Aus der Begründung zum Gesetzentwurf:
"Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bb
(§ 3 Satz 1 Nummer 2b)
Die Einführung einer Versicherungspflicht für den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse ist ein Ausdruck
der nachwirkenden Fürsorge des Dienstherrn. Die ehemalige Soldatin auf Zeit und der ehemalige Soldat auf Zeit
sollen in das System der Alterssicherung aufgenommen werden, dem sie oder er künftig angehören wird.
Dem wird bisher durch die Nachversicherung der Dienstzeit der Soldatin auf Zeit und des Soldaten auf Zeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung getragen, sofern keine Aufschubgründe nach § 184 Absatz 2 SGB VI
gegeben sind.
Eine mögliche Rentenlücke während des Bezugs von Übergangsgebührnissen von maximal 5 Jahren wirkt sich
für diesen Personenkreis negativ auf die künftige Altersrente aus.
Durch die Einführung des neuen Versicherungspflichttatbestandes wird nunmehr – neben der Nachversicherung
der Zeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit – auch die Zeit des Bezugs von Übergangsgebührnissen
rentenwirksam abgedeckt.
Dies trägt auch dazu bei, das Risiko der Altersarmut für diesen Personenkreis zu verringern.
Zu Buchstabe b
(§ 3 Satz 4)
Folgeänderung zu Artikel 22.
Zu Nummer 3
(§ 166 Absatz 1 Nummer 1c)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse
die beitragspflichtigen Einnahmen für diesen Personenkreis bilden. Durch die Definition der Übergangsgebührnisse
im Soldatenversorgungsgesetz ist auch ein eventuell gezahlter Bildungszuschuss als beitragspflichtige
Einnahme zu berücksichtigen. Treffen Übergangsgebührnisse mit beitragspflichtigen Einnahmen aus
weiteren Versicherungsverhältnissen zusammen, werden die Übergangsgebührnisse nur in Höhe der Differenz
zwischen der (monatlichen) Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und den weiteren
beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt.
Die Versicherten haben dem für die Zahlung der Übergangsgebührnisse zuständigen Bundesverwaltungsamt
weitere beitragspflichtige Einnahmen aus weiteren Versicherungsverhältnissen zu melden, sofern die
Gesamteinnahmen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Das Bundesverwaltungsamt ermittelt auf dieser
Grundlage die maßgebliche beitragspflichtige Einnahme aus den Übergangsgebührnissen. Diese Regelung ist
sachgerecht, da der Bund – wie bei einer Nachversicherung – die Beiträge allein trägt.
Zu Nummer 4
(§ 170 Absatz 1 Nummer 1)
Mit dieser Ergänzung wird festgelegt, dass die Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung auf Grundlage der
Übergangsgebührnisse durch den Bund erfolgt. Dies ist ein Ausdruck der nachsorgenden Fürsorge des Dienstherrn.
Zu Nummer 5
(§ 176b)
Die Vorschrift bestimmt, dass Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge auf
Grund des Bezuges von Übergangsgebührnissen vom Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte
Stelle mit der Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung geregelt werden können. Die
Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.
Zu Nummer 6
(§ 192b)
Mit dieser Regelung werden die sich aus der Einführung der Versicherungspflicht ergebenden Meldepflichten für
das Bundesministerium der Verteidigung oder für die von ihm bestimmte Stelle festgelegt."
"Die Artikel 25, 27 und 29 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten am 1. Januar 2021 in Kraft."
Und vom Sozialdienst dazu beraten lassen...