich von Kürzungstatbeständen).

Danke für die Richtigstellung didi !  Wenn man nur schnell quer liest...  ;D ::)
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