Gibt es dafür eigentlich eine Vorschrift oder Weisung für Sport?
A1-224/0-1 - 02.11.2017 (Version 1.2) "Sport und Körperliche Leistungsfähigkeit" - ALT !!
"Allgemeine Sportausbildung ist regelmäßig und planmäßig mit mindestens 4 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten pro Woche durchzuführen.
Dabei ist eine Verteilung der Unterrichtseinheiten auf 3 Trainingseinheiten pro Woche anzustreben.
Das Training ist vorrangig auf die Steigerung bzw. den Erhalt der KLF in der Bw gemäß Stufenmodell
(vgl. Abb. 1) sowie auf die Erfüllung der Leistungsnormen zur Überprüfung der KLF auszurichten.
Von diesen Vorgaben abzuweichen ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen und nach Entscheidung
des bzw. der nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (oder vergleichbar) zulässig."[/i]
Die Regelung heißt
aktuell : A2-224/0-0-1 "Körperliche Leistungsfähigkeit" Version 1 vom
19.02.2024Ziel
Die Landes- und Bündnisverteidigung sowie die Einsätze im Rahmen des Internationalen
Krisenmanagements erfordern einsatzbereite Soldatinnen und Soldaten. Dies bedingt ein hohes Maß
an physischer und psychischer Robustheit.
Mentale Stärke und individuelle Resilienz, auf Basis physischer und psychischer Leistungsfähigkeit
sind Voraussetzungen, um Aufgaben und Belastungen erfolgreich bewältigen und im Gefecht bestehen zu können.
Die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Bw) benötigen deshalb eine alters-,
dienstgrad-, funktions- und geschlechtsunabhängige Körperliche Leistungsfähigkeit (KLF). Je nach
Aufgabenbereich und Funktion ist darauf aufbauend eine funktionale Robustheit zu entwickeln, die
durch gezieltes Training optimiert werden muss.
Unabhängig von der Pflicht zur individuellen persönlichen KLF jeder Soldatin und jedes
Soldaten tragen die Vorgesetzten auf allen Ebenen Verantwortung für das Herstellen, Verbessern,
Erhalten und Wiederherstellen der KLF ihrer Untergebenen.
Ziel dieser Allgemeinen Regelung (AR) ist die Schaffung eines bedarfsorientierten Systems
für das Training zum Herstellen, Verbessern, Erhalten und Wiederherstellen der KLF und seine
Gestaltung als eine Voraussetzung für eine dauerhaft und jederzeit einsatz- und kampfbereite Bundeswehr.
Ziel des Ausbildungsgebiet KLF ist, die Soldatin bzw. den Soldat – unabhängig des Alters,
Geschlechts, Geschlechtsidentität, Behinderung1, ethnisch-kultureller Zugehörigkeit, Religion oder
Weltanschauung – zu befähigen,
sich im Kampf mit dem Anspruch auf Erfolg im hochintensiven
Gefecht körperlich und mental durchsetzen zu können.
Ausbildungsteilgebiete sind
Sportliches Training und
Militärisches Fitnesstraining.
Beide Ausbildungsteilgebiete sind integrale Bestandteile der streitkräftegemeinsamen (SKgem)
sowie der Militärischen organisationsbereichsspezifischen (MilOrgBer-spez) Ausbildung (Ausb)
und verfolgen das Ziel der Steigerung, des Erhalts und der Wiederherstellung einer uneingeschränkten KLF.
Zur Sicherstellung des Ziels einer Verbesserung der physischen Belastbarkeit
müssen alleSoldatinnen und Soldaten sowie Reservistendienst Leistende regelmäßig6 an den
Ausbildungsmaßnahmen des AusbGebiet KLF teilnehmen. Dies ist die Voraussetzung für eine
reaktionsfähige, kampfstarke und durchhaltefähige personelle Einsatzbereitschaft .
Sportliches Training und Militärisches Fitnesstraining
sind regelmäßig und planmäßig in
Summe mit mindestens 180 Minuten
7 pro Woche durchzuführen
8. Eine Verteilung auf 3
Trainingseinheiten – bspw. 1x 90 Min. und 2x 45 Min. – ist dabei anzustreben.
7 Nettogesamtzeit zzgl. der Zeit für die individuelle Vor- und Nachbereitung während der Dienstzeit.
8 Sportliches Training ist unter bestimmten Voraussetzungen telearbeitsfähig, wenn die Einzelheiten zur
Teilnahme am Sportlichen Training „fremder“ heimatnäherer DSt durch eine Individualvereinbarung geregelt
werden (vgl. die Nrn. 225 und. 436 der AR „Telearbeit und mobiles Arbeiten“ A-2645/1).
Die
DstLtg und EinhFhr sind gemäß ihres Auftrages
für die ordnungsgemäße Planung,
Durchführung und Nachweisführung des Dienstsports in ihrem Zuständigkeitsbereich
verantwortlich.
Losgelöst vom Dienstsport (vgl. die Nr. 302)
kann in Ausnahmefällen oder unter besonderen
Rahmenbedingungen unter Anwendung eines
strengen Maßstabes Genehmigter Sport (früher:
Freiwilliger Sport im Verantwortungsbereich der Bw) ermöglicht werden. Dies bedarf der vorherigen
Genehmigung der bzw. des Disziplinarvorgesetzten/Dienstvorgesetzten und hat
aus dienstlichen
Gründen zu erfolgen. Für die Aufsicht und Durchführung
ist Personal einzuteilen, das über die für das
Training erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt und in einem Dienst - bzw. Vertragsverhältnis zur Bw steht.
Soviel zur grauen Theorie ...