Forum Chat ()

StartseiteForumTeamANB / RegelnFeedgenerator Hilfe
  • 27. April 2024, 15:51:01
  • Willkommen Gast
Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

AUS AKTUELLEM ANLASS:

in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

 Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und detailierten Beschreibungen welche angegeben werden

Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: ATZ als Ersatz für DuZ?  (Gelesen 1824 mal)

HansPeterUllrich

  • Gast
ATZ als Ersatz für DuZ?
« am: 29. April 2020, 20:40:12 »

Tag Kameraden,

ich habe eben im Internet gelesen, dass der ATZ (Ausnahmetatbestandszuschlag) ab Januar 2020 gilt und damit die DuZ-Regelung ersetzt? Leider habe ich keine allzu reichhaltigen Informationen dazu gefunden und auch in der Truppe habe ich noch nichts vom ATZ gehört. Geschweige denn etwas von der Abschaffung des DuZ.

Vielleicht weiß einer mehr zu dem Thema, ob der DuZ jetzt noch gilt oder ersetzt worden ist. Weiterhin wäre die genaue (finanzielle) Regelung des neuen Systems interessant zu wissen.

Danke im Voraus!
Gespeichert

KlausP

  • Reservespieß
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 29.526
Antw:ATZ als Ersatz für DuZ?
« Antwort #1 am: 29. April 2020, 21:07:35 »

Die Erschwerniszulagenverordnung enthält die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten jedenfalls noch (§ 3 ff EZulV).
Gespeichert
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

  • Forums-Perser
  • Global Moderator
  • *****
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6.762
Antw:ATZ als Ersatz für DuZ?
« Antwort #2 am: 29. April 2020, 21:31:33 »

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68031.0.html


Und ja, diese Leistung wurde pauschaliert und beinhaltet einen Anteil DzuZ.

Deshalb gibt es DzuZ nicht nochmal extra für alle die Anspruch auf den ATZ haben.

Steht auch so in der EZulV

§ 5 Ausschluss der Zulage

Die Zulage wird nicht gewährt

1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

3. wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.



Und ... auch wenn es nicht den ATZ gibt, sondern FvD - denn FvD hat Vorrang - wird neben FvD kein DzuZ gezahlt.

Im Ausnahmetatbestand gibt es vorrangig FvD... ersatzweise ATZ ... aber nie DzuZ.


« Letzte Änderung: 29. April 2020, 21:42:10 von LwPersFw »
Gespeichert
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen
 

© 2002 - 2024 Bundeswehrforum.de