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AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr  (Gelesen 14113 mal)

F_K

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Zitat
Aber ohne den neuen Gesetzesentwurf zu kennen --- stochern wir im Nebel ... also abwarten bis dieser zugänglich ist ...

Gegen einen VA wird vor dem Verwaltungsgericht geklagt, die Belastung der TDG spielt da keine Rolle.
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justice005

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Dass auch Beamte auf Lebenszeit durch einfachen Verwaltungsakt entlassen werden können, hat Baden-Württemberg vorgemacht und das Bundesverfassungsgericht hatte - zu meiner damaligen Überraschung - nichts dagegen einzuwenden.

Die Begründung war, dass die Entlassung nur durch Richterspruch nicht zu den "hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums" gehöre und daher nicht durch das Grundgesetz geschützt sei.

Trotzdem wurden entsprechende Ansätze bisher immer wieder vorgeschlagen, aber nicht weiterverfolgt. Insofern bleibe ich skeptisch, dass sich bei Soldaten und Beamten wirklich derart gravierend etwas ändert.
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christoph1972

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    • Ein Gespräch im Forum ...

Dass auch Beamte auf Lebenszeit durch einfachen Verwaltungsakt entlassen werden können, hat Baden-Württemberg vorgemacht und das Bundesverfassungsgericht hatte - zu meiner damaligen Überraschung - nichts dagegen einzuwenden.

Die Begründung war, dass die Entlassung nur durch Richterspruch nicht zu den "hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums" gehöre und daher nicht durch das Grundgesetz geschützt sei.

Trotzdem wurden entsprechende Ansätze bisher immer wieder vorgeschlagen, aber nicht weiterverfolgt. Insofern bleibe ich skeptisch, dass sich bei Soldaten und Beamten wirklich derart gravierend etwas ändert.

Beamte und Soldaten lassen sich, was die Entlassungsvorschriften betrifft, auf Grund der Besonderheiten bei soldatischen Dienstverhältnissen nur beschränkt vergleichen.

Der Beamte wird heute bei erfolgreichen Durchlaufen der vorgeschriebenen Probezeit direkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, ohne Rücksicht auf das -früher relevante 27. Lebensjahr.

Der größte Anteil von Soldaten ist erstmal Soldat auf Zeit. Da bedeutet die Verdoppelung der Zeit von 4 auf 8 Jahre für eine Entlassung durch VA schon eine gravierende Veränderung.

Da eine Entlassung/Aberkennung des Ruhegehalts von Berufssoldaten/Beamten oder ehemaligen Berufssoldaten/Beamten im Ruhestand ein förmliches Disziplinarverfahren erfordert, wird es hier wohl eher einer Vereinfachung bedürfen, um den präventiven Charakter einer Entlassung wegen fehlender Verfassungstreue, schnell zu erreichen.
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„Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier.“

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

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Zitat
Aber ohne den neuen Gesetzesentwurf zu kennen --- stochern wir im Nebel ... also abwarten bis dieser zugänglich ist ...

Gegen einen VA wird vor dem Verwaltungsgericht geklagt, die Belastung der TDG spielt da keine Rolle.

F_K ... es ging um diese Aussage

Eine Entlassung ist ja ohne Gericht möglich - der zweizügige Rechtsweg steht ja dann (immer) offen.

Und dies ist bei Berufssoldaten aktuell eben nicht möglich - wenn es um Extremismus u. Verfassungstreue geht. Siehe Soldatengesetz.

Sollte das Soldatengesetz diesbezüglich geändert werden ... dann sieht es natürlich anders aus ...

Aber dies können wir erst mit dem Gesetzentwurf abschätzen...

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

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@ LwPersFw:

Ja, es sind bei vielen Dienstverhältnissen Entlassungen ohne Gericht möglich, derzeit bei BS nicht - Justice Anmerkung zeigt, dass es zumindest keine durchgreifenden Verfassungsbedenken gibt, WENN der Gesetzgeber wirklich WILL - ggf. verschwindet das Thema ja auch wieder ...
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LwPersFw

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Referentenentwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

Entwurf eines sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes

vom 21.04.2023

Link zum Entwurf

u.a. darin

"§ 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. wenn sich herausstellt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten,“

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

c) In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt."



Wenn die so in Kraft gesetzt wird, würde der § 46 Absatz 2 SG lauten:

"(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,

2. wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,

3. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

4. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

5. wenn sich herausstellt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten,

6. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,

7. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,

8. wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder

9. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 9 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen."



Die Übertragung auf die SaZ und FWDL erfolgt durch

"In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6 sowie 8 und 9“ ersetzt."

 "§ 58h Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1, durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch Ausschluss entsprechend § 76.“




Begründung

"Zu Buchstabe a

(§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)

Mit dem Tatbestandsmerkmal, dass eine Entlassung zu erfolgen hat, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch das gesamte Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, wird dogmatisch an die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 festgeschriebene Berufungsvoraussetzung der Gewähr der Verfassungstreue angeknüpft. Sofern im Rahmen der Berufungsentscheidung eine Prognoseentscheidung getroffen werden muss, knüpft der Entlassungstatbestand als gebundene Entscheidung an erkanntes Verhalten und Feststellungen an. Mangelnde Verfassungstreue stellt eine charakterliche Nichteignung für den Soldatenberuf dar.  Verfassungstreue ist zu bejahen, wenn Soldatinnen und Soldaten nach der Gesamtpersönlichkeit und ihrem bisherigen Verhalten ohne jeden Zweifel zuzutrauen ist, zukünftig stets der Verpflichtung nach § 8 (politische Treuepflicht) nachzukommen. Die politische Treuepflicht verlangt die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem sie dienen, zu identifizieren. Dies gehört zu den Kernpflichten von Soldatinnen und Soldaten. Identifizieren bedeutet dabei nicht nur, die Grundordnung dieses Staates anzuerkennen, sondern verlangt ein Mehr an staatsbürgerlicher Verpflichtung, die Soldatinnen und Soldaten, wie auch Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten, auferlegt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgerinnen und Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erwartet. Das Prinzip der streitbaren, wehrhaften Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr.  Dabei spielt vorliegend jedoch keine Rolle, inwieweit die betreffenden Verhaltensweisen jeweils disziplinarrechtlich relevant sind. Zur Feststellung eines Eignungsmangels bedarf es nicht des Vorliegens eines Dienstvergehens. Ebenso wenig lässt sich grundsätzlich aus der Begehung eines Dienstvergehens eine fehlende charakterlich Eignung ableiten. Vielmehr muss sich die charakterliche Nichteignung in Form der fehlenden Verfassungstreue zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Gesamtverhalten der Soldatin oder des Soldaten ergeben. Die Entlassung wegen mangelnder Eignung als Soldatin oder Soldat ist nicht nur der Form, sondern auch der Sache nach keine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Dienstvergehen geahndet werden soll. Zwingende Folge der Nichteignung muss zum Zwecke der Schlagkraft der Truppe eine schnelle Entlassung sein. Idealerweise soll diese in einem gegenüber der disziplinargerichtlichen Entfernung aus dem Dienstverhältnis einfacheren und rascheren Verwaltungsverfahren erreicht werden können. Rechtsschutz wird in dem Verwaltungsverfahren durch die Möglichkeiten der Verwaltungsbeschwerde bzw. Anfechtungsklage gewährt. Nach bereits bestehender Rechtslage entfalten beide Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch auf Antrag der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Verwaltungsgericht angeordnet werden. "


« Letzte Änderung: 27. Juni 2023, 21:25:29 von LwPersFw »
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Ich habe das von @Ralf in Presse und Medien angelegte Thema zum neuen Gesetz mit diesem Thema zusammengeführt.
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BVerwG 2 WDB 13.22 , Beschluss vom 08.05.2023

"Leugnung und Verharmlosung des Holocaust

Leitsatz:
Ein Soldat, der den Holocaust leugnet und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrechtsregime verharmlost, verletzt seine politische Treuepflicht."


https://www.bverwg.de/de/080523B2WDB13.22.0

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"Änderung des Soldatengesetzes: Extremisten schneller aus der Truppe entfernen"

Veröffentlichungsdatum
16.08.2023

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/gesetzentwurf-verfassungsfeinde-umgehend-entlassen-5616742
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"Gesetzentwurf der Bundesregierung

18.08.2023

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften"

Grunddrucksache 377/23

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868

« Letzte Änderung: 03. September 2023, 17:28:51 von LwPersFw »
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Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
« Antwort #25 am: 18. November 2023, 09:58:33 »

"Gesetzentwurf der Bundesregierung

18.08.2023

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften"

Grunddrucksache 377/23

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2023/0301-0400/0377-23.html


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868


Bundestag billigt Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr

https://augengeradeaus.net/2023/11/bundestag-billigt-gesetz-zur-schnelleren-entlassung-von-extremisten-aus-der-bundeswehr/



« Letzte Änderung: 18. November 2023, 10:08:44 von LwPersFw »
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Antw:Gesetz zur schnelleren Entlassung von Extremisten aus der Bundeswehr
« Antwort #26 am: 15. Dezember 2023, 18:03:39 »

Hier ein Auszug aus einem Urteil des BVerwG.

Es verdeutlicht welche Meldepflichten jeder Soldat hat, sobald er u.a. Kenntnis von extremistischen Äußerungen/Bestrebungen anderer Soldaten erlangt.



"61
aa) Die Pflicht zum treuen Dienen schließt die Verpflichtung ein, dienstlichen Anweisungen auch dann zu folgen, wenn ihnen der Befehlscharakter nach § 11 SG i. V. m. § 2 Nr. 2 WStG fehlt (BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - Buchholz 449 § 8 SG Nr. 2 Rn. 24). Dazu zählt die im Tatzeitraum maßgebliche Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) A-2640/34 ("Meldewesen Innere und Soziale Lage der Bundeswehr"). Sie hat keinen Befehlscharakter, weil sie nicht vom Bundesverteidigungsminister oder in Vertretung von einem (beamteten) Staatssekretär erlassen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 92 Rn. 28).

62
Nach Nr. 201 ZDv A-2640/34 sind alle Angehörigen der Bundeswehr verpflichtet, Wahrnehmungen und Ereignisse, die den Verdacht auf ein im Sinne dieser Zentralen Dienstvorschrift Meldepflichtiges Ereignis darstellen oder beinhalten können, unverzüglich an die jeweils zuständigen Vorgesetzten zu melden. Kann der oder die zuständige Vorgesetzte nicht sofort erreicht werden, ist gemäß Nr. 203 in militärisch geführten Dienststellen der diensthabende Offizier der eigenen oder nächsterreichbaren Liegenschaft/Dienststelle über das meldepflichtige Ereignis zu unterrichten.

63
Meldepflichtige Ereignisse sind u. a. nach Nr. 3.3 der Verdacht auf bestimmte Straftaten von oder an Bundeswehrangehörigen, darunter Diebstahl und Unterschlagung (Nr. 333), sowie nach Nr. 3.6 der Verdacht auf Spionage, Extremismus oder Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, ausgeführt von oder an Bundeswehrangehörigen, darunter Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (Nr. 361). Jedenfalls die darauf bezogenen Meldepflichten in der sehr weit gefassten ZDv unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Bestimmung, dass die Meldepflicht den Verdacht eines meldepflichtigen Ereignisses voraussetzt. Damit ist erkennbar - ähnlich wie im Strafprozessrecht - das Vorliegen eines Anfangsverdachtes gemeint. Er liegt vor, wenn objektiv betrachtet zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO); völlig vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung 66. Aufl. 2023, § 152 Rn. 4).

64
Danach hätte der Soldat schon vor seiner Vernehmung am Mittag des 2. Mai 2017 melden müssen, dass der Zeuge A. ihm gegenüber in dem Gespräch im Februar 2016 über eine nicht dienstliche Eindeckung von Soldaten der DEUFRA mit Waffen und Munition der Bundeswehr zum Einsatz im Fall eines bürgerkriegsähnlichen Zustandes berichtet hatte. Denn dabei handelte es sich um Wahrnehmungen, die den Verdacht auf Diebstahls- oder Unterschlagungstaten durch Bundeswehrangehörige im Sinne der Nr. 333 ZDv A-2640/34 zu politischen Zwecken beinhalten konnten. Diese Mitteilung des Oberleutnant A. konnte jedenfalls Ende April 2017, als die Presse über den Fall Franco A. berichtete, auch objektiv betrachtet nicht mehr als völlig vage und haltlos eingestuft werden, sodass eine Meldepflicht aufgrund der Nr. 333 ZDv A-2640/34 hinsichtlich der Informationen bestand. Für einen Verdacht im Hinblick auf ein meldepflichtiges Ereignis im Sinne der Nr. 361 ZDv A-2640/34 waren die Anhaltspunkte hingegen nicht konkret genug.

65
Der Soldat hat die Meldung fahrlässig unterlassen. Fahrlässig handelt ein Soldat, wenn es ihm bei Beachtung der ihm objektiv nach seiner Dienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen subjektiven Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 2 WD 20.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 66 Rn. 50 m. w. N.). Der Soldat war zur Tatzeit 28 Jahre alt, Offizier und seit vielen Jahren bei der Bundeswehr. Er verfügte über das Abitur, ein abgeschlossenes Studium "Mathematical Engineering" und befasste sich in seiner Freizeit intensiv mit dem Fachgebiet Geschichte, was er kurzzeitig ebenfalls studiert hatte. Angesichts seiner Berufs- und Lebenserfahrung und intellektuellen Fähigkeiten hätte er, als ihm Ende April/Anfang Mai 2017 durch die Presse bekannt wurde, dass gegen Franco A. als einem Angehörigen der DEUFRA wegen Terrorverdachts ermittelt wurde, erkennen können und müssen, dass sein Gespräch mit dem Zeugen A. Anhaltspunkte für den Diebstahl oder die Unterschlagung von Waffen und Munition durch Bundeswehrangehörige zu politischen Zwecken enthielt. Dafür spricht auch, dass die Zeugen B. und E. mit dem Bekanntwerden des Falls Franco A. durch die Presseberichterstattung die Relevanz des zuvor nicht ernstgenommenen Inhalts des vom Soldaten wiedergegebenen Gesprächs mit dem Zeugen A. erkannten und sich einig waren, dass eine Meldung zu erfolgen hatte, weshalb sich der Zeuge B. am 2. Mai 2017 an Hauptmann H. wandte.

66
bb) Damit einher geht ein fahrlässiger Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG), weil der Soldat mit der unterlassenen dienstlichen Meldung nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die seine Stellung erforderte, was er hätte erkennen können und müssen."




BVerwG 2 WD 12.22 , Urteil vom 11.05.2023

https://www.bverwg.de/de/110523U2WD12.22.0

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« Antwort #27 am: 20. Dezember 2023, 14:38:30 »

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Gesetz zugestimmt.

Es folgt die Verkündung im BGBl.


Auszug aus der Drucksache 20/8672 vom 06.10.2023:


"Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

1. er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,

a)
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind
oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
b)
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder
c)
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbe-sondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker
(Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und

2.
sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

(2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz.“

5. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

„§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a

(1)
Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten;
hierbei ist ihm zu eröffnen, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren durchgeführt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich
oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Er hat das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Berufssoldaten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung,
sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Berufssoldat rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb
von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Berufssoldat aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten, und hat er dies
unverzüglich mitgeteilt, so ist die Frist zu verlängern. Die Fristsetzungen sind dem Berufssoldaten zuzustellen.
(3)
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für das Entlassungsverfahren
bindend, soweit dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht
bindend, können aber der Entscheidung im Entlassungsverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
(4)
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Berufssoldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
(5)
Über die Anhörungen des Berufssoldaten sind Protokolle aufzunehmen. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden
und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
(6)
Die Entlassungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.“


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-entfernung-von-verfassungsfeindlichen-soldatinnen-und-soldaten/302868

« Letzte Änderung: 20. Dezember 2023, 15:01:28 von LwPersFw »
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