Die zweite ABU soll jetzt wohl rückwirkend für den 31.03.20 erstellt werden
Wenn dies tatsächlich so sein sollte, was ich mir nicht vorstellen kann, da in der Kette KpChef - S1Fw - S1 Offz - Kdr, immer min. einer mit Verstand sitzen wird...dann wird diese Beurteilung nicht lange bestehen.
Hier nochmal zum Nachlesen aus der "A-1340/50 Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr":Das Kapitel 2, "Arten der Beurteilungen" muss man sehr genau lesen, um immer zu wissen, wer wann Anspruch auf welche Beurteilung hat.
Wir beginnen mit dem OLt (HUT) der nach dem Studium und den Offizierlehrlängen in der Truppe aufschlägt. Hier gilt wohlgemerkt der Dienstantritt, da die meisten OLt erstmal auf DPäK gehen.
Ein OLt TrDst wird grundsätzlich zum 31.03. des Jahres mit ungerader Entziffer beurteilt (Siehe Tabelle Nr. 203 a)
Abweichend davon sind die Anlassbeurteilungen (die ersten beiden) zu erstellen:
Nach Nr. 204 a) (6)"Für Leutnante/Leutnante zur See (zS) und Oberleutnante/Oberleutnante zS und ggf. Hauptleute/Kapitänleutnante nach Abschluss des Studiums, bei Offizieren ohne Studium nach Ernennung zum Offizier, frühestens jedoch nach jeweils 12-monatiger Wahrnehmung der Funktion eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens [auch auch DPäK]. Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraums ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Erstellungszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus..."
Ein guter Perser schmeißt jetzt Excel an, tippt die Abwesenheiten in ein ABU Rechner und es kommt meistens der 31.03. des Folgejahres raus, bei längeren Abwesenheiten der 30.09.
Jetzt 2.ABU nach Nr. 204 a) (11)"Für die nach Nr. 204 a. (1), (6) und (10) beurteilten Soldatinnen und Soldaten zum Vorlagetermin 30. September
des nächsten Jahres das dem jeweiligen Vorlagetermin nach
Nr. 204 b. folgt."
Also ist die zweite ABU einbetoniert.
Jetzt die darauf folgende 1.PBU nach Nr. 204 c)"Die nächstfolgende planmäßige Beurteilung ist nur zu erstellen, wenn zwischen zwei Vorlageterminen nach Nr. 203 a) oder dem resultierenden Vorlagetermin nach Nr. 204 a) (5), (7) bis
(9) und
(11) und dem nächsten Vorlagetermin nach Nr. 203 a) ein Zeitraum von mindestens zwölf Monaten liegt."
Das alles scheint kompliziert, ist aber logisch und durchdacht, so dass es eben nicht zu den hier beschriebenen Situationen kommen kann. Es gibt wegen Beförderung bei UmP, oder Versetzungen immer Ausnahmen, aber dafür gibt es dann die Sonderbeurteilungen.
Ich mache für meine Feldwebel und jungen Offz, jetzt sogar auch für die StUffze immer wieder kurze Weiterbildungen zum Thema BU, Noten, Konferenzen, was ist eine EP etc., weil das sehr hilft, wenn man dann seine Beurteilung bekommt und noch was werden will.